Was kann Alteigentümer gegen Räumung vornehmen?

3 Antworten

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Der ehemalige Eigentümer ist ja kein Mieter des Hauses und hat deshalb auch nicht die Rechte eines Mieters. Wenn der Gerichtsvollzieher erscheint, werden die Bewohner ggf. mit Poliziegewalt vor die Tür gesetzt.

Die Chancen des ehemaligen Eigentümers, daran noch etwas zu ändern sind äußerst gering. Ich vermute, du bist über eine Zwangsversteigerung an das Haus gekommen(?) Das ist schon ein Hinweis darauf, dass der ehemalige Eigentümer die Augen vor den realen Problemen zu lange verschlossen hat. Leider wird er bei der Zwangsräumung merken, dass das nichts nützt.

Ago111 
Beitragsersteller
 03.12.2011, 21:21

Ich hoffe das alles so bleibt... Zur Situation noch: Am Ende September habe ich ein Haus im Rahmen Zwangsversteigerung erworben. Der ex Eigentümer ist heute in allen Rechten gelöscht, bis zum Grundbuch dieses Haus zu besitzen. Aber der Kerl will nicht ausziehen. Ihn wurde Umzugskosten und drei Mieten im voraus angeboten im Fall, wenn er zügig das Haus verlässt. Der weigerte alles. Damit die Zeit nicht verloren geht, parallel wurde die vollstreckbare Ausfertigung beim Amtsgericht beantragt. Der historische Eigentümer hatte über einen Mietvertrag zwischen ihn und seiner Tochter dem Rechtspfleger geschrieben, dass aber alles fruchtlos verlaufen wurde. Und jetzt die vollstreckbare Ausfertigung erteilt, und ich habe vom Gerichtsvollzieher schon einen Räumungstermin bekommen. Außerdem, ich schalte mein Rechtsanwalt an, weil die Nutzungsentschädigung für die Zeit, über 2 Montaten, laut Mietspiegel gut über 3000 Euro liegt, die will ich doch gerne auf meinem Konto sehen, da Kerl kein Harz IV- Empfänger ist. Der selbst wollte "zum Rechtsanwalt gehen, damit er auf die anfallende Kosten im Brief vom Gerichtsvollzieher reagieren muss" Ob der noch irgendwelchen Tricks mit dem Anwalt bastelt?...mal sehen..

Da dir im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wurde, kannst du den vorherigen Eigentümer (und auch alle weiteren Personen ohne Besitzrecht) unter angemessener Frist vor die Tür setzen.

Der Zuschlagsbeschluss stellt zugleich einen Räumungstitel dar, der durch den zuständigen Gerichtsvollzieher (ggf. mit Hilfe von Polizeibeamten) vollstreckt werden kann, § 93 ZVG.

Ob der vorherige Eigentümer ein der Räumung entgegenstehendes Recht hat, vermag ich von hier nicht zu beurteilen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wird dem ehemaligen Eigentümer nichts bringen, der Zuschlagsbeschluss stellt einen hoheitlichen Akt dar, die Rechtsmittelfrist gegen die Erteilung des Zuschlags (sog. Zuschlagsbeschwerde) dürfte abgelaufen sein, §§ 95 ff. ZVG).

gar keine, eigentümer werden ja noch nicht mal geschützt vor dem gesetz, nur mieter

mieter ist er ja wohl irgendwie nicht, eher okkupant

im kaufvertrag wird doch nen passus aufgenommen mit schadensersatz bei verspäteter übergabe, das kommt zum tragen

aber saugeile sache, verkauft und zieht einfach nicht aus, wenns mal nen paar monate sind, weil deren neues objekt nicht fertig wird oder so, ok

aber er zieht einfach nciht aus, haha, wie geil^^

dibblribbl  13.04.2012, 16:46

Man sollte sich die Fragen schon aufmerksam durchlesen.

Dein Beitrag ist rechtlich nicht lesbar.

Besten Gruß.

Ago111 
Beitragsersteller
 03.12.2011, 21:27

Sorry, es wurde kein Kauf, sonst eine Zwangsversteigerung.. gibt es keinen Kaufvertrag..