Alleinerziehenden Mehrbedarf trotz Partnerschaft und gemeinsamen Sorgerecht?

4 Antworten

Sooo...sie hat bereits Anfang März den Bescheid erhalten,dass der Sachbearbeiter es noch mal geprüft hat ( sowohl Akten,-als auch Rechtslage) und sie hat recht bekommen!!!!

Der Bedarf wurde ihr nachgezahlt!!

Danke noch mal! 

Ihr steht sowohl der Unterhaltsvorschuss,als auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf zu,damit hat das gemeinsame Sorgerecht nichts zu tun !

Solange er nicht mit ihr in der Wohnung lebt und somit eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden würde,gilt sie als alleinerziehend.

Sie soll fristgerecht einen Widerspruch einlegen und notfalls beim zuständigen Sozialgericht eine Klage einleiten,ggf. auch erst mal einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Ylane1 
Beitragsersteller
 02.02.2016, 21:45

Dass ihr der Vorschuss zusteht,habe ich nun auch mehrmals gelesen :/Wie soll sie sich diesbezüglich denn verhalten?

Gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs hat sie nun einen Widerspruch eingelegt.

Der steht ihr definitiv zu,da sie mit dem Kindesvater in keiner Bedarfsgemeinschaft lebt,das habe ich so richtig verstanden?

Was genau würde so ein einstweiliger Rechtsschutz bewirken?

isomatte  03.02.2016, 05:26
@Ylane1

Der Alleinerziehenden Mehrbedarf fällt erst weg,wenn sie mit einem Partner,muss noch nicht mal der Kindsvater sein,in einer BG - lebt und das macht sie nicht,er besucht sein Kind ja nur !

Beim Unterhaltsvorschuss reicht es nicht aus das sie das gemeinsame Sorgerecht haben,um keinen Anspruch mehr darauf zu haben,dass Kind müsste sich dann schon in Haushaltsgemeinschaft mit dem Vater befinden,also der Lebensmittelpunkt vorübergehend beim Vater liegen.

Sollte die Frist für den Widerspruch abgelaufen sein,dann würde ich erst noch mal einen neuen Antrag stellen und sollte der wieder abgelehnt werden,dann fristgerecht einen Widerspruch mit der Begründung einlegen,dass der Kindsvater lediglich sein Kind bei der Kindsmutter im Haushalt ab und zu besucht und es sich nicht im Haushalt des Vaters befindet.

Wenn dann der Unterhaltsvorschuss doch bewilligt würde,dann sollte sie gegen den ersten Ablehnungsbescheid einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X - stellen,dann wird dieser Rückwirkend bis min. zum 01.01.2015 überprüft und dann ggf.Nachgezahlt,sollte doch Anspruch bestanden haben.

Die Bearbeitung des einstweiligen Rechtsschutzes würde dann nur einige Wochen dauern und das Jobcenter würde dann erst mal verpflichtet den Alleinerziehenden Mehrbedarf weiter zu zahlen,bis dann endgültig darüber entschieden wurde.

Ylane1 
Beitragsersteller
 04.02.2016, 17:04
@isomatte

Okay vielen Dank!

Deinen Aussagen zur Folge, dürfte der Widerspruch dann problemlos durchgehen, die Leben nämlich nicht in einer BG!

Habe nun auch gelesen,dass -selbst wenn sie einen neuen Freund hätte und mit dem zusammenleben würde- sie wohl dennoch alleinerziehend wäre,aber das nur so am Rande.

Vielen Dank! 

isomatte  05.02.2016, 04:54
@Ylane1

Das kommt darauf an was sie in ihrem Antrag / Veränderungsmitteilung angegeben hat !

Wenn man nämlich den Fehler macht und da gleich am Anfang angibt,dass er zu ihrer BG - gehört,dann haben sie schon ein Problem,wenn sie dann im Anschluss auf einmal keine mehr sein wollen.

Deshalb sollte man sich genau durchlesen was man ankreuzt oder angibt,am besten noch eine Person dazu nehmen die etwas davon versteht oder eine kostenlose Beratungsstelle aufsuchen,die einem beim ausfüllen behilflich ist.

Im ersten Jahr des Zusammenlebens muss das Jobcenter den Nachweis erbringen,dass sie in einer BG - leben,nach diesem Jahr dreht sich die Beweislast um.

Ylane1 
Beitragsersteller
 07.02.2016, 13:41
@isomatte

Den Antrag auf ALG2 musste sie ja bereits damals stellen und da hat sie natürlich nicht den Vater mit angegeben,schließlich gehört er ja auch nicht zu ihrer Bg ,zumal die beiden ja auch nicht mal zusammen in einer Wohnung wohnen.

isomatte  07.02.2016, 16:21
@Ylane1

Dann verstehe ich erst recht nicht warum sie dann nicht mehr alleinerziehend sein soll,nur weil der Vater das / die Kinder bei ihr besucht !

Ylane1 
Beitragsersteller
 07.02.2016, 17:18
@isomatte

Ja eben,das verstehen wir alle nicht ( wobei ich mich diesbezüglich leider nicht so auskenne) .

Sie hat den Antrag auf ALG 2 damals schon stellen müssen und hat auch den Mehrbedarf immer erhalten ,obwohl das Jugendamt damals schon den Unterhaltsvorschuss -aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts und/oder der Paarbeziehung- ablehnte und nun schickte das Jobcenter sei erneut zum Jugendamt und wieder wurde der Uv abgelehnt,da sich ja nichts geändert hat. 

Dies legte sie beim zuständigen Jobcenter schriftlich nieder und prompt zog man den Mehrbedarf ein,mit der Begründung, dass sich der Vater schließlich an der Erziehung des Kindes beteilige und wenn sie keinen Anspruch auf Uvg hätte, dann auch nicht auf den Mehrbedarf!

Ggf. ist das auch ein Missverständnis oder pures Unwissen der (neuen?) Sachbearbeiterin, jedenfalls hat -meinen Recherchen zur Folge -das eine mit dem anderen nichts zutun ?!

Sie hat direkt Widerspruch eingelegt und nun beginnt wohl das lange warten.

isomatte  07.02.2016, 18:02
@Ylane1

Das doch Blödsinn,dann dürfte ja kein Elternteil einen Anspruch auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf haben,wenn der andere Elternteil seinem Besuchsrecht nachkommt,dass hat doch mit der Erziehung des / der Kinder rein gar nichts zu tun !

Da ist schon etwas mehr Zeitaufwand notwendig ein Kind zu erziehen,dass ist mit ein paar Besuchen im Monat nicht abgetan.

Ist das ganze beim Jugendamt auch richtig gestellt worden,also das der Vater nur ab und zu sein Besuchsrecht in der Wohnung ausübt und das / die Kinder nicht bei ihm im Haushalt vorübergehend leben und somit nicht von einer gemeinsamen Erziehung gesprochen werden kann ?

Da hätte ich mir schon lange einen Fachanwalt gesucht,der das ganze dann klären kann.

Im Grunde konnte es ihr ja egal sein ob der UV - gezahlt wird oder nicht,er würde im Leistungsbezug ja eh als Einkommen des jeweiligen Kindes auf dessen Bedarf angerechnet,also von den Leistungen abgezogen.

Aber wenn sie jetzt dadurch auf einmal den Alleinerziehenden Mehrbedarf einstellen,der ihr nach deiner Beschreibung aber zusteht,dann war der Widerspruch auf jeden Fall erst einmal richtig und im Endeffekt wird das dann wohl das zuständige Sozialgericht entscheiden müssen,wenn sie nach einer erneuten Ablehnung klagen würde.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 10:30
@isomatte

Das Juendamt weiß, dass die beiden in getrennten Wohnungen leben,allerdings wissen die auch,dass die beiden ein Paar sind und das gemeinsame Sorgerecht ausüben und damit fiel der Anspruch für das Jugendamt weg!

Ja,gegen den Änderungsbescheid hinsichtlich des Mehrbedarfs hat sie direkt Widerspruch eingelegt, das ist jetzt bald 2 Wochen her,man sagte ihr aber, dass sie sich bis zu 3 Monaten gedulden muss!

isomatte  10.02.2016, 13:02
@Ylane1

Wegen dem Jugendamt würde ich mir dann schon mal einen Fachanwalt nehmen,ein Beratungsgespräch reicht hier ja erst mal aus !

Das ganze könnte sie sich natürlich sparen,wenn sie mit dem Widerspruch durch kommen würde,es geht ja eigentlich nur um den Alleinerziehenden Mehrbedarf oder bekommt sie auch den Unterhaltsvorschuss noch angerechnet,obwohl sie keinen mehr bekommt.

Also das Amt hat bis zu 3 Monate Zeit auf den Widerspruch einen Bescheid zu erlassen,machen sie das nicht,dann kann sie vor dem zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 16:03
@isomatte

Nein nein, sie hat noch nie Uvg erhalten und den haben sie ihr aber auch nie angerechnet! Dürfen die ja auch gar nicht.

Sie hat ,obwohl das Uvg abgelehnt wurde,auch trotzdem immer den Mehredarf erhalten,bloss jetzt plötzlich nicht mehr.

Die (neue?) Sachbearbeiterin sagte u.a.,dass sie den nicht erhalten würde,wenn sie kein Uvg erhält und alleine die Aussage,erscheint meinen Recherchen zur Folge falsch,denn dann würde eine Mutter, die beim Jugendamt keinen Uvg erhält,auf Grund dessen,dass der Vater unbekannt ist,ebenfalls keinen Mehrbedarf erhalten und das ist ja auch nicht ser Fall,da sie definitiv alleinerziehend ist.

So einfach ist das ja nicht...

Es bleibt nur zu hoffen, dass der Widerspruch zu ihren Gunsten entschieden wird und das so bald wie möglich, sind ja immerhin auch gute 150 Euro, die ihr somit jeden Monat fehlen!

Müssen die den dann eigentlich rückwirkend nachzahlen?

isomatte  10.02.2016, 17:21
@Ylane1

Was sie dürfen und dann am Ende machen sind zwei paar verschiedene Schuhe !

Auch Kindergeld was man noch nicht erhält wird in einigen Fällen angerechnet,auch wenn dies erst gemacht werden darf,wenn man es auch tatsächlich zur Verfügung hat.

Wenn sie es beantragt hätte und der Vater nicht zahlen könnte oder würde,dann hätte es ihr auch zugestanden,wenn die anderen Voraussetzungen gegeben gewesen wären.

Es wundert mich da schon sehr,wenn es vom Kindsvater keinen Unterhalt gab,dass man sie dann nicht aufgefordert hat das UVG - zu beantragen,denn das ist wie Kindergeld eine vorrangige Leistung.

Ist sie alleinerziehend steht ihr auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf zu und das zumindest ab dem Widerspruch.

Sollte dann vorher auch schon nichts gezahlt worden sein und das Jobcenter durch den Widerspruch den / die vorherigen Bescheide nicht von selber nachbessern und so eine Nachzahlung tätigen,dann kann sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X - stellen.

Musterschreiben findet man dazu im Internet.

Dann können die Bescheide rückwirkend min. bis zum 01.01.2015 überprüft werden und für diesen Zeitraum würde es dann auch auf jeden Fall eine rückwirkende Zahlung geben,wenn der Anspruch bestand.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 18:33
@isomatte

Sie würde doch aufgefordert,den Unterhaltsvorschuss zu beantragen, der würde aber nicht genehmigt!

Da sie mit dem Kindsvater eine Paarbeziehung führt und beide das gemeinsame Sorgerecht haben!

Entscheidend, wie ich soeben erfahren habe,ist aber die Tatsache, dass beide eine Paarbeziehung führen,dann gibt es tatsächlich kein Unterhalt,das hat sie nun von einer Bekannten gefahren,die es nun beantragen musste!

Nun ja..wenn sie alleinerziehend ist,nur wann ist sie es für das Jobcenter,das ist ja die Frage.

isomatte  10.02.2016, 18:59
@Ylane1

Ich denke der Vater besucht nur seine Kinder,dann führen sie doch nicht automatisch eine Beziehung ?

Sollte das dann so sein,dann kann es schon sein das dann das Jugendamt auf Grund des gemeinsamen Sorgerechts kein UVG - zahlt.

In einer anderen Beziehung wäre das kein Problem,solange sie nicht wieder heiraten würde.

Soweit meine Infos sind,was dann den Alleinerziehenden Mehrbedarf betrifft,steht es ihr solange zu,wie sie alleine mit ihren Kindern im Haushalt lebt bzw.in keiner BG - mit einem Partner und das sollte ja hier nicht der Fall sein,wenn er nur seine Kinder besucht.

Wenn er hier natürlich des öfteren bei ihr übernachtet,kann man dann schon vermuten das es nicht nur wegen den Kindern ist,denn dann könnte der Vater seine Kinder auch abholen / bringen lassen und bei sich schlafen lassen.

Hat dem Jobcenter ggf.einer einen Tipp gegeben,dass er öfter bei ihr übernachtet,aber dann hätte man ihr bestimmt einen anderen Grund für die Einstellung genannt oder sie tat es falsch verstanden.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 21:36
@isomatte

Sie sind zusammen ,führen eine Beziehung ,wohnen aber nicht zusammen! 

Er besucht seine Kinder und sie,aber was tut das zur Sache, wenn er nicht permanent da ist und somit nicht gleichermaßen an der Erziehung und Pflege beteiligt ist,so wie sie!

Andere Beziehung, wie ist das jetzt gemeint? 

Einen Tipp wird es nicht gegeben haben und falsch verstanden wird sie auch nichts haben,da ja auf dem Änderungsbescheid stand,dass sie keinen Anspruch auf den Mehrbedarf hat,da sich der Vater mit an der Erziehung beteiligt!

Und das,nachdem Sie schriftlich niederlegte,dass das Uvg vom zuständigen Jugendamt abgelehnt wurde,da sich nichts änderte usw.

Ggf. hätte sie auch bloß diesen einen Satz schreiben sollen,denn längere Texte führen bei denen offenbar nur zu Missverständnissen und Willkür..

isomatte  11.02.2016, 04:58
@Ylane1

Damit meinte ich,wenn sie nicht das geteilte Sorgerecht hätten und sie in einer neuen Beziehung wäre,dann könnte der Partner sogar bei ihr wohnen und sie hätte den Anspruch auf das UVG - gehabt,wenn es keinen oder nur geringen Unterhalt vom Vater gegeben hätte,solange sie den neuen Partner nicht heiraten würde!

Ich nehme an das hier das Jobcenter so verfährt wie wenn sie verheiratet wären,aber nicht dauerhaft getrennt leben,weil sie eben das geteilte Sorgerecht haben.

Denn da wird dann auch das Einkommen des Mannes auf den Bedarf der Frau angerechnet,auch wenn sie in getrennten Wohnungen leben.

Am Ende wird ihr wohl nur der Gang zum Sozialgericht bleiben,wenn der Widerspruch nichts bringen sollte,die werden dann schon eine Entscheidung treffen.

Ylane1 
Beitragsersteller
 11.02.2016, 12:51
@isomatte

Der Regelsatz wurde ihr aber nicht gekürzt 

Tut zwar nichts zur Sache,aber der Regelsatz bleibt doch auch bei verheirateten gleich,solange die nicht in einer gemeinsamen Wohnung haushalten??

isomatte  11.02.2016, 13:07
@Ylane1

Der volle Regelsatz stünde ihnen nur zu,wenn sie dauerhaft getrennt leben würden,wenn nicht,dann auch nur weiterhin 364 € !

Da er dem Anschein nach eben nicht in der Wohnung lebt und sie eine BG - bilden,steht ihr auch weiterhin der volle Regelsatz zu.

Was den Mehrbedarf betrifft,wird wie gesagt am Ende sicher ein Sozialgericht entscheiden müssen,ich bin nach wie vor der Meinung das es ihr zusteht,solange er kein Mitglied der BG - ist und solange sie ihren vollen Regelsatz bekommt,kann er nicht zu ihrer BG - gehören,sonst würde sie nur 364 € bekommen.

Ylane1 
Beitragsersteller
 11.02.2016, 18:22
@isomatte

"Da er dem Anschein nach eben nicht in der Wohnung lebt und sie eine BG - bilden,steht ihr auch weiterhin der volle Regelsatz zu."

??

isomatte  11.02.2016, 18:46
@Ylane1

Du hast doch geschrieben das ihr der Regelsatz nicht gekürzt wurde und darauf hin habe ich geschrieben,dass er ja nicht bei ihr gemeldet ist,nicht wohnt und sie somit keine BG - bilden,deshalb kann ihr auch nur der volle Regelsatz zustehen,was sollte da abgezogen werden !

Ylane1 
Beitragsersteller
 11.02.2016, 21:13
@isomatte

Ach so,ja stimmt,sorry!

Was den Mehrbedarf anbelangt,so denke ich auch,dass er ihr zusteht ,ich kann ja bald mal schreiben, wie es ausgegangen ist.

isomatte  11.02.2016, 21:30
@Ylane1

Mach das !

Ylane1 
Beitragsersteller
 14.02.2016, 19:30
@isomatte

Abwarten! So pauschal kann man das wohl alles nicht sagen..habe da allerdings mal was recht interessantes gefunden ,der Fall ist zwar nicht auf sie zutreffend, die Antwort des Anwalts aber doch recht aufschlussreich.

Ich muß Dir leider mitteilen, dass Deine Schwester beim Jugendamt keinen Unterhaltsvorschuss beantragt hat.

Die gemeinsame Sorge ist für den Unterhalt überhaupt nicht relevant.

Ihr steht auf alle Fälle UVG zu.

Das Jugendamt würde eine solche Aussage niemals treffen.

http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/beistandschaft/root.html

Ylane1 
Beitragsersteller
 01.02.2016, 19:38

Natürlich hat meine Cousine das und das weiß ich,weil ich das Schreiben,welches das Juegndamt ihr,für das Jobcenter, mitgegeben hat, selbst gelesen habe!!

Und da geht ganz klar draus hervor,dass es ihr nicht zusteht,da sie mit dem Vater das gemeinsame Sorgerecht hat! Soll wohl auch rechtens sein!

Uns geht es eher um den Mehrbedarf ; es bedeutet ja nicht zwangsläufig, nicht alleinerziehend zu sein,nur,weil man geteiltes Sorgerecht hat!?

Menuett  01.02.2016, 19:40
@Ylane1

Nein, das ist nicht rechtens.

Der UVG wird durch den Unterhaltsanspruch des Kind berechtigt und der ist selbstverständlich auch bei gemeinsamen Sorgerecht vorhanden.

Scann doch mal das Schreiben mit geschwärzten Namen ein.


Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und
Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz)
§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1.das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2.im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der
ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder
Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und3.nicht oder nicht regelmäßiga)Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,b)wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezügemindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.(2)
Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder
Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen
Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für
voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht
ist.(2a) Ein nicht
freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1
nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2 1.eine Niederlassungserlaubnis besitzt,2.eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis
wurdea)nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,b)nach
§ 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für
einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,c)nach
§ 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem
Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteiltoder3.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt unda)sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält undb)im
Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.(3)
Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil
zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung
der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils
mitzuwirken.(4) Anspruch auf
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die
der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten
durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht
kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.




http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/
Ylane1 
Beitragsersteller
 01.02.2016, 19:45
@Menuett

Okay,wenn das so ist..für das Jugendamt bestand kein Anspruch,da beide Eltern Teile sorgerberechtigt sind und eben auch gemeinsam für das Kind da sind ,das Kind lebt allerdings nur bei meiner Cousine.

Das Schreiben habe ich ja nicht,habe es mir damals nur durchgelesen, bevor sie es beim Jobcenter einreichen musste. 

Menuett  01.02.2016, 19:46
@Ylane1

Was heißt "gemeinsam" für das Kind da sind?

Hat sie da ein Wechselmodell angegeben?

Ylane1 
Beitragsersteller
 01.02.2016, 19:50
@Menuett

Nein,kein Wechselmodell.

Das Kind lebt bei meiner Cousine in einer Bedarfsgemeinschaft und der Kindesvater lebt in einer Nachbarstadt in einer eigenen Wohnung und besucht das Kind natürlich regelmäßig, wie es ihm ja auch zusteht und plötzlich wird ihr der Mehrbedarf für Alleinerziehende gestrichen,da sie das gemeinsame Sorgerecht haben..

Menuett  01.02.2016, 20:06
@Ylane1

UVG würde ich dann an ihrer Stelle einklagen, der steht ihr ganz eindeutig zu.

Und wenn der Vater nicht mit dem Kind zusammenlebt, dann steht ihr auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.

Sie soll zum Anwalt gehen, einen Schein für eine Erstberatung erhält sie beim Amtsgericht. Dann kostet sie diese nur 10€.

Ylane1 
Beitragsersteller
 01.02.2016, 20:24
@Menuett

Okay,also dieser Mehrbedarf steht ihr definitiv zu? Ohne wenn &aber ?

Schien? Ist das dieser so genannte Beratungshilfeschein,dem ALG 2 Empfängern zusteht ?

Menuett  01.02.2016, 20:25
@Ylane1

Ja, genau der.

AalFred2  02.02.2016, 12:48
@Menuett

Du hast zwar deutlich mehr Ahnung als ich, aber kann es nicht sein, dass die Ämter aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen Lage eben nicht von einem duarhaft getrennt leben ausgehen?

Menuett  02.02.2016, 20:37
@AalFred2

Das kann natürlich auch sein.

Ylane1 
Beitragsersteller
 02.02.2016, 21:39
@Menuett

Die beiden Leben doch dauernd getrennt ,wenn sie beide eine eigene Wohnung bewohnen?

Das bedeutet, wenn Sie diesen Beraungshilfeschein hat,kostet der Termin beim Anwalt lediglich 10 Euro? 

AalFred2  03.02.2016, 07:53
@Ylane1

In unterschiedlichen Wohnungen zu wohnen, muss nicht bedeuten dauerhaft getrennt zu leben. Hält sich der Kindsvater permanent in der Wohnung der Mutter auf, essen die beiden beispielsweise zusammen, kaufen zusammen ein, der Vater hat viele persönliche Sachen in der anderen Wohnung und fährt nur alle drei Tage mal zum Schlafen nach Hause, d. h. eigentlich führen sie noch eine Paarbeziehung, leben die beiden nicht dauerhaft getrennt.

Zu deiner zweiten Frage, ja.

Ylane1 
Beitragsersteller
 04.02.2016, 17:01
@AalFred2

Aufgrund der Kenntniss der tatsächlichen Lage...was genau meinst du damit ?

Also fakt ist,er besucht sie ja nur,und sie leben definitiv nicht in einer Bedarfsgemeinschaft!

AalFred2  05.02.2016, 16:45
@Ylane1

Wie oft besucht er sie und wie lange? Besucht er Mutter und Kind oder nur das Kind?

Ylane1 
Beitragsersteller
 07.02.2016, 13:44
@AalFred2

Unregelmäßig. Mal kommt er,bleibt auch mal über Nacht, aber eben nicht ständig.

Es gibt wohl in dem Sinne keine festen Zeiten, er und das Kind können sich sehen,wann sie es möchten.

Stimmt es denn nicht,dass ihr der Mehrbedarf alleine deshalb schon uneingeschränkt zusteht,da der Vater eine eigene Wohnung bewohnt und nicht zu ihrer Bg gehört?

Menuett  07.02.2016, 18:57
@Ylane1

So ist das.

AalFred2  08.02.2016, 08:58
@Menuett

Woher nimmst du diese Gewissheit? In meinem SGBII steht etwas von alleiniger Pflege und Erziehung. Das ist im beschriebenen Fall nun mal so gar nicht zu erkennen.

Menuett  08.02.2016, 10:52
@AalFred2

Es lebt kein anderer Erwachsener mit im Haushalt.

Damit ist sie alleinerziehend.

AalFred2  08.02.2016, 12:15
@Menuett

Nach der bisherigen Beschreibung ist sie eben nicht allein für Pflege und Erziehung zuständig. Davon, dass eine alleinige Wohnung für das alleinerziehend ausreicht, steht im Gesetz nichts.

Menuett  08.02.2016, 12:19
@AalFred2

Zeig mir mal den Passus im Gesetz, der "alleinerziehend" definiert.

Menuett  08.02.2016, 14:13
@AalFred2

Da wird "alleinerziehend" auch nicht näher definiert.

Den Alltag wuppt sie alleine.

AalFred2  08.02.2016, 14:57
@Menuett

Nein, da werden die Vorraussetzungen für den Mehrbedarf definiert. Ob die erfüllt sind oder nicht, lässt sich bisher nicht sagen. Woher weisst du, dass sie den Alltag alleine wuppt?

Menuett  08.02.2016, 15:17
@AalFred2

Weil sie das beschreibt.

Er kommt nur zu Besuch.

Wie alle Umgangselternteile.

Sie wohnen nicht zusammen. Das ist eigentlich schon Beweis genug.

Oder meinst, er kommt wenns Kind nachts wach wird?

Für die LSK 2 ist es notwendig, mit dem Kind alleine zu wohnen.

AalFred2  08.02.2016, 19:56
@Menuett

Nein, sie beschreibt, dass er häufig zu Besuch ist und dort durchaus auch übernachtet. Das ist deutlich mehr als normaler Umgang und kann eben, je nach Ausmass, dazu führen, dass der Mehrbedarf eben nicht gegeben ist.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 10:40
@AalFred2

Also : Sie hat in der Zwischenzeit in Erfahrung bringen können,dass einige Bekannte von ihr ,ebenfalls den Mehrbedarf erhalten,da sie alleine leben und das,OBWOHL die ebenso das gemeinsame Sorgerecht haben UND , eine soll wohl verheiratet sein,aber nicht mit dem Mann bzw. dem Kindsvater zusammen wohnen und erhält DENNOCH den Mehrbedarf! Finde ich ja interessant...dann ist wohl doch lediglich die Tatsache entscheidend ,dass Mütter und Kind in einem Haushalt ohne den Vater leben,unabhängig davon,wie oft dieser zu Besuch kommt?!

Zumal es ja auch in dem Gesetzestext heißt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann,dass der Anspruch auf Mehrbedarf erfüllt ist,wenn die Person den vollen Regelsatz erhält ( das tut sie ja auch!)

Nun ja, zugegebener Maßen ist das alles recht schwammig formuliert ,ich werde daraus nicht schlau :/

Ggf.hat sie auch einfach zu viel geschrieben,der Satz ,dass alles unverändert ist,hätte offenbar ausgereicht,so drehen die ihr einen Strick draus,es entstehen Missverständnisse und und und...

Aber nun ist das Kind in den Brunnen gefallen ; Konjunktive sind wohl nun auch Fehl am Platz..

AalFred2  10.02.2016, 11:02
@Ylane1

Ich zitier mal den Gesetzestext.

"3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs."

Da steht eben nichts davon, dass entscheidend ist, ob der Vater noch da wohnt oder nicht oder, ob die Person den vollen Regelbedarf erhält. Das ist ja auch logisch, da dieser Zuschlag eben nicht für Menschen gedacht ist, die zwar eigentlich zusammenleben und nur zwei getrennte Wohnungen haben, um beide den vollen Regelsatz zu bekommen.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 11:20
@AalFred2

Ja...offenbar kann man das so pauschal nicht sagen,und es kommt auf den Einzelfall an und ist somit individuell verschieden! 

Nur wie bitte wollen die nun entscheiden? 

Die können ja nun nicht nach Lust & Laune entschieden ,sondern müssen nach Sachlage entscheiden und Fakt ist,der Vater bewohnt eine eigene Wohnung ,und das auch nicht mal in derselben Stadt,ist nicht permanent zugegen,es liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor.

In aller Regel dürfte der Fall klar sein,oder? 

AalFred2  10.02.2016, 11:36
@Ylane1

Ich habe ja schon mal gefragt: Wie oft ist der Vater wie lange da? Wie oft übernachtet er dort? Haben Mutter und Vater noch eine Beziehung?

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 12:04
@AalFred2

Das habe ich doch alles bereits geschrieben...er besucht sein Kind unregelmäßig! Es gibt keine festen Zeiten, Kind und Vater können sich praktisch immer dann sehen,wenn sie es möchten und wenn Zeit ist! Mal eine Stunde ,mal länger,übernachtet hat er natürlich auch schon mal da,warum auch nicht. Das tun Freunde ja schließlich auch und dennoch gelten sie dadurch als Alleinerziehende Mütter!

Zusammen sind sie auch,ja.

Das heißt, um das wesentliche kümmert sie sich in Eigenregie, schließlich wohnt das Kind ja auch bei ihr.

Er wirkt ja durch Besuche nicht "erheblich an der Erziehung des Kindes mit",wie es immer so schön heißt! 

Wäre ja auch ein Witz, wenn man dem Vater quasi Fristen setzen müsste,damit es nicht Mehrbedarfsrelevant wird. :o

Irgendwo habe ich den Satz gelesen,dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann,dass Anspruch auf Mehrbedarf besteht,wenn der volle Regelsatz gewährt wird...ich habe so einiges gelesen darüber.

Im Prinzip ist es ja so,dass dann alle Eltern ausspioniert werden müssten,praktisch jeder Einzelfall geprüft werden müsste,ob nun Anspruch auf den Mehrbedarf besteht,da man wohl offenbar nicht pauschal bejahen bzw.verneinen kann.

AalFred2  10.02.2016, 12:19
@Ylane1

Offensichtlich ist sie nicht alleinerziehend. Auch wenn du nicht mit konkretetn Zahlen herausrückst, ist es doch wohl so, dass der Vater einen grossen Teil der Zeit bei Mutter und Kind verbringt und mit der Mutter eine Beziehung führt. Wie man da allein aufgrund der getrennten Wohnungen darauf kommen kann, sie wäre alleinerziehend, erschliesst sich mir nicht.

Ausspioniert werden muss auch niemand, da man gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäss Auskunft geben muss. Natürlich wird da jeder Einzelfall geprüft.

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 14:46
@AalFred2

Konkrete Zahlen kann ich doch auch kaum nennen,wenn ich es selbst nicht genau weiß, denn schließlich wohne ja auch ich nicht mit ihr zusammen. Davon mal abgesehen, zählt man sich das ja auch wohl kaum zusammen.

Wie oft "darf" denn ein Vater seien Freundin und/oder sein Kind besuchen,sodass sie nicht als alleinerziehend gilt?!

So kleinkariert,handhaben die das sicher nicht,nachdem,was ich nun alles las.

Ist nur fraglich, was für das Jobcenter als alleinerziehend gilt..mal angenommen, ein Vater is täglich für eine Stunde da,dann reicht die Aussage,dass der Vater täglich da ist ja auch nicht,denn das würde sich ja auch zu "(in erheblichen Umfang) an Erziehung und Pflege des Kindes beteiligt " widersprechen, schließlich kann man das ja schlecht,wenn man für 1 Stunde kommt.

Somit kümmert sich die Mutter doch um alles alleine!

Wird dann jemand rauskommen und sie besuchen?

AalFred2  10.02.2016, 16:27
@Ylane1

Was veranlasst dich denn, die Mutter als alleinerziehend zu betrachten, wenn sie mit dem Vater des Kindes eine Beziehung führt und sich der Vater offensichtlich um das Kind kümmert?

Ylane1 
Beitragsersteller
 10.02.2016, 18:43
@AalFred2

Ich frage mich,was nun stimmt! 

Offenbar bedeutet 'Alleinerziehend' beim Jobcenter was anderes,als beim Jugendamt. 

Es gibt die unterschiedlichsten Fälle und offenbar handhabt das jedes Jobcenter anders,man könnte meinen, nach Lust und Laune,was jedoch nicht sein kann, da die ja nicht tun und lassen können, was sie möchten.

Wie erklärt man sich allerdings sonst, dass eine -mit dem Kindsvater verheiratete Mutter - den Mehrbedarf erhält, aufgrund der Tatsache ,dass beide nicht zusammenwohnen?

Alleine der Satz,dass sie den Mehrbedarf nicht erhält,wenn sie kein Uvg erhältl,ist ziemlich vereinfacht ausgedrückt, so einfach ist es nämlich nicht,denn eine Mutter,die beispielsweise beim Jugendamt den Vater nicht nennen kann,da er unbekannt ist,hat auch keinen Anspruch auf Uvg und ist definitiv alleinerziehend und bekommt bzw.hat somit auch Anspuch auf den Mehrbedarf!

Nachdem ich nun viele Konstellationen sowohl zu hören,als auch zu lesen bekam,frage ich mich natürlich,was nun stimmt,"wo die Grenzen liegen"..etc

Schließlich können auch die nicht machen was sie wollen!

Ich denke, es bleibt nichts anderes,als den Bescheid abzuwarten! .

AalFred2  11.02.2016, 08:26
@Ylane1

Viel Text aber keine Antwort auf meine Frage. Wann ist jemand aus deiner Sicht alleinerziehend und warum ist es deine Cousine?

Ylane1 
Beitragsersteller
 11.02.2016, 12:56
@AalFred2

Wenn man sich den obigen Text aufmerksam durchliest,liest sich relativ schnell heraus, dass ich weder für eine, noch für die andere Partei plädiere,wenn man so will,es interessiert mich lediglich,was nun stimmt,wo die "Grenzen" liegen etc.

Davon ab,finde ich aber schon,dass sie alleinerziehend ist,da sie,wie bereits mehrfach erwähnt,den Alltag so gut wie immer alleine meistert! 

Ein Vater der lediglich zu Besuch kommt,kann wohl kaum,gleichermaßen an der Pflege und Erziehung beteiligt sein,wie sie!

Dazu müssten sie schon einen gemeinsamen Haushalt führen. Minimum!

AalFred2  11.02.2016, 13:15
@Ylane1

Wenn er von 7 Tagen der Woche 6 da ist, ist sie schlichtweg nicht alleinerziehend, ist er 1-2 da wird sie es wohl sein.

Ylane1 
Beitragsersteller
 26.02.2016, 04:17
@AalFred2

Kann man das so pauschal sagen,denn rein theoretisch kann er von den 6 Tagen auch ein Stündchen auf einen Kaffee vorbei kommen!?

Ist nur fraglich,ob ein Vater die Mutter in der einen Stunde so massiv unterstützen kann,sodass sie nicht alleinerziehend ist.

Wie dem auch sie :Es ist bald 1 Monat her,dass Widerspruch eingereicht wurde und bisher gibt es noch nichts neues!

Sollte sie bis Anfang Mai keinerlei Rückmeldungen erhalten haben,will sie Untätigkeitsklage einreichen! 

AalFred2  26.02.2016, 07:43
@Ylane1

Nein, so pauschal kann man das nicht sagen. Allerdings ist die Annahme, dass er trotz bestehender Beziehung und Kind 6 mal eine Stunde da ist, extrem unwahrscheinlich. Vernünftigerweise wird bei einer bestehenden Beziehung mit häufiger Anwesenheit eben davon ausgegangen, dass kein Partner aleinerziehend ist. Ich kann mir auch immer noch keine Situation vorstellen, die das hergeben sollte.