mietvertrag nach tod von eltern?
ich würde gern wissen welche rechte die hausverwaltung hat nach dem die eltern von einem kind verstorben sind , sie aber schon ü20 jahre in der wohnung waren und auch hausmeister waren MUSS der Vermieter dem Kind den gleichen Vetrag geben (preis) und wird der nebenjob als hausmeister auch übertragen oder kann da der besitzer sagen ok vertrag ja aber hausmeisterei entziehen wir ihm
9 Antworten
Stirbt der Mieter, kann es passieren, dass seine Kinder, die mit ihm zusammengelebt haben, in den Mietvertrag eintreten (§ 563 Abs. 2 BGB). Dies geschieht aber nur, wenn der Verstorbene Alleinmieter war.
Folgende Situationen sind praktisch denkbar, in denen die Kinder eintreten:
Der Ehegatte hat den Eintritt für
sich abgelehnt. Lehnt er dagegen nicht ab und setzt er so das
Mietverhältnis fort, ist ein zusätzlicher Eintritt der Kinder
ausgeschlossen (§ 563 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der Verstorbene war verwitwet.
Die Eheleute lebten getrennt oder waren geschieden.
Der Verstorbene hatte mit seinen Kindern und seinem Lebenspartner oder anderen Verwandten zusammengewohnt. Hier treten die Kinder neben diesen ebenfalls eintrittsberechtigten Personen in das Mietverhältnis ein.
Die Kinder treten aber nur dann in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt
geführt haben. Das heißt, dass die Mietwohnung für sie und den
Verstorbenen den Lebensmittelpunkt bildet. Deshalb reichen zum Beispiel
regelmäßige Besuche in der elterlichen Wohnung hierfür nicht aus.
Ein vorübergehender
Wegzug zu Ausbildungszwecken oder ein zeitweiliger Krankenhausaufenthalt
heben dagegen den gemeinsamen Haushalt grundsätzlich nicht auf. Dieser
wird erst durch eine auf Dauer vorgesehene Trennung aufgelöst.
Familienangehörige oder andere Personen die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, können den Mietvertrag übernehmen.
Wenn die "Hausmeisterei" eine Nebenjob des Verstorbenen war, hat das nichts mit dem Mietvertrag zu tun.
Allerdings kann der Vermieter den Mietvertrag binnen 4 Wochen nach dem er vom Tod des Mieters erfahren hat, den Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen. Auch ohne wichtigen Grund.
Stimmt. Nehme den Satz "Auch ohne wichtigen Grund." zurück.
wenn die kinder die im haushalt gewohnt haben und das sogar von von anfang an dann kann der vermieter nicht grundlos kündigen
Arbeitsverträge sind nicht vererbbar somit muss er dem Kind nicht den Job geben. Mietverträge werden vererbt (so wie sie sind da ändert sich nichts am Vertrag). Wenn das Kind allerdings kein Mitmieter war dann hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht und kann den Mietvertrag kündigen. Somit stünde es ihm dann frei einen anderen Mietvertrag anzubieten oder auch nicht.
- Die Hausverwaltung wäre nur dann Ansprechpartner, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag als Bevollmächtigte genannt wäre. Etwa unter Vermieter "Max und Moritz Müller, vertreten duch Hausverwaltung Meyer" stünde. Vertragspartner ist ausschliesslich der mietvertraglich Benannte.
- Richtigerwesie geht der Mietvertrag nur dann auf das Kind über, wenn es in der Wohnung seiner Eltern im Zeitpunkt des Erbfalls lebte und als Haushaltsangehörige/r galt. Rechtgrund: § 563 (2) 1 BGB
- Es kann nicht die Wohnung seiner Eltern übernehmen, wenn es dort bereits auszog (Ausbildung, Studium, Nestflucht) und es nunmehr ohne elterliche Bevormundung die Wohnung allein gern übernehmen wollte.
- Es kann hingegen als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Mieters den Mietvertrag fortführen, wenn kein anderer Erbe einträte, etwa der Ehemann oder Mitmieter (Lbensgefährte). Rechtsgrund: § 564 BGB.
- In beiden Fällen kann der Vermieter innerhalb eines Monats dem eintretenden Kind kündigen. Im Fall des Eintritts als Haushaltsangehöriger dann, wenn in der/dem Eintretenden ein wichtiger Grund läge: Mangelnde Einkünfte, bekannte Mietschulden, einschlägige Ruhestörungen u dgl.
- Der Hausmeisterjob ist an eine bestimmte Person gebunden und nicht automatisch übergegangen.
G imager761
Ein Job ist nicht vererbbar. Wie das mit dem Mietvertrag ist, weiß ich nicht.
Falsch. Nur, wenn in der Person des eingetretenen haushaltsangehörigen Kindes "ein wichtiger Grund vorliegt", § 563 (4) BGB.
G imager761