Unterliegt ein Privatverkauf dem Fernabsatzgesetz?
Hallo,
ich habe erstmalig bei "Shpock" ein Angeblt abgegeben. Da man vorher nicht ausreichend kommunizieren kann, habe ich den Deal bestätigt (als Käufer). Nach ein paar Fragen an den Verkäufer, stellte sich heraus, dass der angebotene Artikel nicht meinen Vorstellungen entspricht. Nun verweist der Verkäufer auf den verbindlichen Kaufvertrag.
Habe ich da nicht dennoch eine Widerrufsfrist?
Am Ende ist es mir auch egal, ich zahle keinen Artikel, der unzureichend beschrieben wurde und erst auf Nachfrage Defizite offenbarte.
Mit freundlichen Grüßen
6 Antworten
Nein das Widerrufsrecht besteht nur zwischen Unternehmer und Verbraucher.
handelt es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer?
Du könntest Dich auf einen sog. Irrtum berufen im BGB nach § 119 BGB. Bzw. das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft.
Liegen eben nicht 2 übereinstimmende Willenserklärungen vor, kommt kein Vertrag zustande.
Um wie viel Geld geht es denn ?
Hat er eine Adresse von Dir ? So kann er Dich kaum verklagen. Die IP Adresse kann er kaum nachvollziehen
Ach, lediglich um 20,-€. Adressdaten habe ich nicht mitgeteilt. Wenn die Person über Shpock eine Beschwerde einreicht, dann vielleicht. Aber ich bin in solchen Dingen stur. Danke übrigens für den Tipp bzgl. des Auszugs aus dem BGB. Muss nicht auch eine Nachweisbarkeit bestehen, dass in der Tat ich den Kauf getätigt haben soll? Ich habe vor vielen Jahren mal einen kleinen Rechtsstreit gewonnen, weil bei einer Abofalle nicht nachgewiesen werden konnte, dass ich den "Kauf" autorisiert habe.
Bei Kauf von Privat hast Du kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ob der Artikel Deinen Vorstellungen entspricht, ist unbeachtlich. Er muss der Artikelbeschreibung entsprechen. Tut er das nicht, liegt ein Sachmangel vor.
Wenn er Mängel verschwiegen hat in seinem Angebot, handelt es sich um "arglistige Täuschung".
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Die Frist beträgt 1 Jahr. Es reicht die textform (Mail).
Wenn der Artikel deiner Vorstellung nicht entspricht, dann könnte man vielleicht an eine Anfechtung wegen Irrtums denken. Das muss man unverzüglich machen (sobald du Kenntnis von dem Irrtum erlangt hast). Dabei muss die Eigenschaft, über welche du dich geirrt hast verkehrswesentlich sein.
"Beispiele für verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache:
1) Die Beschaffenheit einer Sache hängt vom verwendeten Material, dem Herstellungsverfahren, dem Alter, der Anzahl der Vorbesitzer sowie dem Grad der Abnutzung ab. So ist eine goldene Uhr teurer als eine vergoldete (gold-filled) Uhr; ein handgenähtes Sakko wertvoller als ein rein maschinell hergestelltes, ein Jahreswagen wertvoller als ein Pkw, der bereits 5 Jahre alt ist".