Zwangsversteigerung Wertgrenzen
Ich beabsichtige eine Immobilie zu ersteigern und habe mich auch schon ein wenig schlau gemacht. Das Haus ist bereits zum 2 mal in der Versteigerung und die Wertgrenzen von 5/10 und 7/10 sind weggefallen, da im ersten Termin nur ein Gebot unter 5/10 vorlag. Für mich ist nun nicht ganz klar wann das Gericht den Zuschlag erteilen MUSS. Wenn mein Gebot bei einem Haus von einem Verkehrswert von 200000 EUR bei 110000 EUR liegt und kein Mitbieter vorhanden ist, muss man mir dann den Zuschlag erteilen??? Oder kann der Gläubiger einwände erheben weil er mit der Höhe nicht zufrieden ist? Oder MUSS der Zuschlag ggfs. auch bei einem Gebot unter der 5/10 Grenze erteilt werden?? In wie weit kann der Gläubiger in einem solchen Fall überhaupt Einfluss nehmen??? Danke für die Antworten.
3 Antworten
Wie meine Vorredner erwähnt haben, sind die Wertgrenzen weggefallen und jedes Gebot, das über dem Mindestgebot (= in der Regel ein paar tausend Euro Verfahrenskosten, rückständige Grundsteuern usw) ist zuschlagsfähig. Einige Punkte können Dir trotzdem den Spaß vermiesen.
1) Der Gläubiger kann zu jedem Zeitpunkt, auch noch während des Versteigerungstermins im Gerichtssaal, das Verfahren einstellen lassen und zu einem späteren Zeitpunkt die erneute Versteigerung beantragen.
2) Der Gläubiger kann selbst, wie jeder andere auch, mitbieten.
Und 3) schließlich kann der Rechtspfleger sein Veto einlegen, wenn er die Gefahr der Verschleuderung sieht. Dafür gibt es m. W. keine festen Grenzen, sondern das liegt im Ermessen des Rechtspflegers. Ich kenne Rechtspfleger, die die Verschleuderungsgrenze im 3. Termin bei einem Drittel des Verkehrswertes gesehen haben, andere sehen das lockerer und lassen die Hütte auch bei 20% weggehen.
Trotzdem viel Spaß und sehen, was abläuft.
Also unter § 74a ABs. 3 und 4 ZVG ist zu lesen: (3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
also ich interpretiere das als Deine Chance beim dritten Termin. Das Gericht muß nur darauf achten, das das Objekt nicht verschleudert wird 1/10 Grenze.
Halloo,
wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, ist jedes Gebot über dem Mindestgebot zuschlagsfähig (das Mindestgebot wird im Termin bekanntgegeben)
Mit dem Argument der Verschleuderung kommt der Schuldner meist nicht durch.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass ein erstrangiger Gläubiger/Bank selber ersteigert und in den Immobilienfundus nimmt.
Probleme können auftauchen, wenn die Schuldenr die Versteigerung blockieren. Hier empfehle ich das Buch von Schindler Trickkiste der Zwangsversteigerung erhältlich im Buchhandel oder einer Schutzgemeinschaft für Bankkunden (bitte googeln)
Gruss Feurigel