Mietvertrag fristlos kündigen wegen Psyche?
Hallo, es ist etwas schlimmes in meinem näheren privaten Umfeld passiert, welches in auch mit meiner Wohnung verbinde.
Dies hat mich psychisch sehr angeschlagen und ich kann nur noch schwer allein sein, besonders auch in meiner Wohnung. Ich bekomme Depressionen, Nervenzusammenbrüche und verletze mich sogar selbst.
Ich muss also hier raus. Am besten wieder zu meinen Eltern oder Freunden ziehen. Jedoch bin ich noch bis Ende des Jahres an die Wohnung gebunden (Mindestmietdauer im Mietvertrag).
Ist dies ein Grund fristlos zu kündigen? bzw. wäre dieser Grund wirksam?
11 Antworten
Der Vermieter kann wohl nichts dafür das etwas in Deinem Umfeld passiert ist, folglich kannst Du nur fristgerecht kündigen oder den Vermieter fragen ob er Dich früher aus dem Vertrag lässt.
Wenn du aus gesundheitlichen Gründen ausziehen willst, hindert dich doch niemand. Selbstverständlich musst du dann die Miete weiter zahlen, bis der Vermieter einen Nachmieter gefunden hat.
Den Vorfall in der Nachbarschaft hat doch der Vermieter nicht zu verantworten
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html
Laut BGB-Kommentaren ist eine außerordentliche fristlose Kündigung zulässig, wenn von der Wohnung eine gesundheitliche Gefahr ausgeht. Wie weit eine psychische Störung dazugehört, kann nur schwer beurteilt werden.
Du müsstest schon genauer und nachvollziehbarer benennen können, welchen Anteil die Wohnung selbst an Deinen Beschwerden hat.
Denkbar wäre eine (sexuelle) Gewalterfahrung in der Wohnung, im Hausflur, die ein weiteres Leben in diesem Wohnumfeld nicht zumutbar erscheinen lässt.
Leider ist die Angelegenheit komplizierter...
Da kommst du nur raus, wenn der Vermieter einverstanden ist. Er ist aber nicht verpflichtet, dich aus dem Vertrag zu entlassen. Ausziehen kannst du natürlich jederzeit, aber wenn der auf Vertragserfüllung beharrt, musst du bis zum Schluss zahlen.
Komisch!
Das ist folgender Auszug eines Rechtsanwalts wohl auch falsch?
sie könnten das Mietverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist beenden, wenn sich nach rechtlicher Prüfung Ihres Mietvertrages herausstellt, dass die von Ihnen erwähnte Mindestmietdauer nicht wirksam ist, da es sich dann um ein normales Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt. Dies können Sie dann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, mit dreimonatiger Frist kündigen.
Das Wohnungsmietrecht kennt keine Mindestmietdauer.
Es gibt nur einen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB, der an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Hier muss Ihnen bei Vertragsschluss z.B. der Grund der Befristung schriftlich nitgeteilt worden sein.
@Nemo75: Eine Quellenangabe wäre ganz hilfreich. Entweder schreibt dieser Anwalt Unfug oder der Abschnitt bezieht sich nicht auf unbefristete Mietverträge in Deutschland.
Auch wer einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, kann nicht immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen und ausziehen. Vorsicht, wenn das Wort „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ auftaucht. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren die Kündigung ausgeschlossen wird. Das bedeutet, Mieter wohnen dann in diesen vier Jahren sicher, ihnen kann, solange sie die Miete pünktlich zahlen, nicht gekündigt werden. Aber umgekehrt kommen auch sie vier Jahre lang nicht aus dem Mietvertrag heraus.
Das Kündigungsrecht darf vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an bis zum Ablauf der Kündigungsfrist höchstens für vier Jahre ausgeschlossen werden. Läuft der Kündigungsausschluss vereinbarungsgemäß länger, ist die Mietvertragsklausel unwirksam, und der Mieter kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (BGH VIII ZR 86/10).
http://www.mieterbund.de/mietrecht/irrtuemer-und-fallen.html
Komisch!
Das ist folgender Auszug eines Rechtsanwalts wohl auch falsch?
Nicht unbedingt. Vermutlich war dein Mietvertrag in irgend einem Punkt fehlerhaft und deshalb angreifbar. Daraus kannst du aber keine Generalregel ableiten.
Das Wohnungsmietrecht kennt keine Mindestmietdauer.
Doch, und zwar unter den oben genannten Bedingungen. Und auch im Mietrecht gibt es immer eine gewisse Vertragsfreiheit, die dann ins Spiel kommt. Im Übrigen ist dein Zitat ein Textauszug. Wie bei anderen Angelegenheiten auch (Musterbeispiele sind hier auf GF Arbeitszeugnisse) sind solche Fragmente nicht aussagekräftig, ohne den Gesamttenor zu kennen. Wie das Kind letztlich heißt, ob Mindestmietdauer oder Kündigungsausschluss, dürfte zweitrangig sein.
Und das mit den drei Nachmietaspiranten dürfte in deinem Fall nur geklappt haben, weil sich der Vermieter und dein Anwalt auf eine Art Vergleich geeinigt haben, um einen längeren Rechtsstreit zu vermeiden. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Das Wohnungsmietrecht kennt keine Mindestmietdauer.
Das ist richtig. Aber Kündigungsverzicht kennt es.
Und dieser kann, wenn wirksam, den Mieter bzw. Mieter und Vermieter für bestimmte Zeit an den unbefristeten Vertrag binden ohne das eine ordentliche Kündigung möglich ist.
Mit Zeitmietvertrag gem. §575 hat das nichts zu tun.
Leider hat Fragesteller meine Frage nach dem genauen Wortlaut noch nicht beantwortet.
Ich muss also hier raus. Am besten wieder zu meinen Eltern oder Freunden ziehen.
Das kannst Du natürlich sofort, wenn Du möchtest.
Allerdings musst Du eben weiterhin bis zum Ende des Mietvertrages Deine Miete und die Nebenkosten zahlen.
Falsch
Wieso soll das falsch sein?
Das gilt hier aber nur für Dinge, wie Krankheit durch Schimmel oder Asbest.
Der Vermieter kann ja nichts für die Erkrankung, bzw. hätte diese niemals verhindern können.
Die Probleme resultieren aus persönlichen/privaten Dingen und nicht aus der Wohnung als solches.