Bekannte Vormängel, wer muss das zahlen?
Hallo!
Als meine Mieter eingezogen sind, haben wir ein Protokoll geführt, welche Schäden vorhanden waren vom Vormieter.
Klausel im Mietvertrag:
§6 Zustand der Mieträume
...
Gibt es zu Mietbeginn bekannte Mängel an der Mietsache, so werden diese vom Mieter als Vertragsgemäß anerkannt. Eine verschuldenunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.
Heißt es jetzt also, dass zb der bekannte Mangel an der Duschtür er selbst zahlen muss oder ich? Oder gilt auch da die Kleinreparaturen Klausel? Muss nicht der Mieter es komplett bezahlen, selbst wenn es über die Kleinreparaturgrenze kommt?
danke!
3 Antworten
Du hast einen Mietvertrag mit deinen Mietern abgeschlossen, dessen Inhalt dir teilweise unverständlich ist? Vermutlich hast du einen Formularvordruck verwendet, der nicht in allen Teilen den Forderungen der Mietgesetze entspricht.
Mängel in der Mietwohnung vor Mietbeginn hast du zu verantworten, denn du bist der Eigentümer/Vermieter. Von Haftung für die Mängel kann ja wohl noch nicht die Rede sein. Dem Mieter kannst du zwar die Wohnung mit Mängeln vermieten. Aber der Mieter kann nicht zur Mängelbeseitigung auf seine Kosten verpflichtet werden. Du könntest im die Mängelbeseitigung antragen und er könnte dafür ein Entgelt auch in Form einer geringeren Miete verlangen.
Lässt der Mieter die Mängel bis Mietende bestehen, haftet er nicht dir gegenüber. Daher ist das Wohnungsübergabeprotokoll zum Mietbeginn von Bedeutung.
Super, vielen Dank:)
Diese Klausel ist unwirksam. Der Mieter hat Anspruch auf eine Wohnung ohne Mängel. Er darf diese abzustellen verlangen. Das binnen einer zu setzenden angemessenen Frist. Gerät der Vermieter in Verzug, so darf der Mieter die Mängelbeseitigung selbst beauftragen und deren Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.
Allerdings darf er bei diesen bei Mietbeginn vorhandenen Mängeln die Miete nicht mindern.
Bereits bei Mietbeginn hat der Vermieter gesetzwidrig gehandelt. "Er ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten" (BGB).
Nun, da kann ich mich dir nicht anschließen. Aber verrate mir, worauf denn dein Standpunkt basiert? (BGB, Rechtsprechung, Literatur).
Ganz einfach: §535 BGB 1. Satz. Da steht nichts von "mängelfrei".
Mängel führen zur Beeinträchtigung der Mietsache, und damit ist ihr Gebrauch beeinträchtigt. Das führt in der Regel dazu, dass die Miete kraft Gesetz automatisch gemindert ist. in dem hier besprochenen Fall schließt der Gesetzgeber das aber aus. Trotzdem hat der Mieter Anspruch auf eine mangelfreie Mietsache. Zumindest kann er für bei Mietbeginn vorhandene Mängel nicht zur Verantwortung gezogen bzw. zum Schadenersatz verpflichtet werden. Der Anspruch des Mieters auf Reparatur/Mangelbeseitigung ist unverjährbar.
Du dichtest Dir was zusammen.
Wenn es Mängel einer Mietsache gibt und der/die Mietinteressent/in ist damit einverstanden, weil u. a. auch der Mietpreis entsprechend festgelegt wurde, ist doch die Gebrauchstüchtigkeit nicht zwangsläufig vermindert. Die Wohnung ist dann in einem für die "Neuen" akzeptablen Zustand und es ist lediglich darauf zu achten, dass die Mängel protokolliert werden, damit Mieters nicht beim Auszug dafür zur Verantwortung gezogen werden können, wie Du das auch völlig richtig in dem Satz "Zumindest..." schreibst.
Der Anspruch des Mieters auf Reparatur/Mangelbeseitigung ist unverjährbar.
Das trifft zu, wenn es sich um einen Mangel handelt, der die Gebrauchstüchtigkeit beeinträchtigt, woraus sich die Verpflichtung gemäß §535 BGB für den Vermieter ergibt.
Danke.. so sehe ich das nämlich auch!
Wenn es Mängel einer Mietsache gibt und der/die Mietinteressent/in ist damit einverstanden, weil u. a. auch der Mietpreis entsprechend festgelegt wurde,
Also, ich keine keinen Vermieter, der wegen Mängeln in der Wohnung seine Miete entsprechend verringert.
Woher auch? Das bekommst Du doch gar nicht mit.
Die Schäden die bei Einzug angegeben wurden, sind bei Auszug nicht haftbar zu machen.
Die Kleinreparaturklausel gibts doch gar nicht mehr??
Natürlich gibt es die Kleinreparaturklausel?!
Achso, also dient es für den Auszug.
Nein, hat er nicht. Viele Wohnungen könnten dann nämlich gar nicht vermietet werden. Zum Beispiel ein verkratzter Holzfussboden. Eine Familie mit Kindern hätte wohl keine Probleme mit dem nicht mehr so schönen Fußboden. Die Wohnung ist damit auf jeden Fall auch geeignet zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Im konkreten Fall hier ein "bekannter Mangel an der Duschtür". Leider steht nicht, worin dieser Mangel besteht. Ist sie stark verkalkt? Eine Schraube locker? Ist sie zerbrochen? Lässt sie sich nicht mehr schließen?
Offenbar kann man trotz dieses Mangels problemlos duschen, sonst hätte der Mieter die Wohnung wohl nicht abgenommen. Wäre duschen nicht möglich gewesen, hätte er trotzdem die Wohnung mit dem Vermerk im Protokoll übernommen. Davon ist doch wohl auszugehen.
Nein, darf er nicht, es sei denn, es wurde mietvertraglich so vereinbart. Der Mieter muss ggf. mit den festgestellten Mängeln leben, wenn die Gebrauchstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt ist.
Na, also. Wenigstens das trifft zu.
Hat er nicht, denn die Wohnung ist ja wohl trotz dieses Mangels zum Bewohnen geeignet.
Wer kommt nun für die Kosten auf?
Ist der Mangel so gravierend, dass man die Duschtür gar nicht, nur schlecht oder gar unter Gefahr schließen kann, ist es ein Mangel, der abgestellt werden muss und dafür muss der Vermieter sorgen. Die Kleinreparaturklausel greift hier nicht. Allenfalls bei der Erstattung durch den Vormieter, sofern es sich um eine derart kleine Reparatur handelt.
Der Mieter könnte auch dafür aufkommen, wenn ihm die etwas runter gekommene Duschtür so gar nicht gefällt und er lieber selbst eine neue nach seinem Geschmack einbauen will. Die vorhandene wird dann beim Vermieter erst einmal eingelagert und beim Auszug des Mieters wieder eingebaut, sofern der Vermieter das verlangt.
Es kommt auf die Art des Mangels an.