Was bedeutet "§46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. §170 Abs.2 Strafprozessordnung StPO?
Zu Anfang diesen Jahres hatte ich im Kreisverkehr einen Unfall. Nach langem Warten kam heute nun das Schreiben vom Strassenverkehrsamt, dass das Verfahren gegen mich nach "§46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. §170 Abs.2 Strafprozessordnung StPO" eingestellt wird. Was soll ich darunter verstehen und was soll das jetzt für mich heißen? Der Unfall eignete sich im Kreisverkehr und mir ist einer hinten reingefahren. Der Vorwurf war, dass ich ihm die Vorfahrt genommen habe. Nach diesem Schreiben, heißt es nun, dass ich nicht Schuld bin? Und wer bezahlt nun der Schaden?
5 Antworten
Strafrechtlich bist du "entlastet".
Ob eine Haftung am Unfall deinerseits ebenfalls zurechenbar ist, und wenn ja zu wieviel Prozent, darum kümmern sich die Versicherungen und evt. Anwälte.
Ich hattew einen Unfall verursacht, zuvor fiel ich bewußlos am Steuer und verursachte den Unfall. Das Verfahren wurde nach § 46 i.V.m mit 170,II StPO eingestellt. Was bedeutet das nun für mich in Flensburg
Das sagt nur, dass dir vom Gesetzgeber nichts mehr droht. Wer Schuld hat ist damit noch nicht geklährt.
Strafrechtlich bist Du aus dem Schneider, das sagt aber nichts über das Zivilrechtliche aus, d.h. es ist noch nicht klar, wer zahlt. Das regeln im Allgemeinen die Versicherungen unter sich.
Das Verfahren wird eingestellt = du hast Glück gehabt und nix passiert dir! (jedenfalls strafrechtlich) Kannst dir ja mal im inet die geneannten Paragraphen durchlesen... (falls es dich genauer interessiert)