Welche Kündigungsfrist gilt bei Mietvertrag aus DDR-Zeiten im Todesfall?

4 Antworten

Es ist egal, aus welchem Grund ein Mietverhältnis gekündigt wird. Es gilt immer die im Mietvertrag festgelegte Frist. Es sei denn, es ist festgelegt, dass es im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht gibt.

Wenn im Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Wochen steht, und dieser z. B. bei einem Eigentümerwechsel nicht erneuert wurde, kann der Vermieter sich nicht auf etwas anderes berufen.

Je nachdem wie hoch die Miete ist, und wie schnell ihr die Wohnung räumen könnt, würde ich mich von einem Anwalt beraten lassen.  

Das kommt auf die genaue Formulierung an.

Steht im Vertrag sinngemäß die Kündigungsfrist beträgt 2 oder 4 Wochen, oder so ähnlich, gilt das.

Steht im Vertrag aber die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sind es 3 Monate.


In der früheren DDR galt dagegen die Regelung des § 120 Abs. 2 ZGB.
Danach konnte der Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Vorschrift ist entfallen, so daß der Mieter seit dem 3.10.1990 ebenfalls die Kündigungsfristen des § 565 BGB a. F. (§ 573c BGB n. F.) einhalten muß.

In Ihrem Falle wären das die von der Verwaltung genannten  3 Monate!

anitari  28.03.2017, 12:57

Wenn im DDR-Mietvertrag explizit steht das die Kündigungsfrist 2 Wochen bzw. 14 Tage beträgt gilt das weiterhin.

schelm1  28.03.2017, 13:06
@anitari

Sie haben Recht!

Nicht anwendbar ist § 573c BGB auf alte "DDR-Mietverträge", in denen oftmals kürzere Kündigungsfristen (14 Tage oder 4 Wochen) vereinbart waren.

Die kurzen Kündigungsfristen bleiben also weiterhin gültig. Entsprechendes gilt in den alten Bundesländern für vertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfristen.

was im MV steht hat Gültigkeit

schelm1  28.03.2017, 11:56

Nein! Die Grundlagen für das Mietrecht der ehem. DDR haben sich geändert!