Ist man nach der Verjährung immer noch strafbar?
Zu aller erstmal: Ich stelle die Frage jetzt zum zweiten Mal, weil ich mich bei der ersten Frage wohl nicht richtig ausgedrückt habe. Trotzdem muss ich nochmal betonen, dass es sich hier rein um ein Tagtraum handelt und man darf doch mal fragen können, wenn es einen interessiert. Ich rede einfach mal in der dritten Person. Also es wurde eine Straftat begangen, bei der eine Menge Geld erbeutet wurde. Wenn ich an Straftat denke, fällt mur zu erst ein Bankraub ein. Also gehen wir mal davon aus bei einem Bankraub, bei dem niemandem etwas passiert ist, keine Toten und keine Verletzten und auch kein Gebrauch von Waffen sondern einfach nur ein normaler Tresoraufbruch. Das ist die Situation. Was dann mit dem Geld passiert ist folgendes: Es wird von all dem Geld eine Investition getätigt, sagen wir einfach mal eine Immobilie. So, und nun wirft diese Immobilie monatlich durch die Mieteinnahmen Geld ab. Jetzt kommt der eigentliche Punkt. Wann ist die Straftat, also der Diebstahl des Geldes (geht man von Diebstahl oder Raub aus?) verjährt oder verjährt die gar nicht, weil man ja jeden Monat daraus Geld verdient und man bleibt strafbar, und wie schaut das dann mit der immobilie aus. Würde die, rein theoretisch, trotz Verjährung beschlagnahmt werden?
Es kam auf, dass es sich um Geldwäsche handeln könnte, aber das würde ich jetzt außen vorlassen und davon ausgehen, dass immer Steuern gezahlt wurden.
6 Antworten
Eine sehr gute Frage.
Um erstmal einen Zugriff auf die Beute zu bekommen, muss man in den § 73 StGB reinschauen. Nach 73 StGB verfällt das Erlangte aus einer Straftat. Die aus dem Erlangten gezogenen Nutzungen verfallen ebenfalls (Abs. 2).
Es steht also fest, dass die Beute sowie die Einnahmen verfallen.
Nun die Frage nach den Verjährungsfristen. Bei der von dir geschilderten Tat dürfte es sich um einen besonders schweren Diebstahl handeln, Strafandrohung bis zu 10 Jahren. Verfolgungsverjährung 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Die Vollstreckungsverjährung beträgt ebenfalls 10 Jahre (§ 79 Abs. 4 Nr. 2 StGB). ABER: wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren verurteilt, beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist 20 Jahre, denn die Maßnahme nach 79 Abs. 4 StGB darf lt. § 79 Abs. 5 StGB nicht vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ablaufen.
Wie du siehst gibt es keine feste Verjährungszeit, sondern sie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im günstigsten Fall sind die Maßnahmen nach StGB nach gut 10 Jahren zu Ende, im ungünstigten Fall erst nach 30 Jahren.
Allerdings wären auch nach Ablauf aller strafrechtlichen Verjährungsfristen zivilrechtliche Maßnahmen möglich, da man an gestohlenem Gut in Verbindung mit bösgläubigem Besitz kein Eigentum erwerben kann. Was dann aber letztlich ablaufen würde, dürfte ein Richter entscheiden.
Geldwäsche, wie von dir angenommen, läge übrigens von Seiten des Täters nicht vor. Der Täter kann nicht selbst sein Geld strafrechtlich waschen, das kann nur eine dritte Person. § 261 StGB fordert dazu neben einer Geldwäschehandlung auch eine bestimmte Qualifikation der Straftat, die ich in deinem Fall nicht erkenne.
Wenn die Delikt Verjährung greift kannst man nicht mehr Strafrechtlich verfolgt werden.
Aber zivilrechtliche Schadenersatz Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren ,dauert länger als im Strafrecht ,man ist dann zwar nicht vorbestraft, aber solche Forderungen können einem finanziell in den Ruihn treiben.
Bitte
Man "ist" nicht strafbar, sondern macht sich strafbar.
Danke. Merk ich mir fürs nächste mal 👍 Hast du trotzdem eine Antwort?
Der Dieb kann für den Diebstahl nicht mehr bestraft werden ("strafrechlich belangt"). Aber der Bestohlene kann auf Herausgabe des Diebesguts und auf die damit erwirtschaften Gewinne zivilrechtlich klagen.
Siehe auch: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=119284&ccheck=1
Vielen Dank!
Ob du steuern auf dein geklautes Geld zahlst oder nicht, interessiert nicht bei Geldwäsche.
Sinn und zweck der Geldwäsche ist es, "illegales" in legales Eigentum zu konvertieren. Verluste spielen keine große Rolle.
In meinen Augen wäre dein fiktiver Dritter immernoch der Geldwäsche schuldig. Selbst wenn der tatsächliche Raub verjährt wäre.
Dankeschön
Vielen Dank