Vollstreckungsandrohung Gebühr vollstreckbar?
Ein anwalt schickte mir eine Vollstreckungsandrohung über einen Gerichtstitel von x Euro und berechnet dafür Gebühren.
Ich habe bezahlt, der Anwalt jedoch die Überweisung verbummelt und beauftragt den Gerichtsvollzieher.
Nun hat sich alles geklärt; der anwalt sagt dem Gerichtsvollzieher aber, er will noch das Geld für die Gebühr und die Kosten von dem Gerichtsvollzieher soll ich auch bezahlen.
Der Gerichtsvollzieher folgt dem und will nun die Kosten von mir.
die Frage: darf der das? Die Beauftragung war ein Irrtum, und die Anwaltskosten sind ja eigentlich nicht in dem Titel von x Euro enthalten.
Ist also die Gebühr der Vollstreckungsandrohung ohne Titel vollstreckbar?
2 Antworten
Hallo Monika,
grundsätzlich hat nach §788 Abs.1 der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, sofern sie notwendig (!) waren. Nach § 91 Abs. 1 S.1 ZPO hat die unterlegene Partei (also hier der Schuldner) die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Dies beinhaltet die nach RVG berechneten Gebühren des Rechtsanwaltes.
Das bedeutet: wenn Du z.B. anhand eines Kontoauszuges nachweisen kannst, dass Du die Forderung inklusivie RA- Gebühren bereits vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers beglichen hast, dann liegt ein Vollstreckungshindernis nach §771 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor. In diesem Fall mußt Du die GV- Kosten nicht tragen.
Wie ich aber Deinen Angaben entnehmen kann, hast Du offensichtlich verabsäumt, dem RA seine Gebühren zu bezahlen. Da diese aber Kosten der ZWV sind und nach § 788 Abs. 1 S.1 ZPO gleichzeitig mit dem zur ZWV stehenden Anspruch beizutreiben sind, ist das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Dich im Grunde noch offen und der RA kann einen GV beauftragen, die Restsumme beizutreiben. Die Gebühren für den GV entstehen bereits bei Eingang des ZWV- Auftrages beim GV bzw. AG (§3 Abs. 3 GVKostG).
Folglich bin ich der Auffassung, daß Du sowohl die RA- Gebühren, als auch die GV- Gebühren zu tragen hast.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Herzliche Grüße
itasca
Die Anwaltsgebühren sind Vollstreckungskosten die mit der titulierten Forderung zusammen vollstreckt werden können. Dafür müssen die nicht schon im Titel stehen (geht ja auch schlecht weil sie erst danach anfallen).
Die Gebühr für die Androhung musst du also auf jeden Fall zahlen.
Die Frage ist dann noch, ob du auch die Gerichtsvollzieherkosten tragen musst. Hier kommt es drauf an wann du gezahlst hast und ob du auch alles bezahlt hast. Wenn nicht dann darf der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen und dann musst du diesen auch zahlen, egal wie wenig noch gefehlt hat.