Mietvertrag gültig ohne Unterschrift aber bei Mietzahlung?
Ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen, habe die Schlüssel bekommen und den Vertrag unterzeichnet. Den Mietvertrag wollte der Hauseigentümer (Privatperson) dann noch unterschreiben, nachdem er ihn unterschrieben von mir zurück erhalten hat.
Der Vermieter ist dann aber aufgrund eines Schlaganfalles ins Koma gefallen, wo er bis heute immer noch liegt. Sein Sohn übernimmt die Mietabwicklungen für alle Mieter im Haus nur vorrübergehend, weil kein Anderer da ist, ist auch selbst nicht berechtigt, Mietverträge zu unterschreiben.
Ich habe jeden Monat brav meine Miete überwiesen, ohne das der Vermieter den Mietvertrag je unterschrieben hat. Nun möchte ich aus der Wohnung ausziehen. Muss ich meinen Mietvertrag jetzt kündigen bzw. habe ich jetzt noch eine 3-monatige Kündigungsfrist, auch wenn der Mietvertrag vom Vermieter keine Unterschrift enthält oder ist ein stillschweigender Vertrag zustande gekommen? Ich möchte nämlich mit nur 2-monatiger Frist aus der Wohnung raus.
Hat jemand einen Tipp, wie die Rechtslage hier aussieht?
7 Antworten
Du hast eine ganz normale dreimonatige Kündigungsfrist. Nachdem der Sohn des Vermieters offenbar nicht bevollmächtigt ist, kann er die Fristen nicht verkürzen und Dich aus einem Vertrag entlassen. Wie immer gilt aber auch hier: Miteinander reden hilft. Legt Eure Vereinbarung schriftlich fest. Es kann ja nicht sein, dass Du nun von jetzt bis in alle Ewigkeit in der Wohnung bleiben bzw. die Miete weiter zahlen musst, weil der Vermieter im Koma liegt. Vielleicht hat der Vermieter ja einen Anwalt oder eine andere Person als Vertretung eingesetzt??
Das ist schwierig, da möchte ich nichts dazu sagen. Frag lieber einen Anwalt oder den Mieterverein. Meiner Meinung nach kam ein Vertrag zustande, da Du in die Wohnung eingezogen bist. Das nennt man dann konkludentes Handeln. Mietverträge bedürfen nicht der Schriftform.
Dies musst du ihm Nachweisen. Aber mit Mietzahlung hast du diesem Mietvertrag Rechtsgültigkeit verschafft.
Was erkennbar nicht dessen Verschulden ist und zweitens an dem Zustandekommen eines Mietverhältnisses nicht das Geringste ändert.
Tatsächlich wäre der VM bereits mit Übersendung des Vetrages an sein damit konkretes Angebot, dass du mit Unterschrift angenommen hast, auch gebunden.
Und du kannst nicht einserseits auf ein MV bestehen, wenn es dir passt (mit dieser Logik hätte der Sohn die Übergabe ja ebenso verweigern können!), andererseits dies bestreiten, weil es dich 1 MM kostet.
der Mietvertrag ist gültig, da er konkludent geschlossen wurde. Konkludent bedeutet übereinstimmend. D.h., sie haben die Miete gezahlt und der Vermieter hat sie angenommen. Sie müssen mit Dreimonatsfrist kündigen.
Den Schlüssel erhalten sowie Mietzahlungen geleistet,das reicht als Beweis für konkludentes Handeln.
Somit ist ein Mietvertrag zustande gekommen.
habe ich jetzt noch eine 3-monatige Kündigungsfrist, auch wenn der Mietvertrag vom Vermieter keine Unterschrift enthält oder ist ein stillschweigender Vertrag zustande gekommen? Ich möchte nämlich mit nur 2-monatiger Frist aus der Wohnung raus.
Zumindest ist ein mündlicher Vertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen.
Somit gelten die die gesetzlichen Fristen eines Mietvertrages und die betragen 3 Monate Kündigungsfrist!
Falls Sie rechtzeitig einen Nachmieter finden und der Vermieter mit diesem einverstanden ist, können Sie vielleicht früher aus dem Vertrag kommen.
Da hat Johnny wohl recht. Konkludentes Handeln ist das Stichwort. Vielleicht kannst du im Gespräch mit dem Sohn noch was anderes für dich aushandeln.
du hast einen Vertrag unterzeichnet und musst dich auch an die Kündigungsfristen halten. Ob du evtl. früher raus kannst, musst du mit dem Sohn besprechen.
Bei dem Gespräch dürfte es bleiben, wenn der Sohn keine Vollmacht des Vermieters im Original beibringen könnte :-)
Wenn Du dich mit dem "Sachwalter", also dem Sohn hier, einigst und eine verkürzte Frist ausmachst, sollte dies auch rechtlich unangreifbar sein. Denn hier gilt eigentlich:
Ein Mietvertrag über eine Wohnung, so es eine schriftliche Verenbarung gibt, ist nur dann gültig, wen er von beiden vertragsschließenden Seiten auch unterzeichnet ist. Ansonsten ist er noch "schweben unwirksam". Dies aber könnte hier "geheilt" (also ersetzt) worden sein durch die konkreten Handlungen des Vermieters: 1. Schlüsselübergabe und damit Gewährung des freien Zugangs zur bzw. anhaltenden Nutzung der Mietwohnung; 2. Entgegennahme der Wohnungsmiete auf dafür definiertem Konto. Damit sprechen die Rechtsgelehrten von Konkludenz (dem Anschein nach zustandegekommene Vereinbarung).
Nun gibt es bei Verträgen, nehmen wir mal an, dieser sei zustandegekommen, von fristgemäßem oder außerordentlichem Kündigungsrecht. Außerordentlich kann jede vertragsschließende Seite aus wichtigem Grund kündigen (was u.U. hier sogar der nicht unterzeichnete Mietvertrag darstellen könnte). Eine Frist ist hier aber auch verzichtbar, so sich beide Seiten einigen - im gegenseitigen Einvernehmen das Vertragsverhältnis aufheben. (DEshalb versuchen dies doch auch Betriebe mit ihren Mitarbeitern; das hat den angestrebten Nebeneffekt, daß damit nachträgliche Klagen ausgeschlossen sind.)
Ja aber es bestand doch nie ein wirklicher Mietvertrag, da der Vermieter den Vertrag nie unterschrieben hat.