Hartz IV wenn Kind über 25 mit Einkommen bei Eltern wohnt
Ich bin 29, berufstätig mit festem Einkommen und lebe seit einigen Jahren in meiner eigenen Wohnung. Was wäre, wenn ich meine Wohnung aufgeben würde und zurück zu meinen Eltern ziehen würde, die beide Hartz IV beziehen und eine Bedarfsgemeinschaft bilden? Müssten meine Eltern das melden? Wird mein Gehalt dann mit deren Hartz IV-Satz verrechnet? Ich bin mir nicht sicher wie das bei Kindern über 25 ist.
5 Antworten
Solltest du wieder zu deinen Eltern ziehen,müssen sie das dem Jobcenter mitteilen !!!
Rein formal-rechtlich kannst du mit deinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Ein Anrechnung deines Einkommens wäre daher nur über die Unterhalstvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II möglich.
Da du aber deinen Eltern im Alg2-Bezug nicht unterhaltspflichtig nach BGB-Recht bist, reicht eine einfache wahrheitsgemäße Erklärung, dass du deine Eltern fianziell nicht unterstützt und unterstützen wirst. Damit ist die Vermutung vom Tisch.
Du musst lediglich deine kopfanteilige Miete sowie deinen Lebensunterhalt bestreiten, die Regelsätze der Eltern bleiben vollkommen unangetastet und sie erhalten vom Jobcenter in Zukunft 2/3 der Miete.
Du würdest für Deinen Anteil an den Wohnkosten der gemeinsamen Wohnung aufkommen müssen und die Kosten der Unterkunft der Eltern sich entsprechend verringern.
Der Regelbedarf müsste für ein Paar in einer BG jetzt 343,80 betragen. 345,- kenne ich nicht.
Als Anteil an KdU hat jeder von Euch 1/3, wenn Ihr drei Personen wäret. Das kann man natürlich auch anders sehen, nach der Fläche der bewohnten Schlafzimmer uä. Das JC würde aber wohl erstmal von einem gleichen Kopfanteil ausgehen, solange nichts anderes bekannt gemacht wird.
Wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft seit, dann heißt das auch, dass ihr finanziell für einander einstehen müsst. Der HarzIV-Satz deiner Eltern würde dann mit deinem Gehalt verrechnet werden.
Bitte dafür die Rechtsgrundlage!
Die Tatbestände als solche werden geregelt über den § 19 SGB XII: nicht getrennt lebende Ehegatten (und PartnerInnen) stehen füreinander ein und ggf. für Kinder, Kinder nicht für ihre Eltern. Nicht verheiratete Partner in Haushalt sollen nicht besser gestellt werden als Verheiratete. Im § 20 SGB XII werden sie über die „Haushaltsgemeinschaft“ des § 36 SGB XII in Anspruch genommen, ebenso die Kinder und alle weiteren MibewohnerInnen, auch nicht verwandte (Vermutung der Bedarfsdeckung, der aber widersprochen wer-den kann). Unter Verwandten entspricht das dem Gedanken der „Familiennotgemeinschaft“.
(Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bedarfsgemeinschaft-einstandsgemeinschaft6277.php)
Du bist im vollkommen falschen Gesetz.
SGB II §9 (5): Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Du müsstest für deine Eltern mit zahlen, sie würden sehr viel weniger Geld bekommen.
Danke für die Antwort. Das heißt den Regelsatz von 345 € pro Person würden meine Eltern auf jeden Fall behalten? Weißt du wie sich der Anteil für die Unterkunft errechnet?