Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkauf vergessen?
Hallo,
ich habe dummerweise bei meinem ersten privaten Verkauf eines gebrauchten elektronischen Artikels vergessen die Rücknahme, Gewährleistung sowie Garantie auszuschließen. Auch habe ich nicht explizit erwähnt dass es sich um einen Privatverkauf handelt, obwohl dies den Umständen bedingt eigentlich sein sollte, da ich die Ware über ein Forum angeboten habe.
Ich möchte daher wissen, wie es nun in diesem Fall für mich bzgl. Rücknahme, Gewährleistung bzw. Garantie aussieht? In dem erwähnten Forum habe ich bei der Beschreibung angegeben, dass der Artikel recht jung sei und daher noch 1 Jahr der Garantie übrig bleibt. Dabei meinte ich natürlich die gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Gewährleistungspflicht des ursprünglichen Verkäufers an mich. Ich legte deshalb der Sendung auch die original Rechnung bei. Jedoch hat der Verkäufer in unserem E-Mail-Verkehr eingewilligt, den "im Email genannten Bedingungen" zuzustimmen.
Und wie sieht es z.B. in dem theoretischen Fall aus, von dem ich natürlich nicht ausgehe, dass das Gerät abbrennt und dabei das Haus des Käufers mit sich nimmt? Muss ich dann dafür Zahlen?
Vielen Dank.
2 Antworten
Ein Widerrufsrecht hat der Kaeufer natuerlich nicht weil du ja kein Unternehmer und auch nicht als solcher aufgetreten bist.
Da du die Gewaehrleistung (korrekter: Gesetzliche Sach- und Rechtsmaengelhaftung) nicht ausgeschlossen hast, haftest du nun gegenueber dem Kaeufer 2 Jahre fuer alle Sach- und Rechtsmaengel, die der Kaufsache bereits zum Zeitpunkt ihrer Uebergabe an den Kaeufer angehaftet haben (also ausdruecklich nicht auch fuer solche Maengel, die anfangs noch gar nicht vorhanden oder angelegt waren und erst spaeter aufgetreten sind).
Die beim Verbrauchsgueterkauf (Unternehmer verkauft an Privatmann) geltende Beweislastumkehr waehrend der ersten 6 Monate gibt es beim Privatverkauf aber nicht. Reklamiert der Kaeufer also einen Mangel und du erkennst diesen nicht an, kannst du auch schon waehrend der ersten 6 Monate nicht nur den Beweis fuer das Vorliegen des Mangels verlangen (das kann man sowieso immer) sondern auch dafuer, dass dieser bereits von Anfang an vorhanden oder angelegt war. "Angelegt" heisst, es war bereits von Anfang an was kaputt und das hat dann letztendlich zum erst spaeter sichtbar gewordenen Defekt gefuehrt.
Solche Beweise sind normalerweise aber nur sehr schwer und oft auch ueberhaupt nicht zu erbringen. Du solltest dir also keine allzu grossen Sorgen machen.
Nein, das siehst du natuerlich nicht richtig und das hatte ich auch nicht geschrieben.
damit hat der Käufer Widerrufsrecht und einen Gewährleistungsanspruch. Wenn das Haus des Käufers durch den Artikel abbrennt haftet du für den Artikel aber für sonst nichts. Dafür wäre dann der Hersteller zuständig.
Wieso Widerrufsrecht?
2 Jahre "Gewaehrleistung" aber natuerlich sehr wohl.
Gut auch der Hinweis auf die Produkthaftung des Herstellers oder ggf. Importeurs.
na wenn nicht angeben wurde dass es sich um einen Privatverkauf handelt, dann hat der Käufer auch automatisch 14 tägiges Widerrufsrecht
Wieso wird ein Privatverkauf automatisch zu einem Verbrauchsgueterkauf bzw. ein privater Verkaeufer automatisch zum Unternehmer, wenn er nicht angibt, privat zu handeln?
weil der Kauf dann unter falschen Voraussetzungen stattgefunden hat und der Käufer nicht diese Informationen hatte. Alleine deshlab kann man den Kauf schon rückgängig machen.
Jetzt wird's aber wirklich abenteuerlich. Dabei war deine urspruengliche Antwort eigentlich sehr gut und ich hatte ihr sogar nen Daumen spendiert!
Hier wurde doch nichts unter falschen Voraussetzungen ver- bzw.gekauft. Schliesslich duerfte sich der private Verkaeufer wohl kaum als Unternehmer ausgegeben haben. Ausserdem gibt es bei einem ueber ein Forum angeleierten Verkauf auch keinen Grund fuer die Annahme, es muesse sich beim Anbieter zwangslaeufig um einen Unternehmer handeln. Wenn einem das als Kaufinteressent wichtig ist, muss man halt im Zweifelsfall nachfragen.
Hier hat ein Privatman privat etwas verkauft. Auf ein Widerrufsrecht musste er nicht hinweisen weil es ein solches bei Privatverkaeufen gar nicht gibt. Somit konnte und brauchte er es auch gar nicht ausschliessen. Ein Recht, das es nicht gibt, kann man naemlich gar nicht ausschliessen.
Anders bei der sog. "Gewaehrleistung". Die gibt es naemlich erst einmal bei jedem Verkauf. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Verkaeufer um einen privaten Verkaeufer oder um einen Unternehmer handelt. Im Gegensatz zum Unternehmer kann ein privater Verkaeufer die "Gewaehrleistung" aber wirksam vertraglich ausschliessen. Tut er dies nicht, haftet er 2 Jahre fuer alle Sach- und Rechtsmaengel, die zum Zeitpunkt der Uebergabe des Kaufgegenstandes an den Kaeufer bereits vorhanden waren. Die sog. "Beweislastumkehr" waehrend der ersten 6 Monate faellt beim Privatverkauf aber weg weil diese gesetzlich nur beim sog. "Verbrauchsgueterkauf" vorgesehen ist, also vereinfacht gesagt beim Verkauf Unternehmer an Privat.
Danke für deine ausführliche Erklärung. Versteh ich das richtig, dass man seitens des Rechtes also automatisch als Privatverkäufer eingestuft wird, wenn man sich nicht explizit als Unternehmer ausgibt?