Was genau bedeutet diese Zeile aus meinem Mietvertrag?
Was genau bedeutet das und wann muss ich spätestens kündigen, wenn ich so schnell wie möglich aus der Wohnung raus möchte?:
Befristeter Kündigungsausschluss: Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig bis zum 30.09.2016 (nicht länger als 4 Jahre seit Mietvertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht beider Mietervertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung unberührt.
12 Antworten
Befristeter Kündigungsausschluss: Mieter und Vermieter verzichten
wechselseitig bis zum 30.09.2016 (nicht länger als 4 Jahre seit
Mietvertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des
Mietvertrags. Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem
vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.
Da hat sich der Vermieter ein Eigentor geschossen;-)
Teil 1
Befristeter Kündigungsausschluss: Mieter und Vermieter verzichten
wechselseitig bis zum 30.09.2016 (nicht länger als 4 Jahre seit
Mietvertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des
Mietvertrags.
Würde bedeuten das frühstens zum 31.12.2016 kündigen kannst.
Teil 2 dagegen
Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem
vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.
Das Du zum 30.09.2016 kündigen kannst.
Da Teil 1 zu Deinem Nachteil ist, Teil 2 aber zu Deinem Vorteil, gilt natürlich Teil 2.
Wann war denn Vertragsabschluß?
Vertragsabschluss war im Oktober 2015
Das heißt also ich könnte ab dem 20.09, müsste keine Miete mehr zahlen und das Mietverhältnis wär beendet?
das heißt, dass du bis zum 30.09.2016 nicht ordentlich (also normal) kündigen kannst, bzw. der Vermieter dir nicht kündigen darf. Du kommst nur aus dem Mietvertrag raus, wenn du einen Grund zur fristlosen Kündigung hast.
Ich würde dir raten, wende dich mal an den Mieterschutzbund. Die helfen dir da relativ schnell weiter. Gibt es in jeder Stadt. Da zahlst du eine jährliche Gebühr (ich zahle glaub ich 60€ im Jahr), dafür kannst du jederzeit mit Mietproblemen zu denen gehen und die würden die dann auch im schlimmsten Fall vor Gericht vertreten, ohne das du das bezahlen musst.
ZUM 30.9. bedeutet, dass bis 3. Werktag Juli (das ist 4. Juli) -Eingang beim Vermieter- zum 30.9. gekündigt werden kann, nichts anderes. Das ist Fakt und dazu braucht es weder eines RA noch des MV. Wär schad um's Geld.
den Beitrag für den Mieterschutz zahlst Du ^^
Um den rechtsirrigen Meinungsäußerungen mal etwas Substantiiertes entgegenzusetzen:
Offenbar verwechselt hier mancher "Mietrechtsexperte" Kündigung und Beendigung von Mietverträgen, § 573c BGB, wonach Beendigung (!) des MV erst mit Ablauf des übernächsten Monats eintritt, nachdem eine Kündigung(serklärung) in den Empfangsbereich des Gekündigten zugegangen wäre.
"Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig bis zum 30.09.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen K ü n d i g u n g (!) des Mietvertrags" meint, dass eine Kündigung eben nicht v o r h e r erklärt werden darf, um am 30.09.2016 das Mietverhältnis zu beenden.
Dem steht nicht entgegen, das "erstmals zu dem vorgenannten Datum ordentliche K ü n d i g u n g zulässig" ist, bedeutet aber vielmehr, dass damit über den MV damit eben nicht am 30.09., sondern "mit gesetzlicher Frist" am Jahresende 2016 B e e n d i g u n g einträte.
Ich rate dir dringend, dich dieser Meinung von VikLa, meini77, peterbohm und mit anzuschliessen: Deine Kündigung vor dem 30.09 wäre schlicht unwirksam und kostet dich, würde dein Vermieter dich darüber erst am 06.10. belehren, eine satte Monatsmiete extra.
Falls du es darauf ankommen lässt, drei oder vier Mieten sparen zu können, verweise ich auf das Prozesskostenrisiko und wette eine Flasche Faßbrause, dass in der Frage ein angerufenes Gericht in verständiger Würdigung als gemutmaßter Willen der Vertragschliessenden dieser Rechtsauffassung folgen dürfte: "Erstmals zulässige Kündigung zu dem 30.09." + "gesetzliche Frist" = frühstmögliche Beendigung am 31.12.
G imager761
ZUM 30.9. bedeutet, dass bis 3. Werktag Juli (das ist 4.
Juli) -Eingang beim Vermieter- zum 30.9. gekündigt werden kann, nichts
anderes. Das ist Fakt und dazu braucht es weder eines RA noch des MV.
Wär schad um's Geld.
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das heißt ich muss noch für den Oktober, November und Dezember die Miete zahlen??
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Demnach musst du spätestens am 3. Juli gekündigt haben, damit die kündigung am 30.09.2016 wirksam wird.
Ich denke nicht, dass die Frist erst ab dem 30.09. gilt ...
zum 30.09; Einschluss, ab da kann gekündigt werden.
Dem widerspricht aber der nächste Satz der Vereinbarung.
Gemäß §305 c BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders also des Vermieters. Diese Klausel hat da gute Chancen zugunsten des Mieters ausgelegt werden zu können.
Nein, da steht eindeutig:
Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.
Wenn er also bis z. 3. Werktag im Juli die Kündigung einreicht ist er zum 30.09. raus.
Wenn er erst den 30.09.abwarten müsste um kündigen zu können, würde da stehen:
Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals ab dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.
Es ist ein Kreuz mit den Formulierungen.....
Dann sind wir ja einer Meinung ;) ich finde auch, dass zum 30.09. ausgezogen werden kann.
Genaugenommen stehen im Vertrag beide Versionen. Daher gilt die, die für den Mieter nicht zum Nachteil ist.
Falsch: § 305c BGB findet keine Anwendung, wenn die Klausel deutlich hervorgehoben oder wenn der Verwender darauf ausdrücklich hingewiesen hat :-O
Diese Vorschrift subsumiert nicht Unbilligkeit, sondern Ungewöhnlichkeit und das darauf beruhende Überraschungsmoment.
G imager761
Die Formulierung ist merkwürdig.
Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.
Wenn eine Kündigung erstmals zum 30.09. zulässig ist, endet das Mietverhältnis am 30.09.16.
Würde hier noch die Frist dazukommen, müsste hier geschrieben stehen, dass Du die Wohnung erstmals am 30.09. mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst.
Ergo muss das Kündigungsschreiben bis zum 03.Werktag im Juli beim Vermieter vorliegen, damit das Mietverhältnis zum 30.09. endet.
Top! DH!
zum 30.09; Einschluss, ab da kann gekündigt werden. Erst dann läuft die Kündigungsfrist bis zum 31.12. zum 01.01 isser raus.