Verfahren wegen fahrerflucht Eingestellt gemäß § 153 Abs. 1
Hallo, das verfahren wegen Fahrerflucht wurde gemäß § 153 Abs. 1 eingestellt und an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet. Meine Frage ist jetzt ob die mir Punkte in Flensburg auflasten können. Ich habe nähmllich noch Probezeit.
10 Antworten
Eine Freundin hat ein Auto beim ausparken nicht gesehen und ist vor Schock abgehauen sie hat sich selbst angezeigt ein Punkt bekommen und musste Strafe zahlen mehr nicht auch probe
Du scheinst ja einen Schaden verursacht zu haben? Wenn es dafür nen Punkt gab, wirst Du auch eine Nachschulung machen müssen..
Eingestellt ist ja die Fahrerflucht .. aber die Tat an sich wurde dir ja zu lasten gelegt? Oder alles eingestellt? Beschreib halt was passiert ist .. ^^
Es hat geregnet (beschlagene scheibe usw.) und beim Rückwärts aussparken habe ich ein anderes auto leicht beschädigt und halt nicht bemerkt. Erst als der brief zur fahrerfeststellung kam habe ich den schaden bemerkt und habe mich gemeldet.
nicht jeder Punkt ist mpu
Von MPU redet hier keiner!? ^^
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ("Fahrerflucht") ist eine Straftat (§ 142 StGB). Die Verfolgung dieser Straftat wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.
Es bleibt jedoch noch die dieser Tat zugrunde liegende Handlung, nämlich:
Es hat geregnet (beschlagene scheibe usw.) und beim Rückwärts aussparken habe ich ein anderes auto leicht beschädigt und halt nicht bemerkt.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß Bußgeldkatalog wie folgt geahndet werden kann:
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt
30 Euro
Da die Bußgeldhöhe unter 60 Euro liegt, handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten aber werden nicht an das KBA in Flensburg gemeldet, können somit nicht in das Fahreignungsregister eingetragen werden und haben daher auch keine Punkte und auch keine Probezeitmaßnahmen zur Folge.
Wäre nicht auch denkbar :
TBNR 109649
Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 44 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
A - Verstoß
1 Punkte
100 Euro Bußgeld
28,50 Bearbeitung
???????
Dazu hat JotES bereits vier Stunden (zum Beitrag von ginatilan) geschrieben:
Seit einiger Zeit gibt es speziell für den Fall der Beschädigung eines anderen Fahrzeuges beim Ein- oder Ausparken einen besonderen Tatbestand, dessen Erfüllung mit nur 30 Euro geahndet werden kann.
Die Antwort beantwortet auch Deine Frage
Schöne Grüße
TheGrow
Hab ich gelesen .........
geahndet werden kann
Aber nicht muss ....vielmehr denke ich das die 30 Euro verhängt werden quasi für die Unfallaufnahme durch die Polizei .......Anfahrtspauschale :-))........
Hier stand aber unerlaub.............im Raum .....und das Verfahren ist ja nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden ......
Deshalb fragte ich mich ob er nicht eher mit einer höheren Geldbuße rechnen muss als 30 Euro ........
Da kam gar keine Polizei raus. Ich war in der schule und während dieser zeit hat sich eine frau neben mich gestellt mit ihrem auto. Da hat sie wohl gesehen: oh der steht aber eng neben mir mit seinem heck, da mach ich mal nen foto falls es nen schaden gibt.
Und dann als ich schule aus hatte bin ich ins auto gestiegen wollte ausparken, hab gesehen dass es eng ist aber passt noch weil mein seitenspiegel noch weit entfernt war vom nachbar auto und bin halt nach hause gefahren und hab auch ne woche nicht im geringsten den verdacht gehabt dass es da einen kontakt gab mit dem auto. Bis der brief von der Polizei kam um den fahrer festzustellen und erst dann habe ich eine hauchdünne weiße schramme gesehen an der beifahrertür.
Aber nicht muss ....vielmehr denke ich das die 30 Euro verhängt werden quasi für die Unfallaufnahme durch die Polizei .......Anfahrtspauschale :-))........
Nein, die 30 Euro sind ein Verwarnungsgeld, also eine Geldbuße für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Der Betrag ist im Bußgeldkatalog für genau den Verstoß vorgesehen, den der Fragesteller begangen hat. Allerdings sind die Polizisten nicht verpflichtet, diese 30 Euro auch zu erheben. Sie können eine Verwarnung auch ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes erteilen.
Von dem Verwarnungsgeld erhält im Übrigen die Polizei keinen einzigen Cent - jedenfalls nicht direkt. Statt dessen gilt: (aus § 90 OWiG):
(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse.
Du hast unwahrscheinliches Glück mit einer Einstellung nach 153 (1).
Leider schreibst Du nur von der Fahrerflucht. Was ist sonst noch passiert?
Die Fahrerflucht war die Straft, die nach StGB abzuurteilen war, bzw. jetzt eingestellt ist.
Gab es noch eine Ordnungswiedrigkeit in dem Zusammenhang? Hast Du noch etwas gmacht für das es ein Bußgeld gab?
Die einzigsten Ordnungswiedrigkeiten waren in meinem fall nur dieses unachtsame ausparken und gegebenfalls noch zuvor nicht korrektes einparken weil ich nicht 100% parralel zur linie in der parkbucht stand.
Kommt darauf an, was dir noch zu Last gelegt wird
Ja nen schaden gabs aber es ist ja eingestellt, ich wollte nur wissen was genau dieser § bedeutet.