Lastschrift wird 2 Jahre nach Rechnung eingezogen

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Über die Rechnungsnummer habe ich herausgefunden, dass es sich auf eine Rechnung bezieht aus dem Jahr 2013!

Rechnungen aus 2013 verfristen erst mit Ablauf des Jahres 2016. Ergo bist Du noch immer der Schuldner.

In diesem Jahr hatte ich meinem Steuerberater eine Einzugsermächtigung erteilt, für 2015 aber nicht.

Eine Einzugsermächtigung ist grundsätzlich unbefristet. Der StB kann den fälligen Betrag daher innerhalb der Verjährungsfristen jederzeit einziehen. Sofern es sich um eine SEPA-LS handelt, allerdings erst nach Prenotification, es sei denn, es wäre eine Firmenlastschrift mit entsprechendem Mandat (was aber hier kaum der Fall sein kann).

Ist es rechtens dass eine Lastschrift nach 2 Jahren ohne Benachrichtigung von meinem Konto abgezogen wird?

Falls SEPA: Nein. Falls herkömmliche LS: Ja.

Und darf das Geld nach 2 Jahren überhaupt noch eingezogen werden (Stichwort Verjährung o.ä.)?

Ja. Siehe § 195 BGB.

Ascy70  09.04.2015, 16:40

Danke für den Hinweis auf die Pre-Notification. Ich stelle immer wieder fest dass man nie auslernt :-)

Prinzipiell mal ja, da Du anscheinend eine Einzugsermächtigung erteilt hast. Diese ist in der Regel nicht zeitlich befristet sondern gilt bis auf Widerruf.

Dies ist nur die bankrechtliche Seite, ob die Forderung an sich rechtens ist, geht aus Deiner Frage nicht hervor.

Was Du tun kannst, ist bis zu 6 Wochen (bei SEPA Einzug jetzt 8 Wochen) die Lastschrift wegen Widerspruch zurückgeben. Zusätzlich dazu würde ich schriftlich mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung gegenüber dem Steuerberater widerrufen, dann hätte eine zukünftige Abbuchung aus bankrechtlicher Sicht noch weitere Konsequenzen für den Steuerberater.

Wenn der Steuerberater den Betrag wieder zurückgebucht bekommt, wird er sich in der Regel an Dich wenden und ggf. eine Rechnung stellen. Bei einer berechtigten Forderung wird er aber Gebühren aufschlagen, weil die Rücklastschrift ihn etwas kostet (für Dich ist es zunächst kostenfrei). Er wird sich auf die von Dir erteilte Einzugsermächtigung berufen und somit seine Auslagen rechtfertigen und an Dich weiterleiten.

Die Verjährungsfristen kommen wohl auch auf den genauen Sachverhalt an, aber vielleicht gibt es da kompetentere als mich, da möcht ich kein Halbwissen streuen.

Ist der Betrag für eine Leistung, die Du auch wirklich erhalten hast?

Ich denke ja, denn sonst hättest Du das erwähnt. Warum möchtest Du diese Leistung jetzt auf einmal nicht mehr bezahlen?

Du hast sie doch erhalten. Warum möchtest Du auf einmal dem Steuerberater das Geld nicht mehr gönnen, wo das doch vor zwei Jahren noch vollkommen ok war.

erstmal pauschal zurückbuchen. Sollte ne offene Forderung bestehen darf er sich gern melden und du kannst es ihm ja überweisen.

Zeitgleich die Bank darauf hinweisen das aktuell keine Einzugsermächtigung bei diesem Konto vorliegt.

FordPrefect  09.04.2015, 16:39

erstmal pauschal zurückbuchen.

Pauschaler Quatsch. Wenn ein Mandat vorliegt und eine offene Forderung, ist das Zurückbuchen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig.

Sollte ne offene Forderung bestehen darf er sich gern melden

Nachdem der OP nicht schreibt, dass dem nicht so wäre und in diesem Fall auch der Beitrag keinen Sinn ergäbe, darf man davon wohl getrost ausgehen.

und du kannst es ihm ja überweisen. 

Das Zurückgeben einer berechtigten LS kann auch als Eingehungsbetrug gewertet werden, sofern der STA zum Schluss kommt,. der Schuldner hätte nie die Absicht gehabt, die Rechnung zu bezahlen.

Zeitgleich die Bank darauf hinweisen das aktuell keine Einzugsermächtigung bei diesem Konto vorliegt.

Das ist doch gar nicht der Fall (siehe OP). Und damit wäre in der Tat ggfs. ein Straftatbestand erfüllt (Falschaussage i.V.m. Verstoss gegen das Kreditwesengesetz).

Es verjährt nicht so schnell aber du wurdest richtig verarscht 

:/

Antitroll1234  09.04.2015, 16:55

Inwiefern wurde er verarscht ?

Gegenteil ist doch der fall der Fragesteller konnte 2 Jahre mit dem Geld arbeiten und sogar noch Zinsen erwirtschaften.

Aber dein Nick passt zu dir und deiner Antwort.