Wasserschaden - Dusche nicht nutzbar - Mietminderung?
Hallo zusammen,
folgende Situation: Wir wohnen in einer Dachgeschosswohnung und haben bei den aktuellen Temperaturen drinnen circa 32 Grad. Nun ist bei den Mietern unter uns Wasser in der Küche aufgetaucht und es liegt nahe, dass dieses Wasser von unserer Dusche kommt (im Dezember 2016 hatten wir dieses Problem bereits einmal). Unser Vermieter verlangt, verständlicherweise, von uns, dass wir nicht mehr duschen, um den Schaden nicht noch zu vergrößern. Nun meine Frage: Welche "Rechte" haben wir? Bzw. was könnten wir "verlangen"?
Vielen Dank schon einmal!!
8 Antworten
Am Besten holt ihr euch einen Anwalt, denn egal wie gut ihr euch mit dem Vermieter versteht, dass kann sehr schnell sehr hässlich werden!
Duschen ist ein Grundbedürfnis, ihr müsst euch ja anständig waschen können. Die Kosten, die dafür entstehen könnt ihr in Rechnung stellen, der Vermieter muss schleunigst die Dusche reparieren lassen und meiner Meinung nach reicht dieser Tatbestand aus, eine Mietminderung zu fordern. Macht dies aber bitte über einen guten Anwalt geltend.
Ihr könnt zunächst mal eine schnellstmögliche Reparatur verlangen- bei so etwas sollte immer ein Notdienst informiert werden (wenn regulär so schnell kein Handwerker verfügbar ist) - denn gerade solche Wasserschäden können mega Folgeschäden verursachen (muss ja nicht zwingend der Ablauf defekt sein). Hier kann man dem Vermieter also eine kurze Frist setzen und wenn innerhalb der Frist nix passiert kann man die Miete laut Mietminderungstabelle so um 15 bis 20 Prozent kürzen. Die Mietkürzung muss aber vorher auch angekündigt werden- mit der Fristsetzung.
Wenn Ihr den Schaden nicht schuldhaft verursacht habt, nehmt Ihr eine Mietminderung vor. Über die Höhe informiert Euch ein Anwalt oder der Mieterverein.
Was sagt denn der Vermieter, wie es weitergeht?
32 Grad - wenn die Wohnung zur Sauna wird - Mietmangel
Sollte die Wohnung in den Sommermonaten aber tatsächlich unerträglich heiß werden, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern oder die Wohnung sogar fristlos kündigen, teilt der Mieterverein München mit.
Einen Anhaltspunkt bieten die sogenannten Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Demnach darf die Raumtemperatur in Arbeitsräumen nicht höher als 26 Grad Celsius sein. Diese Werte könnten laut Mieterverein auch auf Wohnungen übertragen werden. „Da es sich bei Temperaturen über 26 Grad in der Wohnung um eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und somit um einen Mangel handeln dürfte, kann der Mieter auch die Miete mindern“, betont Franz. Allerdings gelte das nur für die Tage im Monat, an denen es tatsächlich so heiß sei und nicht für den gesamten Monat.
Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 108/04)
sprich mit dem Vermieter - frag ihn wie er sich das vorstellt - so ohne Bad - dann muss er schnellstend eine Lösung finden ...