Darf beim Auto das Warnblinklicht beim kurzzeitigen, korrekten Halten am Fahrbahnrand (nicht im Park-/Halteverbot; nicht in zweiter Reihe) eingeschaltet werden?
Darf beim Auto das Warnblinklicht/die Warnblinkanlage beim kurzzeitigen, korrekten Halten am Fahrbahnrand (nicht im Park-/Halteverbot; nicht in zweiter Reihe) eingeschaltet werden, etwa, wenn man korrekt parkt/hält (bis zu drei Minuten), aber man zusätzlich auf das stehende Fahrzeug aufmerksam machen möchte, etwa wenn man kurzfristig an einer befahrenen Straße am Ende einer Parkreihe für kurze Zeit zum Be- oder Entladen hält und einen Auffahrunfall durch andere schnell fahrende Fahrzeuge und unaufmerksame Autofahrer zum Selbstschutz einschalten möchte (etwa wenn der Bereich bei überhöhter Geschwindigkeit anderer Autofahrer schwer einsehbar ist, also als Präventionsmaßnahme)?
Außerdem darf man beim kurzzeitigen Halten am Straßenrand auch den Seitenblinker zur Parkrichtung einschalten (ist doch richtig?!), der anzeigt, dass man am Fahrbahnrand steht. Sobald der Motor ausgeschaltet wird, funktioniert der Blinker allerdings nicht. Ist dann der Warnblinker als Ersatz zulässig, da dieser auf funktioniert, wenn das Auto bzw. bei Verbrennermotoren die Zündung ausgeschaltet ist.
Dieser Fall wird mir aus der Straßenverkehrsordnung nicht eindeutig ersichtlich:
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
8 Antworten
Zitat aus einer dpa-Mitteilung – "Die Warnblinkanlage an Fahrzeugen darf nur in Gefahrensituationen eingeschaltet werden. Wer sein Auto mit leuchtenden Blinkern abstellt, um etwa kurz einkaufen zu gehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit mindestens fünf Euro Bußgeld rechnen."
Deine Frage bezieht sich auf eine Situation, in der man das Gefühl hat, der Warnblinker wäre angebracht. Das ist zwar rechtlich nicht korrekt, aber mache lieber zu viel als zu wenig.
Erst wenn du damit einen Unfall verursachst, was kaum vorstellbar ist, bekommst du richtig Ärger.
Steht doch schon da
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalbgeschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder 2. wer sich oder
Andere gefährdet sieht
Da du das Fahrzeug, bzw andere Verkehrsteilnehmer als gefährdet ansiehst, denke ich dass es erlaubt ist.
Im Halteverbot darf man übrigens nur Ein- oder Aussteigen, also nicht beides hintereinander. Wenn beladen wird, muss das also eine andere Person von außen machen, da man selbst sonst nicht mehr ins Auto rein dürfte, ohne die Regel zu brechen. Natürlichhält sich niemand daran, aber offiziell ist es so (laut meines Fahrlehrers).
Du meinst das absolue Halteverbot und ich das beschränkte (aka Parkverbot).
Das ist Quatsch. Natürlich darf man im eingeschränkten Haltverbot auch selbst sein Fahrzeug beladen.
Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) ist definiert als:
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf
nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum
Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Ja, das stimmt. Was man aber nicht darf ist, mit dem Auto im eingeschränkten Halteverbot anhalten, das Auto verlassen, Einladen, sich wieder ins Auto setzen und weiterfahren.
Der Grund ist, wie schon gesagt, dass man dabei sowohl ein- als auch aus-gestiegen wäre, man darf aber nur eins davon. Was erlaubt wäre ist, dass man zwischen diesen beiden Tätigkeiten das Auto ein kleines Stück verschiebt, dann darf man natürlich wieder einsteigen. Zumindest hat das mein Fahrlehrer so gelehrt.
Bein halten und parken darf man die Warnblinkanlage nicht nutzen auch wen das halten und parken dort erlaubt ist nur der Blinker der die Seite anzeigt .
Also kann das parken oder halten keine Gefährdung darstellen und somit die Nutzung unrechtmäßig was ein Bussgeld nach sich zieht .
Die Benutzung der Warnblinkanlage ist Einzelnen vorgeschrieben bei:
einer Panne
(
§ 15
und
§ 15a
StVO),beim
Abschleppen
(das geschleppte Fahrzeug, soweit mind. eine Achse auf der Straße mitrollt)
(
§ 15
und
§ 15a
StVO),
Warnblinklicht darf darüber hinaus nur eingeschaltet werden, um vor einer Gefahr zu warnen (z. B. Annäherung an einen Stau auf der Autobahn, letztes Fahrzeug in der Kolonne,
Unfall, Gefährdung anderer durch das eigene Fahrzeug), § 16 StVO
das liegt bei parken oder halten auch nicht vor Strafe der Missbrauch den das ist es bei parken oder halten kommt jedes mal 5 Euro man darf nur den Blinker an der jeweiligen Seite nutzen mehr nicht
Das mit dem Bus sollte jeder wissen wen der die an hat was dann zu machen ist wer nicht zurück zur Fahrschule .
Ja, aber wenn man den Motor abstellt, dann gehen die Blinker ja nicht mehr. Darf man dann die Warnblinkanlage, die auch ohne laufenden Motor funktioniert, ersatzweise einschalten oder muss man den Motor laufen lassen und die Umwelt versauen, damit der Seitenblinker funktioniert?
Auf jeden Fall. Das Warnblinklicht soll warnen und demnach eingeschaltet werden, wenn es Sinn macht. Das ist nicht nur an gefährlichen Stellen wie in Kurven der Fall, sondern z. B. auch, wenn andere Autofahrer sonst nicht erkennen könnten, dass du gerade hältst, sondern denken würden, dass der Verkehr stockt. Zählt also zu (1) 2.
Im Halteverbot darf man nichts davon.
Wie soll das gehen wenn man nicht Halten darf?