Wasserschaden in Whg -> fristlose Kündigung möglich?
Es gibt in der Whg (68m²) einen Wasserschaden, der saniert werden muss. Der Wasserschaden ist aufgrund des Gebrechens einer Armatur entstanden. Die Wand in der Küche ist naß und es muss für die Sanierung die Küche demontiert werden, die Wand und der Boden getrocknte werden. Die Küche ist im Zeitraum der Sanierung (geschätzt ca. 4-8 Wochen) nicht benutzbar.
Ich habe eine Mietreduktion von 20% seit auftreten des Wasserschadens vom Vermieter bekommen. Nun meinte eine Bekannte, ich könnte auch fristlos das Mietverhältnis kündigen: aus wichtigem Grund sozusagen, weil ich ja die Whg nicht voll nutzen kann. (im Mietvertrag steht allerdings: Maßnahmen, die zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, darf der Vermieter binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.)
Darf ich nun fristlos kündigen, oder muss ich die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten (Mietvertrag ist unbefristet abgeschlossen)
Danke für Eure Hilfe!
4 Antworten
Fristgemäß kannst du kündigen, fristlos nicht. Für eine frsitlos Kündigung müssen schon andere Gründe vorliegen, die die gesamte Wohnung nicht nutzbar machen. Das ist hier aber nicht der Fall, es ist allein die Küche, die für einen gewissen Zeitraum nicht vollständig nutzbar ist. Wenn man einen Grund für eine fristlose Kündigung sucht, ist keiner vorhanden.
Ein ganz klares "NEIN". Leitungswasserschäden sind ein Fall für die Immobilienversicherung. Der Vermieter muss dabei keinen finanziellen Verlust hinnehmen, aber deine Unbequemlichkeiten bis hin zum Kochen außerhalb der Wohnung werden dir erstattet, falls du das finanziell geltend machen kannst.
Da meinte die Bekannte was Falsches.
Um fristlos kündigen zu können müßte die Wohnung schon fast komplett unbewohnbar sein.
Laß mich raten, Du hast eine neue Wohnung und sucht jetzt einen Grund zur fristlosen Kündigung.
Eine Schadensbeseitigung rechtfertigt niemals eine fristlose Kündigung, weil es der Unzumutbarkeit der Fotsetzung und einem Verschulden des Vermieters mangelt :-O Die hierfür erforderlichen Gründe sind nun ausdrücklich geregelt: http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
G imager761