Zwei Darlehen an das Jobcenter zurück zahlen.

7 Antworten

An Deiner Stelle würde ich mir erstmal im klaren werden, ob Du zahlen kannst.

Beispielsweise Pfändungsgrenzen lassen es nicht zu, dass man Dir Geld abnimmt. Warum soll es das Jobcenter machen dürfen.

Deshalb solltest Du die Rückzahlung verweigern.

Geschickterweise bittest Du um Stundung.

schoki1091 
Beitragsersteller
 30.03.2013, 22:33

Naja das Jobcenter darf das weil es ja gesetzlich erlaubt ist. Die Rückzahlung kann ich nicht verweigern da die das ja gleich abziehen vom Geld, von der Miete und nur noch den Rest überweisen. Also verweigern kann ich nichts.

user2492  01.04.2013, 11:47
@schoki1091

Für unbedingt lebenswichtige Dinge kein Geld mehr zahlen? Macht da Jobcenter es auch, wenn kleine Kinder im Haushalt leben? PFUI

schoki1091 
Beitragsersteller
 01.04.2013, 17:40
@user2492

Was genau meinst du, für unbedingt lebenswichtige Dinge kein Geld mehr zahlen?

user2492  02.04.2013, 15:01
@schoki1091

Lebensmittel die ein Schuldner nicht kaufen kann, würden erklären, warum es unpfändbare Beträge geben muß.

s . Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ... Recht auf angemessene Ernährung...

http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html

schoki1091 
Beitragsersteller
 02.04.2013, 15:57
@user2492

Ja damit hast du recht. Aber in dem Fall würde ein Paragraph gegen ein anderes sprechen. Denn es gibt eins, wo es zulässig ist, dass man das Geld abziehen darf vom Regelsatz, dann wiederum gibt es den Pfändungsschutz. Da kann es am Ende schwierig werden. Ich denke aber, dass das Jobcenter im Recht sein wird, denn es ist ja keine Pfändung dass die das Geld abziehen.

user2492  02.04.2013, 16:39
@schoki1091

Glaubst Du, dass man Grundrechte mit einem anderen Gesetz außer Kraft setzen kann? Ja, man kann es in einer faschistischen Diktatur.

schoki1091 
Beitragsersteller
 02.04.2013, 20:17
@user2492

Aber ich denke dass es wohl so richtig ist wie es ist. Denn wenn es das Jobcenter nicht dürfte, weil die gegen das Gesetz stoßen würden wegen der Pfändungsgrenzen, dann würden die es doch nicht machen. Dann hätte es doch schon massenhaft Klagen dagegen gegeben und das wäre schon in der Öffentlichkeit. Und wozu gibt es denn diese Regelungen mit der Rückzahlung im SGB II ?

Das Jobcenter darf nur max. 10% auf einmal abziehen nicht pro Darlehen, die müssen nacheinander abbezahlt werden. Außerdem zählt das sogenannte Zuflussprinzip. Wenn du dein Gehalt für März erst im April bekommst musst du für März auch keinen Lebensunterhalt zurückzahlen.

schoki1091 
Beitragsersteller
 29.03.2013, 20:05

Ja für März habe ich bekommen, aber für April hätte ich es nichts bekommen, ist ja auch logisch, aber da mein Geld erst ende April bekommt, hätte ich ja von anfang april bis ende april nichts. Deswegen habe ich das Darlehen bekommen. Bist du dir sicher dass die insgesamt nur 10% abziehen dürfen und die nach einander zurück gezahlt werden müssen?

Seraquael48  29.03.2013, 23:54
@schoki1091

So hab mich noch mal schlau gemacht (Ich habe zwei ehemalige Schüler denen ich momentan durch diesen Hartz-Alptraum helfe aber für so junge Leute gelten tw. andere Regelungen).

Also so wie ich das verstehe bist du auch mit deinem Job weiter im ALGII Bezug, also ein sog. Aufstocker. Dann greift weiterhin $42a SGBII. Darin steht die 10% des Regelbedarfs Begrenzung und es gibt mehrere ausführende Bundessozialgerichtsurteile die festlegen das man Darlehen nur nacheinander abstottern muss. Schau aber noch mal genau nach ob die von einem Darlehen oder einer Aufrechnung schreiben. Bei einer Aufrechnung Einkünfte gegen Regelsatz dürfen die bis auf insgesamt 30% hochgehen, also die 10% die du schon abstotterst plus weitere 20%. Das ist eine Hintertür im Gesetz gegen die du aber noch Widerspruch einlegen kannst.

Sollte es darum gehen ob du das nur von dem ALGII bezahlen musst das du jetzt übergangs- und dann darlehensweise bekommst lautet die Antwort eindeutig nein, nicht mal die 10%.

Allerdings gilt immer das du das mit dem JobCenter regelst bevor du Geld einbehälst sonst gibt es Ärger. Solange die entsprechenden Bescheide nicht aufgehoben sind, sind die im Recht.

Noch eine Anmerkung: Bereits seit 2011 muss eine Mietkaution erst nach dem Ende des ALGII Bezugs zurückgezahlt werden. Das kannst du auch noch rückwirkend regeln indem du die Aufhebung des damaligen Verwaltungsaktes beantragst (Darlehensvereinbarung). Das geht bis zu fünf Jahre. Und wenn du nach dem Hartz IV immer noch in einer wirtschaftlichen Notlage bist also z. Bsp. hohe Schulden hast oder gerade so 2,50 € mehr als ALGII vedienst muss es sogar noch nachträglich in eine nicht rückzahlbare Beihilfe umgewandelt werden.

schoki1091 
Beitragsersteller
 30.03.2013, 11:46
@Seraquael48

Wegen den Mietkaution, so ist das nicht mehr. Es kam 2012 irgendwann eine neue Regelung wegen der Kaution raus. Man muss ab dem Monat wo man das Darlehen bekommt, es in Höhe von 10% zurück zahlen, das sind neue Bestimmungen die jetzt gelten. Ich hatte auch Widerspruch gegen eingelegt und es kam auch Post vom Sozialgericht, die haben mir auch mit geteilt dass es so richtig ist. Aber gut zu wissen dass man beide Darlehen nach einander abzahlen kann und nicht beide zusammen, also so zu zagen 20%. Da war ich mir nämlich nicht sicher, also dürfen nur einmal 10% abgezogen werden, das ist gut. In dem Bescheid steht dass die mir ein zinsloses Darlehen gewähren, und unten dass es ab dem 1.5. wie folgt aufgerechnet wird. Also schreiben die was von einem Darlehen und einer Aufrechnung. Gelten trotzdem nur die 10%? Also 38,20€ ziehen die auch nur ab, wie die es da rein geschrieben haben.

"(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden (sämtliche! Gerd) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von (exakt! Gerd) 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt." SGB II § 42a Darlehen.

Es bleibt also bei 38,20 im Monat für den Single, egal, wie hoch sein Schuldenstand ist beim Amt und aus wievielen Gründen er Schulden hat.

Denn die (§ 43) Aufrechnung mit 30 % der Höhe des Regelbedarfs greift nicht bei Darlehen, sondern bei Überzahlungen usw.

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  30.03.2013, 23:25
@casilein

Das kann hier jeder behaupten! Seriöse Autoren belegen dies mit Hilfe von Zitaten plus Quellenangebe.

Bittesehr: "(2) Die Höhe der Tilgung beträgt zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Abs. 2 S. 1). Eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Bei mehreren Darlehen nach § 42a ergibt sich mithin eine Gesamtbegrenzung der Aufrechnung entsprechend § 43 Abs. 2 S.2 auf 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs.

Die Regelung des § 42a Abs. 6 gilt, wenn mehrere Darlehensforde-rungen bestehen. Grundsätzlich wird dann das älteste Darlehen zuerst durch die Aufrechnung getilgt." (Randziffer 42a.13: "Feste Tilgungsrate von 10 Prozent", PDF-S. 7.)

Die genannte Obergrenze von 30 % bezieht sich auf § 43 Absatz 2 Satz 1 und greift m. E. nur, wenn aufgrund einer Überzahlung usw. wegen "Erstattungsansprüchen" nach § 43 Absatz 1 die 30 % ohnehin greifen: Dann dürfenn diese 30 % auch dann nicht überschritten werden, wenn dazu noch 10 % aus einem Darlehen nach § 42a hinzu kommen würden.

Gruß aus Berlin, Gerd

casilein  04.04.2013, 07:43
@GerdausBerlin

Ist das keine Quellenangabe? Du zitierst ja sogar die fraglichen Stellen, interpretierst sie aber m.E. verkehrt:

Der Fragesteller hat zwei Darlehen nach §42a. Damit gilt die Gesamtbegrenzung entsprechend §43 von maximal 30%. Wenn beide Darlehen mit je 10% aufgerechnet werden, ist das immer noch in diesem Rahmen.

Mir bleibt unklar, womit Du das von Dir eingefügte "sämtliche" und das "exakt" belegst. Ich finde hierzu leider keine Anhaltspunkte, im Gegenteil sind die FA so geschrieben, als würden mehrere Darlehen mit jeweils 10% bei einer Deckelung von 30% aufaddiert.

GerdausBerlin  04.04.2013, 18:53
@casilein

Korrekte Quellenangaben haben eine Seitenzahl, bei Verordnungen auch eine Randziffer :-).

Deine Interpretation widerspricht nicht direkt dem Wortlaut von Satz 2. § 43 Absatz 2 Satz 1 bezieht sich aber ausschließlich auf Erstattungsansprüche, nicht auf Darlehen - und Satz bezieht sich direkt auf Satz 1.

Dass in § 42a direkt Bezug genommen wird auf Satz 2, das ist sicherlich missverständlich. Falls die Hinweise der BA wirklich deiner Ansicht sind, bin ich es dennoch nicht und würde dies gerichtlich anfechten.

Begründung: Bürger A erhält ein Darlehen von 300,- für eine Waschmaschine und wird mit rund 9 x 38,20 belastet beim Abstottern. Bürger B erhält im April ein Darlehen von 100,- für einen Staubsauger und Anfang Mai von 100,- für einen Küchenrschrank und Mitte Mai 100,- für einen Rasierapparat - wie die Dinge halt so kaputt zu gehen pflegen.

Bürger B hat im Juni 3 x 38,20 weniger ALG II, obwohl er den selben Darlehensbetrag schuldet. wie Bürger A.

Dies ist ein kritischer Fall im Hinblick auf was? Gleichheit? Gerechtigkeit?

Hier hat die BA wohl etwas in den falschen Hals gekriegt - nämlich Satz 2 isoliert betrachtet und angewandt - und nicht durchdacht.

Als Richter würde ich mir mal die Protokolle der Ausschüsse des Bundestages durchlesen vor einem Urteil - oder haben wir schon eines?

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Dem Bundestag hätte es übrigens frei gestanden, direkt in § 24 oder in § 34 zu schreiben, dass jedes einzelne Darlehen mit je 10 % der Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs zu tilgen ist.

Oder haben wir hier eine versehentliche Regelungslücke?

casilein  06.04.2013, 12:15
@GerdausBerlin

Wir sind vermutlich einer Meinung, was die Gerechtigkeit angeht, zumal ich von der Tilgung von Kautionsdarlehen im laufenden Bezug ohnehin überhaupt nix halte und mich freuen würde, wenn speziell das mal von Gerichten überprüft würde. Aber die Mitarbeiter im Jobcenter müssen sich an die fachlichen Hinweise halten und die lassen m.E. die Aufsummierung der Tilgungsraten zu.

Andererseits wäre in diesem Fall eine niedrigere Rate schon aus dem Grund angezeigt, um die Motivation zur Arbeit zu erhalten. Aus der subjektiven Sicht des Antragsstellers sieht es ja derzeit so aus, als würde er nur für die Tilgung arbeiten und hätte ansonsten nix davon - das wiederum widerspricht dem, was der Gesetzgeber mit der gestaffelten Anrechnung von Erwerbseinkommen bezweckt hat.

Vermutlich hast Du recht und man hätte gute Chancen vor Gericht. Andererseits wird das Verfahren wohlmöglich keine aufschiebende Wirkung haben und das Urteil erst nach vollständiger Tilgung zu erwarten sein und damit keine Auswirkung mehr haben... :-(

Die Fachlichen Hinweise zu 42a sagen:

Die Höhe der Tilgung beträgt 10% der RL, bei mehreren Darlehen maximal 30% der RL. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-42a-SGB-II-Darlehen.pdf Nr. 3.1 auf Seite 4

Natürlich kannst Du versuchen, eine andere Absprache zu treffen, allerdings lassen die Fachlichen Hinweise kaum Spielraum.

schoki1091 
Beitragsersteller
 30.03.2013, 22:45

Habe mir das durch gelesen. Man kann natürlich auch versuchen, eine andere Regelung zu treffen. Aber dürfen die nicht erst dann 20% abziehen, wenn die mir das schriftlich geben? Denn es steht überall nur was von 10% drin, auch in dem jetzigen Bescheid, wo drin steht dass ich ein Darlehen bekomme, steht in der Berechnung dass mir das ab dem 1.5. in Höhe von 10% , also 38,20€, aufgerechnet wird. Da das so in der Berechnung steht, dürften es ja auch nicht mehr sein oder?

casilein  04.04.2013, 07:47
@schoki1091

Natürlich darf das Amt nur so aufrechnen, wie es auch im Bescheid steht. Manchmal kommt der allerdings leider erst später... Ich würde erstmal die Überweisung abwarten und selbst nachrechnen. Möglicherweise hat da ein Sachbearbeiter ein Einsehen - ich persönlich finde es ohnehin unangebracht, die Mietkaution aufzurechnen.

schoki1091 
Beitragsersteller
 04.04.2013, 16:00
@casilein

Ja bei den Mietkaution beziehen die sich ja auch auf § 42 a mit der Rückzahlung in Höhe von 10%. Allerdings wurde in meinem Bescheid nie ausgelastet, dass mir das vom Regelsatz gleich abgezogen wird, nichts. Da steht sogar dass ich eigentlich den kompletten Satz kriegen müsste. Aber hatte ich natürlich nicht. Aber ich hätte es besser gefunden wenn es im Bescheid drin stehen würde. So hätte ich einen Nachweis dass ich es auch zahle. In meinem jetzigen Bescheid, der einen Monat gültig ist, in dem auch steht, dass ich das Darlehen für diesen Monat bekommen habe, steht auch, dass dies ab dem 1.5. in Höhe von 10% aufgerechnet wird. Aber da steht nicht drin, dass das andere Darlehen auch mit aufgerechnet wird. Also wurde doch keine abweichende Tilgung vereinbart ( z.B. beide Darlehen auf einmal, also 20% Tilgung ) , also müsste ich beide Darlehen doch hintereinander abzahlen können, oder nicht. Ich finde das ist alles eine schwierige Sache. Letz endlich kann ich auch bis ende des Monats abwarten und mich überraschen lassen. Ich werde ja eh noch meine Verdienstbescheinigung einreichen müssen, da werden die ja noch mal berechnen wie viel mir noch zu steht. Im Moment aber bekomme ich eh nur von denen Miete, aber auch nicht komplett da die pauschal 400€ angerechnet haben und da ergibt sich dass ich nicht den kompletten Anspruch auf Miete habe, muss den Rest dann selbst zahlen. Aber ich glaube die ziehen dann einfach die 10% von der Miete ab. Aber die Miete gehört doch nicht zu ALG 2 oder? Es heißt doch Aufrechnung vom ALG 2. Also bin ich doch dann die jenige die das Ged an den überweisen müsste, oder? Oder können die, die 10% von der Miete abziehen?

casilein  06.04.2013, 11:57
@schoki1091

Auch wenn die 10% sich aus dem Regelbedarf berechnen, könnte die Tilgung natürlich gegen die Miete aufgerechnet werden. Andererseits darf nur das Einkommen angerechnet werden, das tatsächlich zufließt - ist es weniger, als vorher fiktiv angerechnet wurde, muss es sofort neu berechnet werden bzw. es entsteht sofort ein zusätzlicher Leistungsanspruch.

Oft setzen die Jobcenter einen Minijob reflexartig mit 400€ Einnahmen gleich, auch real wenn deutlich weniger zu erwarten ist. Lass Dir den voraussichtlichen Lohn vom Arbeitgeber bescheinigen und verlange, dass auch nur so viel am Anfang des Monats angerechnet wird.

Vielleicht (insbesondere, wenn Du befürchtest, dass sonst alles schief geht) solltest Du das doch vorab mit dem Jobcenter klären.

Du darfst die Raten nicht von Dir aus verringern,sondern nur in Absprache mit dem Jobcenter.Sprich mit dem Mitarbeiter,erkläre Deine Not und vielleicht wird Dir ja geholfen.

schoki1091 
Beitragsersteller
 29.03.2013, 20:00

Ja von mir aus geht eh nicht, da es mir es abgezogen wird bevor die mir Geld überweisen. Ich kann es ja versuchen und werde den das mal schreiben.

Felixie1  29.03.2013, 20:20
@schoki1091

Nicht schreiben,geh hin,dann klappt es eher,schildere Deine Notlage,ich würde Dir sofort helfen.

schoki1091 
Beitragsersteller
 29.03.2013, 20:29
@Felixie1

Danke das ist nett. Aber das kann schwierig werden. Ich musste darum kämpfen überhaupt Geld zu bekommen für April, damit ich mir meinen Lebensunterhalt leisten kann. Weil ständig haben die mir gesagt nein ich bekomme nichts weil ich ja im April Gehalt bekomme, ja aber erst ende April. Den war das völlig egal ob ich mir Nahrung kaufen kann, Strom bezahlen kann oder die Miete vollständig zahlen kann. Da hat nur der Ganz zum Teamleiter weiter geholfen, am ende habe ich dann doch den bescheid bekommen dass die mir ein darlehen geben. Allerdings kam die Leistungen gestern nicht aufs Konto. Hoffe dann am Dienstag. Deswegen werden die bestimmt nicht hoch erfreut sein, mich zu sehen. Aber versuchen kann man es ja, kostet ja nichts

Felixie1  29.03.2013, 21:25
@schoki1091

Schoki,siehst Du,Du hast gekämpft und es hat geklappt,am Dienstag wird das Geld da sein.Das Leben ist ein Kampf,darum mache weiter so,es kommt auch wieder eine bessere Zeit Kannst Du in Zukunft nicht gleich zum Teamleiter gehen,denn der ist ja noch ein Mensch geblieben.Ich kann mir vorstellen,das doch einige Mitarbeiter abgestumpft sind vom Leid der Mitmenschen.Schoki,hast Du denn keine Familie,die Dir in Notzeiten helfen kann:Eltern oder Geschwister?Oder Freunde?