Vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils
Ich bekam Recht beim Arbeitsgericht und eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils. Die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Für das Arbeitsgericht ist damit der Fall erledigt. Das Gericht des Beklagten liegt weit entfernt. Was mache ich mit der vollstreckbaren Ausfertigung, wie komme ich an mein Geld? Wie kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden? Werde ich Kosten haben? Vielen Dank
3 Antworten
Was mache ich mit der vollstreckbaren Ausfertigung, wie komme ich an mein Geld?
Wenn es nur um Geld geht und nicht um Material oder Maschinen, braucht man keinen Gerichtsvollzieher. Vielmehr lädtst du dir aus dem Internet das Antragsformular für den gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss runter, füllst es aus und schickst es zusammen mit deinem Versäumnisurteil an das zuständige Vollstreckungsgericht (Zuständigkeit kann man googeln) am Sitz des Schuldners.
Das Gericht fertigt daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus und leitet ihn an denjenigen Drittschuldner weiter, den du darin angegeben hast. Der behält daraufhin die dir zustehende Kohle (vom Bankkonto des Schuldners, von dem, was er an ihn als Lieferer zu zahlen hat usw.) ein und überweist sie an dich.
So einfach ist das.
Wie kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden?
Wozu?
Werde ich Kosten haben?
Ja, für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss musst du 15 € bezahlen. Die kannst du aber anschließend von dem Schuldner wieder einfordern, notfalls per Klage, du weißt ja jetzt, wie das geht.
schalte einen Anwalt ein,wenn du wenig Geld hast geh zum Amtsgericht und hole dir einen Bedarfschein für einen Anwalt.Dann brauchst du diesen nicht zu bezahlen.Du muß aber beweisen,dass du mittellos bist.OK Viel Glück M
Du muß aber beweisen,dass du mittellos bist
Das wäre er/sie aber wahrscheinlich nicht. Immerhin gibt es eine (hoffentlich) werthaltige Forderung, also Vermögen.
Der "Bedarfsschein" heißt übrigens Beratungshilfeschein.
Gerichtsvollzieher sind in den Gerichten erreichbar und können beauftragt werden; die Kosten hat der Beklagte zu tragen.