Eingestelltes Verfahren, trotzdem gefahr durch MPU?
N' Abend,
ich bin durch ein Verfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr u. Fahrerflucht gegangen. Während dieser Zeit wurde mein Führerschein zwecks "Beweissicherung" verwahrt.
Das Verfahren wurde nach der Verhandlung eingestellt, in der Rechtssprechung steht nicht sowas wie "Es werden Zweifel an der Eignung im Straßenverkehr gestellt" oder ähnliches, und der Führerschein kam auch im Laufe der Woche nach der Verhandlung wieder.
Frage:
Muss ich trotzdem noch mit einer MPU rechnen? Theoretisch hat das StVa ja nichts davon erfahren und das Verfahren wurde ja eingestellt.
Hat da jemand Erfahrung oder Wissen?
Vielen Dank
Zur Ergänzung, es ging "nur" um Alkohol. Keine anderen Drogen o.ä.
5 Antworten
Ich nehme an, dabei handelte es sich um einen vorläufigen Entzug nach § 111 StPO. Dies wird gerichtlich angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird.
Nachdem dies aber nicht der Fall war, hast du deinen Führerschein zurückerhalten. Wenn die Justiz gut arbeitet, erfährt auch die Fahrerlaubnisbehörde davon, und dann ist auch für die der Fall erledigt.
in der Rechtssprechung steht nicht sowas wie "Es werden Zweifel an der Eignung im Straßenverkehr gestellt"
So etwas steht idR auch nicht in einem Urteil...
Das Verfahren wurde nach der Verhandlung eingestellt,
Es kommt auch darauf an nach welchen § das Verfahren eingestellt wurde
Grds. gibt die Polizei direkt eine Meldung an die FEB, diese warten dann aber zumeist den Ausgang des Verfahrens ab bevor sie aktiv wird.
Solltest du bei der TF 1,6‰ oder mehr gehabt haben, kannst du davon ausgehen dass noch eine MPU-Aufforderung erfolgen wird.
Danke für deine Antwort, das Verfahren wurde nach §47 JGG eingestellt. Mein höchster Wert im Blut war 1,1‰.
Die Bewertung der Straßenverkehrsbehörde hat nichts mit der strafrechtlichen Würdigung eines Alkoholverstoßes zu tun. Diese Behörde kann Maßnahmen fordern, auch wenn das strafrechtliche Verfahren eingestellt wurde
Zur Ergänzung, es ging "nur" um Alkohol.
Schon alleine, das Du so denkst, hast du im Straßenverkehr nichts zu suchen.
Ein eingestelltes Verfahren entscheidet nicht über deine wohlmögliche MPU.
Diese Ergänzung diente der Vorbeugung nachfolgender Frage, ich bin mir durchaus bewusst, dass das nicht unbedingt meine Sternstunde war. Diese Info habe mit "nur" betitelt, da unter anderen Betäubungsmittel die Strafe wahrscheinlich anders ausgefallen wäre.
Und ich bin hier, um meine Frage zu beantworten, nicht damit man mir meinen Fehler nochmal gegen den Kopf wirft.
Ich bin jetzt etwas verwundert, dass bei einem BAK Wert von 1,1‰ die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde. Warst Du noch in der Anflutphase?
Falls ja, wurde vermutlich durch Rückrechnung bestimmt, dass du während der Fahrt noch unter der kritischen Grenze von 1,1‰ warst und daher "nur" mit einem Bußgeld davon kommst?
In diesem Fall wird voraussichtlich keine MPU gefordert, falls die Trunkenheitsfahrt nicht zu einer "unüblichen" Zeit stattfand (zB mittags, du also bereits am Vormittag erheblich Alkohol konsumierst).
Ansonsten besteht diesmal keine Gefahr einer MPU. Allerdings solltest Du dein Trinkverhalten besser kontrollieren, bei einer weiteren Trunkenheitsfahrt (auch unter 1,1‰) kann durchaus eine MPU angeordnet werden.