Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher: "vollstreckbarer Titel im Original"?

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Hallo Ljocha,

ich gehe davon aus, daß Du über einen vor einem Gericht geschlossenen Vergleich verfügst (also kein Vergleich, der ohne Einschaltung des Gerichts zwischen Deinem Anwalt und dem Anwalt der Gegenpartei geschlossen wurde).

Ist dies der Fall, dann wurde Dir vom Gericht eine "Ausfertigung" dieses Vergleichs überlassen bzw. Dir von Deinem Anwalt zugeschickt. Diese Ausfertigung stellt den Originaltitel dar, den Dein GV für die ZWV benötigt.

Der Grund hierfür ist, daß der GV nach vollständiger Begleichung der Geldleistung durch den Schuldner, diesem den Titel quittiert und aushändigt.

Gruß

Itasca

Mikal85  02.08.2018, 07:29

Diese "Ausfertigung" reicht im Original eben nicht.

Man benötigt eine "Vollstreckbare Ausfertigung" im Original.

Diese beantragt man bei Gericht.

itasca  04.08.2018, 18:24
@Mikal85

Mit "Ausfertigung" ist natürlich die "Vollstreckbare" Ausfertigung, also die mit Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO versehene Ausfertigung, gemeint.

Da hast Du schon recht.

Der "Titel" dürfte in diesem Fall das Dokument sein, welches Dir den Anspruch auf die Sache zusichert (Urteil, Vergleich, was auch immer). 

Den braucht der Gerichtsvollzieher im Original. Mit dem Titel weist er die rechtmäßigkeit der Forderung nach. 

Ehrlich gesagt: keine Ahnung. Ich rufe in dem Fall immer an (und merke mir den Namen des Auskunft gebenden), dann sind alle Unklarheiten beseitigt...

Ljocha 
Beitragsersteller
 29.12.2016, 11:32

da ist heute erst ab 14 uhr jemand erreichbar deswegen wollte ich es mal hier versuchen :) werde da aber auf jeden fall noch anrufen

Für die Vollstreckung musst du dem Gerichtsvollzieher eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs schicken. Guck mal nach, ob du die hast, ansonsten musst du die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Gericht beantragen. 

Vor Vollstreckungsbeginn muss der Titel dem Schuldner zugestellt worden sein. Das wird dann ggf. der Gerichtsvollzieher erledigen, wenn das noch nicht geschehen ist und du ihn damit beauftragst

Du mußt dem GV das vom Gericht bzw. vom Richter unterzeichnete Originaldokument einreichen, also das Urteil.

Was enthält denn der dir vorliegende Vergleich?

Ljocha 
Beitragsersteller
 29.12.2016, 11:36

im vergleich steht: der beklagte muss mir monatlich 50€ bezahlen(, hat dies aber seit 2 monaten nicht mehr gemacht.) wenn er 2 wochen in verzug geraten sollte, muss er den restbetrag nebst zinsen in höhe von 5 prozentpunkten sofort ganz auszahlen (900€ gesamt).

also meinst du, es reicht wenn ich diesen vergleich als original vorlege? oder muss ich noch zusätzlich ein weiteres dokument einreichen?

Golumbinsky  29.12.2016, 11:40
@Ljocha

Ja, schick dies Originaldokument an den GV. Damit kann er losziehen und eintreiben.

Hoffentlich klappt es.

Wenn dein Schuldner schon bei 50-Euro-Monatsraten "mauert", könnte ich mir gut vorstellen, daß er sich hinter Hartz IV, Privatinsolvenz und P-Konto versteckt.

Falls der GV erfolglos ist, wirst du wahrscheinlich noch gutes Geld dem schlechtn hinterherwerfen und eine Klage anstrengen müssen.