Fahrerflucht, obwohl man zurück zum Unfallort erschienen ist?
Ich bin heute in ein parkendes Auto gefahren. die Schäden waren deutlich zu sehen, leider hab ich folgendes Problem: ich hatte es eilig und bin für 15 Minuten weg gefahren und wieder zurück zum Unfallort. Die Besitzerin des Autos war dort und hatte schon die Polizei angerufen und es als Fahrerflucht gemeldet. Die Besitzerin des Geschädigten Autos hat gesagt dass sie die Anzeige zurückziehen will aber die Polizei hat es nicht akzeptiert da es schon als Fahrerflucht gemeldet wurde. Jetzt muss ich trotzdem zum Gericht und meine Frage wäre, muss ich mit den Fahrerflucht Konsequenzen Rechnen oder kann das Verfahren eingestellt werden vor Gericht?
7 Antworten
Fahrerflucht ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erlangen, sind sie per Gesetz verpflichtet, dieses Vergehen zu verfolgen. Nur bei einem Antragsdelikt würde das Verfahren eingestellt werden, wenn der geschädigte die Anzeige zurückzieht.
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle ist definitv erfüllt und daher wird auch ein Verfahren eingeleitet. Dass du aber kurze Zeit später wieder zurückgejkehrt bist, wird das als mildernder Umstand gewertet. Was dann am Ende rauskommt, entscheidet der Staatsanwalt bzw. der Richter.
Eventuell kommst du mit einem Strafbefehl davon. Dann würde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt ohne weitere rechtliche Folgen. Eine Einstellung wäre auch möglich, damit darf man aber nicht sicher rechnen.
Es gibt schon Unterschiede.
Zumindest spart man sich bei einem Strafbefehl die ganzen gerichtlichen Kosten und außerdem liegen Strafbefehle in der Regel unter 90 Tagessätzen, womit dieser zwar im Bundeszentralregister aufgeführt wird, nicht aber in einem polizeilichen Führungszeugnis (sofern es die erste Strafe ist) und man darf daher auf Nachfrage auch angeben, dass man nicht vorbestraft ist.
Na ja, bestraft wirst Du, aber es wird natürlich berücksichtigt, dass Du zurück gekommen bist.
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Und lasse es mit dem "eilig" weg, interessiert keine Sau, schadet Dir mehr, als das es Dir gut tut. Ein Unfall geht vor und man bleibt da!!!
Da du ja Freiwillig zurück gekommen bist und die Besitzerin ihre Anzeige zurück ziehen wollte und du die Situation nochmal genau vor Gericht Schilderst und du breit bist die sache mit der besitzerin privat zu klären ist es sehr gut möglich das das verfahren eingestellt wird
"Fahrerflucht", oder wie es im Gesetz heißt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", § 142 StGB, ist schon dann begangen, wenn sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt hat - und zwar unabhängig davon, ob er später wiederkommt oder nicht.
Du hast also eine Straftat nach § 142 StGB begangen. Allerdings gilt für dich § 142 Abs. 4 StGB:
Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1), oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Das bedeutet: Wenn du Glück hast, kommst du ungeschoren davon. In jedem Fall wird aber deine Strafe, die du eventuell erhälst, nicht so hoch ausfallen, als wärst du gar nicht mehr wiedergekommen.
Die Möglichkeiten sind jetzt:
- Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts nach § 153a StPO unter Auflagen oder Weisungen ein. Dann müsstest du wohl einen gewissen Betrag zahlen und damit wäre die Sache erledigt. Bist du nicht einverstanden mit der Einstellung, geht das Strafverfahren weiter (siehe die weiteren Möglichkeiten).
- Du erhälst einen Strafbefehl. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt und dann von dem Gericht erlassen und dir zugeschickt. Auch hier wirst du eine gewisse Strafe zahlen müssen. Bist du damit nicht einverstanden, kannst du innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, dann kommt es zur Strafverhandlung (siehe unten). Nach Ablauf der Einspruchsfrist steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
- Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen dich. Dann kommt es in aller Regel sofort zu einem Termin zur Hauptverhandlung. Dort kannst du dann verurteilt oder auch freigesprochen werden.
Noch zu der Frage, ob die Besitzerin des anderen Autos die Anzeige zurückziehen kann: Nein, kann sie nicht, da unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ein sogenanntes Offizialdelikt ist. Das bedeutet: Sobald die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) davon Kenntnis erlangen, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, sind sie verpflichtet, zu ermitteln und auch gegebenenfalls Anklage zu erheben. Ob der oder die Geschädigte das will, ist unerheblich.
Das Gegenteil wären sogenannte Antragsdelikte. Das sind Delikte, die nur dann verfolgt werden, wenn der Geschädigte das auch mittels eines Strafantrags verlangt. Zu diesen Delikten zählen beispielsweise die Sachbeschädigung oder die Beleidigung.
Es gibt auch einige Delikte, die ein "Mittelding" sind. Das heißt, sie werden grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt; wenn jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dürfen die Strafverfolgungsbehörden auch ohne Strafantrag die Straftat verfolgen.
Warum sollte das Verfahren eingestellt werden? Du hättest doch selber die Polizei rufen können. Hast du aber nicht gemacht...
Ein Strafbefehl hat übrigens dieselbe Wirkung wie ein gerichtliches Urteil (siehe § 410 Abs. 3 StPO). Die Formulierung „eventuell kommst du mit einem Strafbefehl davon“ ist demnach nicht ganz zutreffend. Gleiches gilt dementsprechend für die von dir geschilderten Folgen des Strafbefehls.