Verjährungsfrist im widerspruchsverfahren?
hallo alle zusammen meine frage: das Jobcenter forderte zu beginn des Jahres 2011 Leistungen zurück. Darauf legte ich Widerspruch ein.
Nun (im Juni 2014) erhielt ich Antwort auf den Widerspruch. Kann das Jobcenter die Leistungen noch immer zurück fordern oder ist das aufgrund einer Verjährungsfrist nicht mehr rechtmäßig?
--> Verjährung 3 Jahre ab Einlegen des Widerspruches (also verjährt im Januar 2014)??? oder
--> Verjährung 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem Widerspruch eingelegt wurde (also verjährt Ende 2014)???
oder
--> keine Verjährung???
kennt jemand entsprechende §§?
7 Antworten
Widersprüche müssen eigentlich binnen 14 Tagen bearbeitet werden.
Gegen die erneute Forderung bzw. die Bestätigung nach dem Widerspruch kannst du eventuell einen Überprüfungsantrag stellen, wenn die Forderung wirklich unrechtmäßig ist.
Um eine Rechtmäßige Forderung kommst du nicht drumrum.
Ich rate dir, einen anwalt aufzusuchen, denn das Jobcenter kann ohne Gerichtsverfahren Konten pfänden und dergleichen. Die beauftragen da einfach den Zoll, und die sind flott dabei auch zuhause nachzusehen, ob dich was pfänden lässt.
Ich finds sehr seltsam, dass da erst jetzt eine Entscheidung gefallen sein soll... aber normalerweise sind solche Entscheidungen Frist wahrend, Überprüfungsanträge sind 12 Monate rückwirkend möglich, dürfte hier aber auch für 2011 gelten, da die entscheidung um die es geht keine 12 Monate zurück liegt.
Schwierig... deswegen Anwalt.
War die Begründung die meine Anwältin dem Jobcenter vorgelegt hat bei der Beschwerde in Verbindung mit dem Eilantrag.
Dann schreib das auch so. Allgemein müssen Widersprüche erst in 6 Monaten bearbeitet sein. Erst dann kann man Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.
Ein ER-Verfahren sollte in 4 - 6 Wochen, in Eilfällen aber durchaus in 2 Wochen erledigt sein.
Danke für den Hinweis.
Die Verjährung, auf die du dich berufst, gelten für Zivilrecht und nicht für öffentliches Recht. Außerdem beginnt die 3 Jahr mit Ablauf des Jahres, in der sie einstanden ist. Sprich, die Leistung von 2011 beginnt der Verjährung am 01.01.2012 und endet am 31.12.2014.
Da es sich um Sozialleistungen handelt, gelten 4 Jahre mit Ablauf des Jahres, wo die Leistung/Forderung entstand. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__45.html
Es gibt noch den Vertrauensschutz nach §45 SGB X. Danach darf man auf einen Bescheid vertrauen, wenn nicht offensichtlich ist, dass er falsch ist. Ob das bei dir der Fall, sollte ein Fachanwalt für Sozialrecht bewerten
§ 50 SGB X "Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
danach beginnt .. eine 30jährige Verjährungsfrist
Hier gibt es KEINE 30 jährige Verjährungsfrist!
Durch den Widerspruch wurde die Verjährung gehemmt.
Die Verjährung beginnt am Jahreswechsel nach Entstehen der Forderung. Das wäre in deinem Fall der 31.12. 2011. Die "normale" Verjährung wäre also am 31.12.2014.
Hier scheint mir, als ob Widerspruch eingelegt wurde, nach dem Motto, vielleicht wächst Gras darüber. Dann musst du noch etwas ausharren.
verjährung nach 3 jahren,ende 2014.
Quote:
Widersprüche müssen eigentlich binnen 14 Tagen bearbeitet werden.
wie kommst Du denn darauf?