Wann ist ein Strafbefehl verjährt, so dass er nicht mehr vollstreckt werden darf.
Es wurde gegen einem Bekanten ein Strafbefehl erlassen. Es geht um eine angebliche Tat im Jahre 2005, bestandskräftig wurde dieser im Jahr 2007 ( 28.07.2007 ) weil der Zusellungsbevollmächtigte diesen den Betroffenen nicht aushändigte. Ich habe gehört, dass es eine Vollstreckungverjährung gibt in dieser weder die Geldstrafe noch die Ersatzfreiheitstrafe vollstreckt werden darf. Kennt sich jemand damit aus und kann mir bzw. meinem Kumpel helfen.
6 Antworten
Ja, es gibt eine Vollstreckungsverährung. Diese bemißt sich nach der Höhe der Strafe. http://dejure.org/gesetze/StGB/79.html Vermutlich wird sie in diesem Fall 5 Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls betragen. Näheres kannst Du nachlesen.
Das kommt immer auf die Tat drauf an. Ich nehme aber mal an, das es eher ein kleines Delikt gewesen ist. Dabei müsste die Verjährungsfrist bei 5 Jahren liegen. Aber nur solange kein Urteil oder ein Strafbefehl ergangen ist. Dies ist aber hier geschen, daher ist dieses jederzeit zu vollstrecken. Da gibt es leider keine Verjährungsfrist!
Doch es gibt auch hier ien Volstreckungsverjährung nur ist die gute Frage wann die greift...
Du meinst,das er diesen Brief nicht bekommen hat,zu dem urteil
Diese gibt es eben nicht. Es gibt eine Verjährung bei "Vollstreckungsbescheiden" diese haben aber mit dem Strafrecht nichts zu tun. Dabei liegt die Frist bei 30 Jahren. Solange kann der Gläubiger, beim Schuldner vollstrecken! Das meinst du bestimmt! Eine Verjährungsfrist bei bereits ergangenem Urteil, bzw. hier eines Strafbefehls, gibts es nicht!
method132 in dieser form hast du recht,jedoch sollte ein Strafbefehl dem schuldner oder wie eben dieser besagte freund nicht erhalten haben,was in seltem fall mal vorkommen kann,kann man die form der Beschwerde einlegen und den antrag stellen,zum voherigen stand beantragen
Es war ein Strafbefehl von 30 TS ein Polizeibeamter von der Pi - Schleierfahnder -Lindau / Bodensee hat ihm genötigt ihm als Zustellungsbefollmächtigten zu benennen, nur hat er ihn den Strafbefehl niemals an seine Wohnort in die Schweiz gerchickt. Aber als Frist galt die Zustellung an den sog. Zustellungsbevollmächtigten. So könnte er eine böse Überraschung erleben wenn er in die BRD einreist. Für eine Int. Vollstreckeung reichen 30 TS nicht aus.
Es ist hier nicht Zivilrecht sondern Strafrecht ein Strafbefehl ist ein Modernes Standgwerichtsurteil, bei welchen es keine Verhandlung und Anhörung gibt, sondern dieser einfach Erlassen wird, mann kann dann nur noch innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen, da ihm aber der sog . Zustelungbevollmächtige nicht weitergegeben hat, ist dieser Bestandskräftig. Aber es gibt eine Frist nach der Kleindelikte nicht mehr vollstreckt werden dürfen, diese möchte ich wissen ???
Ich denke, du musst noch so drei Jahre im Kartoffelkeller bleiben. Vermutlich hängt es von der Höhe und Art der Strafe und der Art des Vergehens ab. So pauschal kann das nicht beantwortet werden.
Es waren 30 TS wegen einer angeblicher Verleumdung eines Sachverständigen aufgrund einer Ablehnung dessen wegen der Besorgnis der Befangenheit.
Keine Ahnung, das weiß ich leider nicht.
Diese Verjährung liegt glaube ich bei 10-15 Jahren
Richtig.