Rechnung für einen Kostenvoranschlag nach Unfall (als Geschädigter)?
Hallo! Ich habe ein kleines Problem: Vor kurzem ist mir jemand in mein parkendes Auto reingefahren. Dieser hat sich auch an die Polizei gewandt, hat alles super funktioniert. Ich habe mich darauf mit seiner Versicherung in Verbindung gesetzt. Diese verlangten, dass ich den Schaden reparieren lasse oder Ihnen einen Kostenvoranschlag zukommen lasse, nach dem dann abgerechnet wird.
Daraufhin bin ich zu einer KFZ-Werkstatt gegangen, die den Kostenvoranschlag auch gemacht haben und darauf zur Versicherung geschickt haben. Kurz darauf habe ich auch die Schadenszahlung erhalten.
Nun zur Frage: Nach gut einer Woche habe ich nun von der Werkstatt eine Rechnung für den Kostenvoranschlag erhalten. Ist dies überhaupt rechtens? Ich habe versucht, mich ein wenig schlau zu machen und habe folgendes gefunden:
„Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge zwar, besagt aber, dass der Kostenanschlag – wie es den Kostenvoranschlag nennt – „im Zweifel“ nicht zu vergüten ist. Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass die Vergütung eines Kostenvoranschlags gesondert vereinbart werden muss.“
Solche Kosten wurden nicht vereinbart (die Werkstätten habe ich zusammen mit meinem Vater aufgesucht). Die Rechnung kam heute mit der Post. Leider waren nichtmal die AGBs der Werkstatt beigelegt, auf der Rechnung befindet sich nur folgender Vermerk:
„ES GELTEN DIE IM AUSHANG BEFINDLICHEN AGB“
Nach meiner Kenntnis muss auf die AGB schon vor Vertragsabschluss (der meiner Meinung nach nie wirklich stattgefunden hat) hingewiesen werden, oder?
Ich hoffe, Sie können mir bei diesem Fall behilflich sein. Danke!
Grüße, Niclas Krasenbrink
5 Antworten
Du solltest den Vorkostenanschlag für die Werkstatt bezahlen und dann an die gegnerische Versichrung weiterleiten denn das gehört auch zur Schadensregulierung.
Danke für deine Antwort!
Ich würde das an die gegnerische Versicherung weiterleiten. Die soll das übernehmen. Das gehört zur Schadensregulierung dazu.
Normalerweise werden einem die Kosten für einen Kostenvoranschlag erlassen, wenn man den Auftrag erteilt. Die Gebühren sind gewissermaßen eine Schutzgebühr für die Werkstatt. Wenn sie diese nicht veranschlagen würden, würden sie sich alle die Finger wund schreiben und kaum Aufträge bekommen.
Da ist was dran. Ich werde mich morgen darum kümmern, Danke für deine Antwort!
Die Erstellung des Kostenvoranschlages ist eine Dienstleistung der Werkstatt die beim Beauftragen der Reparatur mit dieser normalerweise Verrechnet wird ( je nachdem was vorher bei der Beauftragung der Dienstleistung ausgemacht wurde.. ) kostet natürklich Geld und Zeit .
Diese Rechnung würde ich bei der Versicherung nachreichen mit dem Vermerk das die Versicherung einen angefordert hat. Dazu gibts ev sogar einen Schriftverkehr den ich als Anhang oder Kopy beifügen würde.
Ob da nun ein Rechtsanspruch besteht kann ich nicht sagen aber wenn die Reparatur bzw die instandsetzung des Fahrzeuges beauftragt wird beinhaltet die Reparaturrechnung abhängig von den Geschäftsbedingungen der Fa,.auch diese Dienstleistung.
Ich hoffe das Hilft etwas weiter.. Joachim
Hi lieber Niclas Krasenbrink,
da gibt es ein Urteil vom OLG Karlsruhe mit Az. 19 U 57/05
Kurz zusammengefasst: ein Kostenvoranschlag darf nur was kosten, wenn dies vorher vereinbart wurde!
PS: Sinn und Zweck eines Kostenvoranschlages ist doch, die Handwerkerleistungen von verschiedenen Betrieben zu vergleichen; wenn dann jedesmal ca. 100€ fällig werden für den Kostenvoranschlag, dann ist dies doch das Risiko vom Handwerker auf den potentiellen Kunden abgewälzt :-((
Einen Vertragsabschluß hat es ganz bestimmt gegeben. Ansonsten hätte die Werkstatt auf deinen Wunsch hin keinen Kostenvoranschlag erstellt.
Inwieweit es die Werkstatt versäumt hat, auf die Kostenpflichtigkeit im Falle des Nicht-Reparierens hinzuweisen, läßt sich aus der Ferne nicht beurteilen.
Okay, danke für deine schnelle Antwort!