Verjährungsfrist in der Probezeit?
Hallo,
mein Freund wurde im Dezember Rot-Geblitzt und es sind drei Monate vergangen, bis er erst einen Anhörungszettel bekommen hat. Daher sollte es Verjährt sein, oder?
Hinzu kommt, dass er sich jedoch noch in der Probezeit befindet... Gibt es in der Probezeit eine Verjährung?
4 Antworten
Hallo Jennifer,
man muss zwischen den Maßnahmen der Bußgeldstelle wegen des Verstoßes und den Maßnahmen in Bezug auf die Probezeit unterscheiden.
Für den Verstoß gilt in der Regel eine Verjährung von drei Monaten, die aber auch ohne dass man schon überhaupt davon etwas weiß, unterbrochen werden kann und dann von vorne zu laufen beginnt.
Somit kann es sein, dass es nach drei Monaten verjährt ist, muss es aber nicht.
Bekommt man einen Bußgeldbescheid und wird dieser rechtskräftig, erst dann fangen bei einem A-Verstoß oder nach dem zweiten B-Verstoß die Mühlen der Probezeit an zu mahlen und man erhält Post von der Fahrerlaubnisbehörde.
Das kann allerdings eine Weile dauern und dafür gibt es keine Verjährung.
Viele Grüße
Michael
Eine weitere Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit ist die Dauer der Verfolgungsverjährung.
Liegt sie bei der Ordnungswidrigkeit in der Regel (je nach Vorschrift) bei mindestens sechs Monaten, so kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr bereits nach drei Monaten nicht mehr geahndet werden, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§ 26Abs. 3 StVG).
Schau an, da sieht man mal wider, was man alles nicht wusste.
Danke für die Info.
Verjährung gibt es auch in der Probezeit - aber die Verjährung kann zwischenzeitlich unterbrochen werden (z.B. wenn der Halter einen Anhörungsbogen erhält).
Also noch nicht zu früh freuen!
Ich meinte die unterbrechenden Maßnahmen. Jetzt haben wir alles zusammen. :]
Och Menno, Crack, also wirklich! OWiG §31 (2) Z. 4 gibt nur 6 Monate her, in StVG §26 (3) stehen die 3 Monate
:-)
da bin ich aber neugierig, auf was du dich berufst.
StVG §26 Absatz 3:
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
es gibt KEINE verjährung in der probezeit.
fakt ist der zeitpunkt der begehung des delikts.
Natürlich gibt es auch in der Probezeit eine Verjährung.
Auf das OWiG.