SCHUFA: Vermögensauskunft löschen lassen?

5 Antworten

Es ist richtig, dass SCHUFA-Einträge nach einer bestimmten Frist wieder gelöschten werden. Die SCHUFA nimmt hier jedoch je nach Art des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses Unterschiede vor. In der Regel orientiert sich die SCHUFA an § 35 Abs. 2, Nr. 4 BDSG, wonach die Speicherung bis zu 3 vollen Kalenderjahren nach Eintragung betragen kann. Alle Daten, die eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung eines Vertragsverhältnisses betreffen, werden nach der Begleichung der Forderung noch drei Jahre gespeichert. Fristbeginn ist regelmäßig nicht das Datum der Eintragung der Erledigung, sondern der 01.01. des auf die Speicherung folgenden Jahres (Eintragung 2009 – Fristbeginn 01.01.2010). In Ihrem Fall verweigert die SCHUFA daher zu Recht eine vorzeitige Löschung. Eventuell vorliegende Ausnahmetatbestände, die eine vorzeitige Löschung ermöglichen würden, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht erkennen. 

Sie können aber folgendes versuchen: Bitten Sie den damaligen Gläubiger, den Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen oder sein Einverständnis hierzu abzugeben. Hierauf besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch, es ist jedoch einen Versuch wert. 

Sollte die titulierte Forderung im Schuldnerverzeichnis des für Sie zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein, gibt es noch die Möglichkeit, diese Eintragung löschen zu lassen und mit der Löschungsurkunde an die SCHUFA heranzutreten. In der Regel erfolgt dann auch bei der SCHUFA die Löschung des Eintrags. 

Quelle: Frag einen Anwalt. de

mepeisen  31.01.2018, 18:11

Eigentlich völlig richtig.

Den zweiten Absatz hätte ich weggelassen, denn man muss bei Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis nicht beim Gläubiger betteln gehen.

Und im letzten Satz den "Konjunktiv" weg. Die Schufa macht das mit der sofortigen Löschung nicht aus Kulanz. Sie muss es :-)

Es gibt für alles Möglichkeiten. Allerdings hat die Schufa „ihre eigenen Regeln“ und wird lediglich Unrichtiges verzugfrei löschen müssen. Da es sich der Schilderung nach hier um berechtigte Einträge handelt, gehe ich von einer Löschfrist aus, die sich die Schufa bei erledigten Themen vorgibt.

Fragen Sie die Schufa an, wie mit solchen Einträgen verfahren wird (und wann Sie eben gelöscht werden).

Bedenken Sie dabei: Ausgeglichene Forderungen sprechen für und nicht gegen Sie.

Du kannst natürlich beantragen daß die Einträge gelöscht werden, aber so ein Antrag kann auch abgelehnt werden. Vor allem weil Du tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben hast.

Da Du im Besitz des Titels bist kannst Du diesen in Kopie an die Schufa schicken mit der Bitte einen Erledigungsvermerk zu machen.

Die Eintragungen werden nach drei Jahren, zum Jahresende gelöscht. In Deinem Fall also zum 31. 12.2019.

mepeisen  31.01.2018, 18:08

Leider falsch. Du musst zwischen Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis und denen über offene Schulden unterscheiden. Da gelten unterschiedliche Spielregeln. Du hast nur Einträge aus Schulden dargestellt.

Nun habe ich den Titel und Sämtliche Unterlagen, das ich Bezahlt habe. Gibt es eine Möglichkeit, den Quatsch aus der Schufa löschen zu lassen?

Der Eintrag bleibt grundsätzlich 3 Jahre bestehen (also hier bis 31.12.2018), kann aber auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht auch früher gelöscht weren, so man den Nachweis der Erledigung erbringen kann.

mepeisen  31.01.2018, 18:07

Das ist so nicht richtig. Die Schulden selbst mögen nach Erledigung für 3 Jahre drin bleiben. Aber Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis sind direkt zu löschen. Voraussetzung: Sie sind im Schuldnerverzeichnis gelöscht.

Maribo0689 
Beitragsersteller
 31.01.2018, 12:33

Dafür dürfte ja der Vollsteckungstitel ausreichend sein und eine bestätigung des Gläubigers, das nichts mehr besteht, oder?

Rede mal direkt mit Schufa, es gibt da was, wenn die Beträge unter 1000€ sind, glaubeeee ich kann man die nach der Abzahlung bei Schufa löschen. Gucke mal auf deren Seite