Zwangsversteigerung Dritte Abteilung?
Hallo,
mein Schwager überlegt an einer Zwangsversteigerung mitzubieten, und nun versteht er das Grundbuch nicht so ganz. Der Verkehrswert beträgt wohl 270.000€ und er hofft es in diesem Rahmen zu ersteigern.
Nun steht aber im Grundbuch in der dritten Abteilung lfd. Nr. 1 eine Grundschule ohne Brief 200.000 DM (unter lfd. Nummer 4 gelöscht), lfd. Nr. 2 Grundschuld ohne Brief in Summe 310.000 € mit 12% Zinsen einer Bank.... und lfd. Nr. 3 Zwangssicherungshypothek zu ca. 12.000 € vom Finanzamt die auch Gläubiger sind.
Bei den Änderungen noch lfd. Nr. 2 Abgetreten mit Zinsen am... an Versicherung XY.
Muss diese Schuld dann noch mitgetragen werden, oder ist alles erledigt bei dem Verkehrswert zu dem es hoffentlich ersteigert wird. Denn Gläubiger und Initiator der Versteigerung ist ja das Finanzamt unter lfd. Nr. 3!?
Wir haben schon viel gelesen finden aber immer unterschiedliche Meinungen dazu. Wer kann notfalls Aufschluss geben dazu?
Danke euch!
6 Antworten
Wenn das Finanzamt die Zwangsversteigerung (allein) betreibt, dann bleiben die Rechte im Rang vor der Hypothek, also hier die Grundschuld in Abt. III bestehen und werden vom Ersteher für gewöhnlich abgelöst. Diese sind also zum Bargebot (Gebot im Termin) wirtschaftlich hinzuzurechnen. Oft tritt aber noch im Verfahren der erstrangige Gläubiger bei, so dass alle Rechte mit Zuschlag erlöschen.
Wenn das Finanzamt betreibt als bestbetreibender Gläubiger, dann bleiben alle vorrangigen dinglichen Belastungen bestehen und werden übernommen, ja. Welche Rechte bestehen bleiben gibt das Gericht aber bekannt.
Nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch :), und zwar in voller Höhe zzgl. Zinsen, sofern der vorrangige Gläubiger der Zwangsversteigerung nicht beitritt. Wer die Zwangsversteigerung betreibt, bzw. beigetreten ist, sagt der Rechtspfleger, der die Zwangsversteigerung durchführt, aber laut und deutlich im Termin. Außerdem ist er zu wahrheitsgemäßen und unparteiischen Auskünften verpflichtet. Für einen Laien bleibt es aber eine heiße Kiste. Insofern möchte ich mich dem Vorschlag, einen fachkundigen Rechtsanwalt mitzunehmen, anschließen.
Da muss dein Schwager im Termin sehr gut zuhören, welche Rechte bestehen bleiben.
Wenn ihm das dann vieleich zu aufregend ist, wäre das Geld für einen guten Anwalt sehr gut angelegt.
Denn Gläubiger und Initiator der Versteigerung ist ja das Finanzamt unter lfd. Nr. 3!?
Das kannst du dem Grundbuch nicht entnehmen. Das ergibt sich nur aus den Anmeldungen zum Verfahren. Häufig geben die Gerichte auch Auskunft zum Betreiber.
Hallo, ich würde mich damit vorab an einen Notar wenden ! Das kostet nicht viel und ihr seit auf der sicheren Seite !
Als wir unser Haus gekauft haben, kamen noch ca. 13000,- € dazu. Normaler Kauf inkl. Maklergebühr, Grundbucheintrag, Grundbuchänderung, etc.
Liebe Grüße Rodium
der Notar ist gut :), hilft aber in der Zwangsversteigerung leider überhaupt nicht.
In der Zwangsversteigerung wirst du Eigentümer mit Zuschlagsbschluss und benötigst keinen Notar.
Hallo, es geht hier auch nicht darum, ob ein Notar benötigt wird.
Es geht hier darum, dass ein Notar alle Fragen des Fragestellers korrekt beantworten kann.
Liebe Grüße Rodium
Ein Notar hat in aller Regel von Zwangsversteigerungsrecht keine Ahnung, ist hier also der falsche Ansprechpartner.
Aus welchem Rang wird die Versteigerung betrieben?
Wenn das Finanzamt aus Nr. 3 betreibt und Nr. 2 nicht beigetreten ist, bleibt im Falle der Ersteigerung die Grundschuld Nr. 2 drin und müsste von ihm zusätzlich zum Gebot noch abgelöst werden.
Eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 270.000 Euro und einer darauf lastenden Grundschuld von 310.000 Euro hat das Ding für mich einen Wert von -40.000 Euro.
Wäre interessant, wie hoch die Grundschuld noch valutiert, bzw. was die Bank für die Ablösung dann noch haben will.
Eigentlich gute Antwort bis auf:
Wäre interessant, wie hoch die Grundschuld noch valutiert, bzw. was die Bank für die Ablösung dann noch haben will.
Die Bank will natürlich den vollen Betrag, was sonst?
Naja, ich war immer der Gläubiger der notfalls auch einem hinteren Rang betreibt. Ich weiß aber, dass Banken bis zu einem gewissen Rahmen verhandlungsbereit sind. Die Bank will nicht immer die vollen (in diesem Fall) 310.000 zzgl. Zinsen. Sie wollen maximal den Betrag, den der Grundstücksinhaber der Bank noch schuldet. Es kann sein, dass er ja weniger als 310.000 Euro bei der Bank offen hat.
Sie wollen maximal den Betrag, den der Grundstücksinhaber der Bank noch schuldet.
Davon habe ich auch schon gehört. Soweit ich weiß, macht sich die Bank damit aber dem Alteigentümer gegenüber schadensersatzpflichtig, weil die Differenz zwischen Nominalbetrag und Valutierung eine Eigentümergrundschuld bildet.
Richtig, aber nach erfolgter Versteigerung kann eine Eigentümergrundschuld nur noch zu Gunsten des neuen Eigentümers entstehen, und die wäre sehr hoch, da die Bank im Regelfall keine Forderungen gegen ihn hat.
Die Bank hat da wohl ein Musterblatt, wie man die Ablösung der Grundschuld berechnet. Es gibt wohl auch verdammt viel Rechtssprechung zu der Frage.
Hallo,
beim Amtsgericht gibt es eine Geschäftsstelle für Zwangsversteigerungen. Da kann man die Unterlagen einsehen. Vermutlich werden die Eintragungen in Abt. III beim Zuschlag gelöscht.
Also theoretisch bleibt die Schuld drinnen und mein Schwager übernimmt diese, falls nicht direkt erwähnt wird, ob damit alles erloschen ist?