Untermieter räumt Zimmer nicht aus. Was tun ohne viel Kosten zu erzeugen?

3 Antworten

Wenn er seine Sachen bis September nicht abholt, sind es offiziell deine. Den Schlüssel Diebstahl hast du also schon angezeigt? Ich würde ihm erstmal einen inoffiziellen/netten Brief schreiben, in dem du ihm Klarmachst, dass er binnen 30 Tagen die Schlüssel zurückgeben soll, und den Schaden zahlen soll. Ich würde in diesem Brief auch mit weiteren Maßnahmen drohen, wenn er ihm nicht nachkommt. Wenn er nicht antwortet, solltest du zu einem Anwalt gehen, und dich dort weiter beraten lassen. Aber ich bin mir nicht sicher, ob die sofortige Kündigung rechtens war, denn du kannst nicht beweisen, ob er jetzt die Schlüssel geklaut hat, oder jemand anderes.

DerSchokokeks64  02.10.2015, 15:31

Eben das meinte mein Kommentar auch. Aber die Inkassofirma ist deutlich einfacher und erledigt alles für dich ;)

Georg63  02.10.2015, 19:07
@DerSchokokeks64

Eine Inkassofirma hat keinerlei rechtliche Befugnisse. Alles was die für dich erledigen zahlst du selbst.

DerSchokokeks64  01.10.2015, 21:08

Das Geld kannst du, wenn es sich lohnt, durch eine Inkassofirma holen lassen. Die rufen als letzten Schritt auch den Gerichtsvollzieher. Ich würde es aber zuerst auf die "nette" Art probieren, ihm aber auch eindeutig sagen, dass er es zahlen muss, jetzt normal oder Später mich so mit hohen Zusatzkosten. Aber dazu muss deine Anzeige überhaupt erstmal erfolgreich verlaufen, bevor du überhaupt Anfangen kannst, Geld zu fordern. Inkassofirmen werden aber Grundsätzlich vom Schuldner bezahlt.

youarewelcome  02.10.2015, 01:18
@DerSchokokeks64

Das ist leider völliger Stuss. Wenn er gerichtlich gegen den Menschen vorgehen würde, dann bekäme er einen vollstreckbaren Titel, gegen den Guten....der ist 30 Jahre gültig..in den 30 Jahren kann er dann insofern er weiß wo sich der Gute aufhält, jedesmal dann, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass der liebe Mensch arbeitet, über den GV (Gerichtsvollzieher) mit dem Titel, Lohnpfändungen machen lassen, auch die Gebühren für den GV kämen bei jedem Pfändungsbegehren auf dessen Schuldenberg drauf.

Leider ist so eine Sache langwierig, meistens, da es sich ja um einen Drogenabhängigen Typen handelt, bei dem es wahrscheinlicher ist, dass er irgendwann tot im Strassengraben liegt, als dass der im Leben noch mal auf die Zielgerade einsteuert, leider meistens ein "fruchtloses Begehren"!

Ergo man braucht dafür nicht die teuren Dienste eines Inkassounternehmens...das geht seinen Weg schon über die Justiz. Ist aber für den Ex-Vermieter wie oben beschrieben ein langwieriges Unterfangen...weil er ja immer irgendwie an dem  "feinen Menschen" dran bleiben muss, seine Aufenthaltsorte kennen muss, etc.!

Dieser Kommentar bezieht sich auf den Kommentar von DerSchokokeks64


crazyck1 
Beitragsersteller
 01.10.2015, 21:03

problem: er ist harz4 empfänger ohne aussicht auf einen job oder ähnliches. wenn ich zum anwalt/gericht gehe, muss ich vorzahlen und so wie ich das verstanden habe muss ich die kosten dann zurückklagen. dadurch das er sowieso stark verschuldet ist, kann ich das eh gleich vergessen.

Dein nächtster Schritt insofern DU diesen gehen möchtest, statt die ganze Sache unter "teures Lehrgeld" zu verbuchen ist folgender:

1.) wenn bis zum Fristablauf nichts geschehen ist, gehen die Sachen (die dem Lebensstil nach zu urteilen, nicht besonders wertvoll sein dürften) in Deine Hände über, ergo Du kannst den Hausrat/Zeug entsorgen oder versilbern und gegen Deine entstandenen Kosten aufrechnen.

2.) Für die entstandenen übrigen Kosten kannst Du vor Gericht einen "vollstreckbaren Titel" gegen diesen feinen Menschen erstreiten. Dieser ermöglicht Dir dann für den Zeitraum von 30 Jahren, bei Kenntnis des Aufenthaltsortes des Gentleman, wie Kenntnis der Tatsache ob der Typ irgendwann wieder eine "Zielgerade" einschlägt und arbeiten geht....bei Kenntniserlangung dieser Sache oder z.B, er erbt was, mit dem Titel dann zum Amtsgericht zu gehen und den GV (Gerichtsvollzieher) mit der Eintreibung des Geldes beauftragen. Die Kosten für den GV müsstest Du dann auch wieder vorstrecken, die würden aber auf die Schulden aufgerechnet.

Dies kannst Du dann auch mehrfach veranlassen, wobei der GV beim ersten Besuch bei dem Herrn, dann nebst möglicher Pfändung von Lohn, Eigentum etc. eine Zahlungsvereinbarun über die Restschuld erwirken wird.

Ansonsten kannst Du leider gar nichts tun und müsstest damit rechnen, da der Typ wahrscheinlich ja die Drogenkarriere angesteuert hat, dass er die EV (Eidesstattliche Versicherung früher auch bekannt als "Offenbarungseid") abgeben wird, ergo jedwede Pfändung (außer der Gute berappelt sich) fruchtlos verlaufen würde.

Wenn Du dazu nicht bereit bist, was ich durchaus nachvollziehen kann, dann bleibt Dir nur das Ganze unter "schlechte, einmalige Erfahrung" zu verbuchen und die Segel zu streichen.

Ich wünsche Dir Glück....und such Dir das nächste Mal einen verlässlicheren Untermieter....

Dir alles Liebe.

Sollte mein Beitrag ein wenig weiter geholfen haben, freue ich mich über ein Hilfreich/andere Bewertung über das GF System, Vielen Dank

Gerhart  02.10.2015, 09:39

zu 1.) Solange der "entwichene Mieter" die Mietsache nicht an den Mieter herausgegeben hat, bleiben alle Gegenstände in den gemieteten Wohnräumen Eigentum des Mieters. Die hier vorgeschlagene Aneignung kann nur in Ausübung eines  Vermieterpfandrecht verstanden werden, eine sehr komplizierte Form der Beitreibung von Mietschulden bzw. Nutzungsentgelten. Andere Maßnahmen des Vermieters fallen unter Einbruch und Diebstahl > ausgewiesene Straftaten, die der Mieter oder unberechtigt Nutzende zur Anzeige bringen kann und die durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen. 

youarewelcome  02.10.2015, 14:28
@Gerhart

Da die Fristsetzung per Einschreiben erfolgt ist und auch erhalten wurde, setzt genau dieses jetzt ein. AMEN!

Du musst der Fortsetzung des Mietverhältnisses (siehe BGB §545) schriftlich widersprechen. Diesen Widerspruch schriftlich abfassen und in seinen Briefkasten unter Zeugen einwerfen. Am 14.10.2015 kannst du Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietsache beim zuständigen Amtsgericht einreichen, wenn der UM noch nicht die Mietsache zurück gegeben haben sollte.