UNTERVERMIETUNG BRUDER?!?!?!?!?

7 Antworten

Untermietvertrag ohne Erlaubnis des Vermieters geht wohl nicht, es sei denn die Erlaubnis wurde bereits im Mietvertrag erteilt.

Aber als Verwandter kann der Bruder doch einfach bei Euch wohnen; auch länger und ohne Vertrag könnt Ihr ihn auch schneller wieder los werden, falls es zu dieser Situation einmal kommen sollte.

albatros  23.04.2018, 14:04

Irrtum! Siehe meine Antwort!

DogDiego  23.04.2018, 14:44
@albatros

Ja stimmt, Hatte auch eher an einen Besuch als einen Einzug gedacht. Und der kann doch schon mal 6 Wochen dauern.

Bei einer Untervermietung muss immer der Eigentümer mit ins Spiel gebracht werden.
Fragen Sie ihn offiziell ob er mit einer Vermietung einverstanden ist.

Ob Bruder oder nicht, spielt keine Rolle. Auf jeden Fall brauchst du die Zustimmung des Vermieters. Ohne riskierst du die Kündigung (wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte).

Da es hier doch einige unterschiedliche Meinungen gibt, gebe ich auch noch meinen Senf dazu.

Laut BGH sind Familienangehörige (Egal ob Vater, Sohn oder Schwager) keine Dritten Personen im Sinne des §§ 540, 553 BGB.

In einem Urteil des BHG (Urteil vom  5. November 2003, Az: VIII ZR 371/02) steht geschrieben:

""Daher ist zunächst jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist, "Dritter" im Sinne des § 540 BGB; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ebenso wie schon unter der Geltung des § 549 BGB a.F. die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung...."

Aufgrund dieser benannten persönlichen Beziehung  zwischen Familienangehörigen kann der Vermieter einen Zuzug nicht untersagen.

Verweigern kann der Vermieter jedoch die Aufnahme des Bruders in den Mietvertrag als Hauptmieter.

§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.