Was passiert mit einem Nießbrauchrecht, das im Grundbuch steht, bei einer Zwangsversteigerung?
Ich möchte ein Haus ersteigern. Allerdings steht im Grundbuch =
In Abteilung II des Grundbuchs befinden sich folgende wertbeeinflussenden Rechte und Lasten:
Nießbrauchrecht gem. Bewill. v. 25.8.2017
Die Bewertung erfolgt verfahrensbedingt ohne Berücksichtigung eines möglichen Werteinflusses des Rechtes.
Was würde das für mich bedeuten, wenn ich dieses Haus ersteigern würde? Erlischt der Nießbraucheintrag mit dem Zuschlag bei der Versteigerung? Wird es am Ende des Verfahrens lastenfrei gestellt? Habe ich damit gar nichts zu tun, wenn ich das Haus ersteigern würde?
3 Antworten
Wenn der Nießbrauch Rang nach der Grundschuld hat, aus der die Zwangsversteigerung betrieben wird, dann erlischt er. Wenn nicht, dann bleibt er bestehen. Das wird im Termin aber auch noch einmal gesagt.
Ganz üblich ist es, dass ein Nießbrauch Rang nach der Grundschuld hat. Aber es gibt auch Ausnahmefälle. Vor allem dann, wenn nicht aus einer Grundschuld, sondern wegen eines regulären Anspruchs oder aus nachrangigen Zwangshypotheken die Zwangsversteigerung betrieben wird.
https://de.wikipedia.org/wiki/Nie%C3%9Fbrauch
Da steht alles drin. Es bleibt.
Schau mal nach, wann der Nießbrauch und die Grundschuld im Grundbuch EINGETRAGEN wurden. Wenn Nießbrauch VOR der GS eingetragen wurde, bleibt er in der Zwangsversteigerung nach Zuschlag drin. Ist er NACH der GS eingetragen worden, fliegt er raus. (bitte auch schauen, ob nicht nachträgliche Rangänderungen durchgeführt wurden). Was mich aber mehr besorgt: Um welchen Nießbrauch handelt es sich denn überhaupt? Lass Dir bitte unbedingt den Wortlaut des Nießbrauchs aushändigen. Nicht, dass Du eine durch den Nießbrauch wertlose Immobilie ersteigerst.