Verjährungsfrist angeblicher Diebstahl am Arbeitsplatz
Die Tat wurde angeblich im Oktober 2005 begangen. Im Dezember 2011 erlangt der Arbeitgber erst Kenntnis davon. Kann er trotzdem kündigen oder ist die Sache nicht schon verjährt?
4 Antworten
Es geht hierbei nicht um die strafrechtliche Verjährung. Grund der Kündigung könnte m.E. sein, daß der Betriebsfrieden durch diesen Vorfall gestört wurde. Dabei spielt eben keine Rolle, wie lange die betreffende Handlung zurückliegt.
Er muss dir innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme des Diebstahls kündigen, tut er das nicht darf er dir nicht mehr kündigen.
Vllt könntest du Sätze formuliern die allgemein verständlich sind? Natürlich ist eine Kündigung nicht möglich, wenn die tat niemanden nachgewiesen werden kann. Darauf bezog sich meine Antwort auch nicht.
Gibt's da einen Gesetztestext dazu? Dh. wenn die Kenntnisnahme am 06.12.2011 war, die mündliche Kündigung am 19.12. ausgesprochen wurde, die schriftliche am 27.12.2011 kam, ist die Kündigung unwirksam, richtig?
Gibts bestimmt, aber ich bin kein Anwalt und weiß nicht wo man das findet. Ich wiß nur das es so ist.
Das was verjährt, ist die strafrechtliche VErfolgbarkeit, aber nicth die Tat an sich und der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der kann dir deswegen kündigen.
5 Jahre Verj.-frist - beginnt aber erst ab Kenntnis des Diebstahls, ohne KEnntnis nach 30Jahren Verjährung . (GLAUBE ICH JEDENFALLS)
Falsch
Das ist ja erst Unsinn. Wenn es um den Diebstahl allein ginge und der Täter zweifelsfrei festgestellt wäre, keine Frage. Allein ein Diebstahl kann kein Kündigungsgrund sein, wem sollte denn gekündigt werden, wenn man den Täter nicht kennt? Wohl allen Mitarbeiternß