Verjährung bei Abschleppen/Umsetzen
Hi, mein Auto wurde am 15.9. umgesetzt (stand vor meiner Haustür im Halteverbot und wurde dann nur wenige Meter weiter in die Nebenstraße gestellt). Es war weder eine Benachrichtigung am Auto noch habe ich seitdem irgendeine Benachrichtigung (=Rechnung) bekommen. Nun hat mir ein Freund erzählt, dass wenn ich nicht innerhalb von 3 Monaten die Rechnung dafür geschickt kriege, die Forderung verjährt wäre und ich somit nicht mehr zahlen müsste? Und diese 3-Monatsfrist liefe ja somit in 2 Tagen aus?! Kann mir jemand, der sich mit dem Thema auskennt, dazu Auskunft geben und evtl. auch den entsprechenden Paragraphen des entsprechenden Gesetzbuches nennen? Vielen Dank schon mal im Voraus!
4 Antworten
Aufgrund eines solchen Vorfalls ist grundsätzlich mit drei Forderungen zu rechnen:
1) Verwarnungsgeld wegen Haltens im Haltverbot (Forderer: Bußgeldstelle)
2) Kostenbescheid wegen der Ersatzvornahme (Forderer: zuständige Verwaltungsbehörde)
3) Rechnung für das Abschleppen (Forderer: das beauftragte Abschleppunternehmen)
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Zu 1) Das Verwarnungsgeld ist verjährt, wenn es nicht innerhalb von 3 Monaten seit dem Tattag gezahlt wurde und innerhalb dieser Frist auch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Wurde rechtzeitig ein Bußgeldbescheid erlassen, bewirkt dieser dann noch eine Verjährungsunterbrechung, wenn er innerhalb von 14 Tagen seit seinem Erlass zugestellt wird, oder wenn die Zustellung noch innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist erfolgt.
Für deinen Fall bedeutet das: Der Bußgeldbescheid muss spätestens am 15.12. erlassen werden, also morgen, und spätestens am 29.12. zugestellt werden - andernfalls ist die Tat verjährt.
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zu 2) Die Kosten der Ersatzvornahme sind kein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine verwaltungsrechtliche Forderung. Für diese gilt eine wesentlich längere Verjährungsfrist (siehe Link im Beitrag von Frau Meyer).
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zu 3) Die Forderung des beauftragten Abschleppunternehmens ist eine zivilrechtliche Forderung. Für diese gilt die "Regelmäßige Verjährungsfrist" (3 Jahre, § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 BGB).
Fü deinen Fall bedeutet das: Der Abschleppunternehmer kann seine Forderung noch bis Ende 2013 geltend machen.
Leider muß ich Dich enttäuschen. Die 3 Monate gelten nur für Bußgelder. Das hat aber mit der Forderung für die Kostenerstattung wegen des Umsetzens nix zu tun. Hier gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach BGB. Dabei ist es egal, ob die Kommune oder ein Privatmensch das Abschleppunternehmen beauftragt hat.
Jetzt ist die Hälfte meines Beitrages weg...
FrauMeyer hat da schon einen sehr guten Link aufgetan. MEISTENS sind es 3 Jahre. Wenn das Abschleppunternehmen von einem Privatmenschen beauftragt wurde aber in jedem Fall.
Nein, das stimmt nicht. Die Verjährungsfrist ist länger, aber wie lange, kann ich nicht sagen.
Bei uns läuft das immer im Radio, da redet so´n Anwalt Bereich Verkehrsrecht. Und der sagt, eine 3-monatige Frist gibt es nicht. Ich werde nächstes Mal genau hinhören, vielleicht sagt der auch, wielange die Zeit haben, ein Bescheid zu schicken.
Ich habe Verjährung auch gerade in Recht, und es es stimmt, dass die üblichen Verjährungsfristen 1, 2 und 3 (und 30) Jahre sind, aber in diesen Fällen ist ja auch die Rechnung zugegangen, in meinem Fall nicht! Mir hatte das ein befreundeter Polizist erzählt mit den 3 Monaten, und eine Freundin hatte ebenfalls von einem Fall berichtet, wo ihr Freund nach 3 Monaten nicht mehr zahlen musste.
Schau mal hier, das ist für jedes Bundesland unterschiedlich.