Geschäft einfach umbenennen?
Wir haben einen vollstreckbaren Titel gegen ein Geschäft, nennen wir es "Flutsch und Weg". Viermal treibt der Gerichtsvollzieher Gelder für uns ein. Plötzlich heißt es, die Firma sei verzogen. Am neuen Wohnort kennt niemand diese Firma. Nun sehen wir, sie wurde Liquidiert (GmbH Veröffentlichung im Bundesanzeiger). Kurz vorher wurde der Geschäftsführer noch eben schnell geändert. So weit, so schlecht. Der Witz ist nur, das Geschäft gibt es weiterhin unter dem gleichen Firmenschild am Eingang und mit den gleichen Mitarebteitern. Nur im Handelsregister ist eine andere Bezeichnung eingetragen. Ist dies rechtens?
6 Antworten
Antwort 2:
Als mir das passiert ist, habe zusätzlich zu den zivilrechtlichen Schritten folgende berufsrechtliche Maßnahnmen ergriffen:
I.
Gewerbeamt: Antrag nach § 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit.
a) gegen die alte GmbH (was aber ins Leere gehen dürfte, wenn es die nicht mehr gibt).
b) gegen die neue Gmbh wegen Verdacht des Betrugs oder Insolvenzverschleppung oder ganz allgemein: wegen dem Verdacht ERNEUTER gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.
II.
Anzeige bein Regierungspräsidium aus denselben Gründen wie beim Gewerbeamt. Anzeige wegen Berufsverbot gegen den ehemaligen Geschäftsführer (und eventuell gegen die Gesellschafter) stellen (§ 70 StGB, Anordnung des Berufsverbots).
III.
Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (Verdacht auf Betrug § 269 StGB, Insolvenzverschleppung. Begründet durch die neue Gmbh: Gewerblich organisierter Betrug). Man muss nicht zur Polizei, sondern kann da direkt hinschreiben. Auch bei der STA den Antrag nach § 70 StGB (Anordnung des Berufsverbots) stellen. Verdacht auf Betrug des NEUEN Geschäftsführers stellen. Fotos der neuen Firma beifügen, die noch den Namen der ALTEN Firma trägt.
IV:
Wichtig: ALLEN Behörden mitteilen, dass das jeweils anderen Stellen auch
angeschrieben worden sind. Die reagieren dann einfach besser, können
die anzeige nicht einfach so zu den Akten heften, wenn noch andere
Behörden benachrichtigt worden sind.
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Wenn du alles richtig machst, und alles stimmt, was du geschrieben hat, garantiere ich dir, dass die neue Firma in spätestens zwei Monaten nicht mehr existiert.
Wenn die alte GmbH liquidiert worden ist, dann ist im Handelsregister nicht nur eine "andere Bezeichnung" zu finden, es ist ein neuer Rechtsträger (GmbH, KG oder was auch immer). Gegen den hast Du aber keinen Titel und kannst auch keinen Titel erwerben da der neue Rechtsträger mit Dir in keinerlei vertraglicher Verbindung steht.
Die Frage ist vielmehr, ist dieses neue Geschäft auch Rechtsnachfolger? Also mit allen Rechten und vor allem Pflichten?
Es müsste im handelsregister stehen was mit der alten Firma geschehen ist. Wenn die neue Firma wirklich komplett neu ist und nur am gleichen Standort hast du schlechte Karten. Sind zum beispiel die Einrichtung, Kundenkartei und Ware in die neue Firma übernommen worden ist das einfacher.
das kann so nicht
die können die doch nicht so einfach liquidieren, du hattest doch dann ansprüche mit anderen gläubigern aus der konkursmasse
und wenn sie verkauft wurde, kauft der neue eigentümer die passiva auch mit
Die Liquidation einer GmbH ist deren Beerdigung. Sie existiert danach nicht mehr und ihr gesamten Vermögen wird verwertet, sofern noch welches da ist.
Die Gesellschafter können natürlich eine neue Firma mit dem gleichen Geschäftszweck unter der gleichen Adresse gründen.
Hähä, jetzt muss ich doch mal lachen :) Bei Schulden einfach Geschäft auflösen, und neu gründen. So einfach geht das nicht.
Es gibt bei gewissem Verhalten die sogenannte Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer:
Stichwort "Insolvenzverschleppung" fiele mir auch noch ein. Da würde der ehemaligen Geschäftsführer mit dem Strafrecht konfrontiert. Man kann ja auch erst mal höflich anfragen, was der GF davon halten würde, wenn man das täte (Vorsicht bei der Formulierung: keinesfalls nötigende Worte verwenden!!!).
Und dann gibt es noch die Stammeinlage und überhaupt die Einlagen der Gesellschafter. Die sind auf jeden Fall pfändbar, selbst wenn sie nicht eingezahlt waren.
Und was den Insolvenzverwalter betrifft: Mach dir mal keine Hoffnung, dass diese Person ehrlich ist. Insolvenzverwalter stecken sich die eigenen Taschen voll. Der Rest ist für diesen Schlag "Edelgauner" zweitrangig.
Natürlich geht das so einfach. Eine GmbH ist nicht nur ein Geschäft, sondern eine eigene Person. Die eine kann liquidiert werden und für weitere 500 Euro hab ich ne neue UG, und an die UG wird von einem neuen Geschäftsführer der gesamte Betrieb und das Inventar für besagte 500 Euro verkauft. Fertig. Die Gläubiger der Vor-GmbH schauen in die Röhre.
Wenn die Stammeinlage der Gesellschafter einbezahlt ist, kann auch beim Gesellschafter nichts mehr geholt werden, und beim Versuch eines Durchgriffes auf den GF wegen fahrlässigem Handels. Viel Spaß und Geduld vor Gericht.
Warum soll man mit der Androhung einer Strafanzeige vorsichtigt sein? Wenn man die Zahlung durch Druck erhält, ist das höchstens in der Insolvenz anfechtbar, aber sonst ist es doch egal.
Meandor, theoretisch hast du recht. In Deutschland ist mittlerweile alles möglich. Doch darum geht es hier gar nicht.
1.
Du scheinst ein fundiertes Halbwissen zu haben. "Eine GmbH ist nicht nur ein Geschäft, sondern eine eigene Person". Eine GmbH ist eine sogenannte juristische Person, die geschäftlich selbständig agiert. Nichtsdestototz kein rechtsfreier Raum, in dem schräge Vögel a'la "Natürlich geht das so einfach" sich austoben können. Die Strafprozessordnung kennt nämlich keine juristischen Personen, sondern hält sich an die Verantwortlichen, im Fall der GmbH an den GF und ggf. an die Sharholder (Gesellschafter).
2.
Fakt ist, dass der Gesetzgeber die Gesetze so geschrieben hat, dass kein Firmeninhaber ein neues Geschäft aufmachen soll, solange er Schulden des alten Geschäfts nicht bedient hat. Ist ja auch verständlich, gell. Was man daraus macht, ist eine ganz andere Sache. Solche Methoden, von dir mit "Natürlich geht das so einfach" umschrieben, sind nicht sauber und zudem kriminell (siehe auch Gewerbeordnung § 35, Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit). Pass auf, dass du mit deinen flotten Sprüchen a'la "Viel Spaß vor Gericht" nicht selbst konfrontiert wirst :-)
3.
Wer etwas behauptet, sollte sich auskennen. Das ist bei dir nicht der Fall. Deine Frage "Warum soll man mit der Androhung einer Strafanzeige vorsichtigt sein?" gebe ich direkt an Google weiter. Da wird der BGH zitiert, was für dich aber vermutlich auch nur Pillepalle ist ;-)
http://hrn.jura.uni-hamburg.de/2013/12/18/bgh-notigung-durch-anwaltliche-drohung-mit-strafanzeige/
Fundiertes Halbwissen ist eine echt süße Bezeichnung. Da ich aber mein Brot damit verdiene indem ich für Herr und Land Schuldner jage und versuche Ihnen ihr Geld abzuknöpfen hab ich etwas mehr als fundiertes Halbwissen.
1.
Richtig, die GmbH kann sich keiner Insolvenzverschleppung geltend machen. Maximal der GF. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter kannst Du trotzdem vergessen. Und was bringt es Dir als Gläubiger, wenn der GF bestraft wird? Zumindest kein Geld.
2.
§ 35 GewO ist ein zahnloser Tiger. Du kannst als zivilrechtlicher Gläubiger zwar eine Gewerbeuntersagung anregen, aber ohne Rückstände bei den öffentlich rechtlichen Gläubigern wird das nix. Und selbst wenn die Krankenkassen oder das Finanzamt eine GewU anregen, dann dauert es im Normalfall Monate bis Jahre bis die zuständige Behörde über die GewU entscheidet. Dann klagt man gegen den Sofortvollzug der GewU, und gegen die GewU selbst und schon bleibt der Betrieb weitere Monate offen.
Wichtiger Unterpunkt. Die GewU wird gegen die GmbH ausgesprochen. Die GewU gegen die vertretungsberechtigte Person auszusprechen ist noch schwieriger, denn der Staat muss im Zweifel die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführers beweisen.
3.
Nö, der BGH ist nicht pillepalle, aber das Urteil passt nicht. Es ist nur dann Nötigung, wenn ein Anwalt mit etwas droht, dass er gar nicht veranlassen kann, oder wenn er mit etwas droht, von dem er weiß, dass es gar keine Folgen hat, aber er so tut als ob es Folgen hat. Das magische Wort in dem Urteil ist "Anwalt".
Die Anzeige einer Straftat ist beim vermuteten Vorliegen einer Straftat nie eine Nötigung, denn die Anzeige, bzw. das Strafverfahren ist nur dann ein Übel, wenn es unrechtmäßig ist.
Wenn Du mir eine Ohrfeige gibst, und ich drohe Dir damit, dass ich Dich wegen Körperverletzung anzeige, wenn Du mir kein Schmerzensgeld zahlst, dann ist es keine Nötigung.
Wenn ich Dir drohe, dass ich Dich wegen versuchter Vergewaltigung anzeige, wenn Du mir keine zehn mal höheres Schmerzensgeld zahlst, dann ist es eine Nötigung.
Vielen Dank für die Antwort! Wie bekommt man das raus?