Hartz IV wenn Kind über 25 mit Einkommen bei Eltern wohnt

5 Antworten

Solltest du wieder zu deinen Eltern ziehen,müssen sie das dem Jobcenter mitteilen !!!

Rein formal-rechtlich kannst du mit deinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Ein Anrechnung deines Einkommens wäre daher nur über die Unterhalstvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II möglich.

Da du aber deinen Eltern im Alg2-Bezug nicht unterhaltspflichtig nach BGB-Recht bist, reicht eine einfache wahrheitsgemäße Erklärung, dass du deine Eltern fianziell nicht unterstützt und unterstützen wirst. Damit ist die Vermutung vom Tisch.

Du musst lediglich deine kopfanteilige Miete sowie deinen Lebensunterhalt bestreiten, die Regelsätze der Eltern bleiben vollkommen unangetastet und sie erhalten vom Jobcenter in Zukunft 2/3 der Miete.

Du würdest für Deinen Anteil an den Wohnkosten der gemeinsamen Wohnung aufkommen müssen und die Kosten der Unterkunft der Eltern sich entsprechend verringern.

Thursday28 
Beitragsersteller
 08.08.2013, 13:44

Danke für die Antwort. Das heißt den Regelsatz von 345 € pro Person würden meine Eltern auf jeden Fall behalten? Weißt du wie sich der Anteil für die Unterkunft errechnet?

derdorfbengel  08.08.2013, 13:57
@Thursday28

Der Regelbedarf müsste für ein Paar in einer BG jetzt 343,80 betragen. 345,- kenne ich nicht.

Als Anteil an KdU hat jeder von Euch 1/3, wenn Ihr drei Personen wäret. Das kann man natürlich auch anders sehen, nach der Fläche der bewohnten Schlafzimmer uä. Das JC würde aber wohl erstmal von einem gleichen Kopfanteil ausgehen, solange nichts anderes bekannt gemacht wird.

Wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft seit, dann heißt das auch, dass ihr finanziell für einander einstehen müsst. Der HarzIV-Satz deiner Eltern würde dann mit deinem Gehalt verrechnet werden.

derdorfbengel  08.08.2013, 13:25

Bitte dafür die Rechtsgrundlage!

Frederic77  08.08.2013, 13:47
@derdorfbengel

Die Tatbestände als solche werden geregelt über den § 19 SGB XII: nicht getrennt lebende Ehegatten (und PartnerInnen) stehen füreinander ein und ggf. für Kinder, Kinder nicht für ihre Eltern. Nicht verheiratete Partner in Haushalt sollen nicht besser gestellt werden als Verhei­ratete. Im § 20 SGB XII werden sie über die „Haushaltsgemeinschaft“ des § 36 SGB XII in Anspruch genommen, ebenso die Kinder und alle weiteren MibewohnerInnen, auch nicht verwandte (Vermutung der Bedarfsdeckung, der aber widersprochen wer-den kann). Unter Verwandten entspricht das dem Gedanken der „Familiennotge­meinschaft“.

(Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bedarfsgemeinschaft-einstandsgemeinschaft6277.php)

VirtualSelf  08.08.2013, 14:01
@Frederic77

Du bist im vollkommen falschen Gesetz.

Frederic77  08.08.2013, 14:18
@VirtualSelf

SGB II §9 (5): Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Versch­wägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Du müsstest für deine Eltern mit zahlen, sie würden sehr viel weniger Geld bekommen.