Untermieter ausgezogen und Schlüßel nicht zurückgegeben?
Hallo, ich habe in meiner 3-Zimmer Wohnung 1 Zimmer an einen Studenten untervermietet. Mündlicher Vertrag mit einer 1-Monatigen Kündigungsfrist. Nun ist er am 26.10 über Nacht einfach ausgezogen ohne vorher zu kündigen. Leider hat er auch den Wohnungsschlüßel nicht zurückgegeben. Ans Telefon geht er auch nicht ran. Wie soll ich mich nun euerer Meinung nach verhalten? Vielen Dank für die Antworten
6 Antworten
Ich würde auf jeden Fall ein neues Schloss anbringen lassen. Solltest du deinen Untermieter jemals wiedersehen, kannst du ihm das Schloss in Rechnung zu stellen versuchen.
Hoffentlich hat er sonst keinen Schaden angerichtet....
Ja, kannst du verlangen. Die Frage ist nur, wie willst du das durchsetzen. 400 € für ein Zimmer ist auch ziemlich viel, finde ich.
verlangen kannst du das theoretisch schon, sofern der mündliche Mietvertrag Gültigkeit hat (indem er zum Beispiel vor Zeugen abgeschlossen worden ist), aber praktisch bekommen wirst du wahrscheinlich nichts.
Darum halte den Schaden so gering wie möglich, indem du nicht riskierst, dass jemand unbefugterweise von dem Schlüssel Gebrauch macht.
Andererseits kann der (Ex)Untermieter ja behaupten, er wäre gar nicht ausgezogen, sondern hätte nur seine Sachen weggebracht.
Noch was: Ich bin kein Jurist, sondern antworte dir nur nach logischer Auffassung.
Naja, ich wohne im Zentrum Berlins und das Zimmer ist 30 qm groß. Deshalb ist der Preis gerechtfertigt ( unter noch relativ günstig!).
Nur eine schriftliche Kündigung beendet ein Mietverhältnis. Außerdem hat keine ordentliche Übergabe der Mietsache und Schlüssel stattgefunden. Folglich läuft das Mietverhältnis noch ...deshalb kannst Du auch die Mietzahlungen noch geltend machen.
Der Mietvertrag wurde ja auch mündlich abgeschloßen. Folglich sollte doch auch eine Kündigung mündlich auszusprechen sein? Er könnte ja behaupten, das er 1 Monat vorher mündlich gekündigt hat.
Der Mietvertrag wurde ja auch mündlich abgeschloßen. Folglich sollte doch auch eine Kündigung mündlich auszusprechen sein?
Auch bei mündlichen Mietverträgen gilt:
§ 568 BGB
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Nein, einen Mietvertrag kann man zwar wirksam mündlich abschließen, man muß ihn aber zwingend gem. § 568 BGB schriftlich kündigen.
Hallo Arturos1971,
ich würde an deiner Stelle ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt ausmachen. Sollte es nur um den Schlüssel gehen, muss trotzdem im schlimmsten Fall das Schloss/ die Schlösser ausgetauscht werden. Das kann schon einige Euro kosten.
Viel Erfolg!
Wie soll ich mich nun euerer Meinung nach verhalten?
Mehrere Möglichkeiten:
Kommt darauf an, ob man das Mietverhältnis beweisen kann.
Hat er Geld überwiesen oder gegen Quittung Miete gezahlt?
Wenn man es beweisen kann:
- Mahnbescheid erstellen lassen
- Anwalt einschalten
usw.
Wenn man keinen Beweis hat:
- Mahnbescheid trotzdem erstellen lassen; kostet knapp um 30 €?
- Drauf verzichten, es als Lehrgeld ansehen und zukünftig nur Mietzahlungen gegen Quittung oder durch Überweisung und schriftlicher Mietvertrag.
Er hat hier 5 Monate gewohnt und die Miete immer in bar bezahlt.
Gegen Quittung? Hat er Kaution gezahlt?
Nein. Er hat immer in bar bezahlt und ohne Quittung. Kaution hatte ich nicht verlangt.
Dann kannst pokern und knapp 30 € investieren oder halt verzichten.
Hast du seine Adresse, dann schreibe ihm mit Einwurfseinschreiben, dass er entweder innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Schlüssel persönlich übergibt oder aber du die Kosten für den Wechsel des Schlosses von der Kaution einbehalten wirst. Kennst du seine Adresse nicht, dann schreibe ihm eine Mail / eine SMS mit gleichem Inhalt und sichere diese für spätere Nutzung. Mail wäre besser als SMS, ein Brief wäre aber am besten (natürlich hebst du dir dann auch eine Kopie auf). Hast du keine Kaution von ihm: Würde ich das Schloss trotzdem wechsel, leider dann auf eigene Kosten.
Vielen dank. Das werde ich gleich am Montag tun. Da er nicht rechtzeitig gekündigt hat, entgeht mir natürlich eine Monatsmiete (knapp 400 Euro). Eine Kaution habe ich bei Mietbeginn nicht genommen. Kann ich von ihm nun die ausgefallene Miete von 400 Euro auch verlangen?