Kann man ein in Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht der dementen Mutter zu deren Lebzeiten löschen lassen?
Das elterliche Haus wurde vor 10 Jahren im Wege der Schenkung mit Nießbrauchrecht auf mich übertragen. Meine noch lebende Mutter lebt seit einem Jahr im Haus meines Bruders, weil meine Mutter aufgrund der fortgeschrittenen Demenz (Pflegegrad 4) nicht mehr allein leben kann und intensive Betreuung benötigt. Sie wird jedoch in Kürze in ein Pflegeheim gehen müssen. Zur Finanzierung des hohen Eigenanteils würden mein Bruder und ich (gemeinsame Pflegevollmacht) das Haus gerne verkaufen und das Nießbrauchrecht im Grundbuch löschen lassen. (Eine Vermietung des leerstehenden Hauses ist wegen Renovierungsbedürftigkeit nicht möglich.) Bestehen Chancen das Nießbrauchrecht löschen zu lassen?
6 Antworten
Nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Je nachdem wie die Vollmacht ausgestaltet ist, kann es möglich sein, die Löschung (oder zumindest den Rangrücktritt) aufgrund dieser in ihrem Namen zu bewilligen. Damit wäre ich aber vorsichtig, um mich nicht der Gefahr des Vollmachtsmissbrauchs auszusetzen. Vorliegend kann man aber wohl davon ausgehen, dass die Löschung bzw. der Rangrücktritt dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, wenn durch die Aufnahme des Kredites die Pflege finanziert werden soll.
Ansonsten kann ein Nießbrauch nur aufgrund Vorlage einer Sterbeurkunde im Grundbuch gelöscht werden oder wenn durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, dass der Nießbrauch sonstwie erloschen oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies in öffentlichen Urkunden nachzuweisen dürfte vorliegend aber ebenfalls unmöglich sein.
Da deine Mutter noch Inhaber des Nießbrauchrechts ist, bedarf die Aufhebung des besagten Rechts ihrer Zustimmung. Sie ist wohl infolge ihrer Demenz geschäftsunfähig, womit du dich an ihren Betreuer wenden musst.
Nachtrag: Was steht in eurer gemeinsamen Pflegevollmacht genau drin? Wenn da nicht explizit auch Verfügungen über den Nießbrauch oder die Befreiung vom §§ 1795, 181 BGB o.ä. drinsteht, müsst ihr euch an das Betreuungsgericht wenden, welches dann einen sog. Ergänzungspfleger bestellt.
Vielen Dank, das hat mir schon sehr geholfen.
Ja, das geht; wendet Euch an einen Notar - eine Aufhebungsvereinbarung muß notariell beurkundet werden.
Ich denke du solltest dich in diesem Fall an einen spezialisierten Anwalt wenden. Niemand hier hat Akteneinsicht also wird dir auch niemand hier rechtsverbindlich helfen können.