Unterhaltspflicht wenn Kind schon mehrfach vom Ausbilder gekündigt wurde
Hallo, ich hoffe auf Hilfe zu folgendem Sachverhalt:
Kind wohnt nicht mehr bei den Eltern, da ein Zusammenzug mit dem Partner erfolgte. Nach der Trennung wurde eine Wohnung von einer Bekannten übernommen, die netter Weise die Miete vorstreckt bis etwaige Sozialleistungen bewilligt wurden. Ein Wiedereinzug in die Wohnung der Eltern ist aus Platzgründen nicht mehr möglich.
Das Kind wurde bereits mehrfach in verschiedenen Ausbildungen gekündigt. Diese Kündigungen erfolgten, wegen dauernder Krankenscheine. Natürlich wird dies kein Arbeitgeber so bestätigen, weil eine Kündigung aus diesem Grund nicht rechtens wäre. Die Kündigungen erfolgten grundsätzlich innerhalb der Probezeit. Es wurden bereits 3 betriebliche Ausbildungen durch den Arbeitgeber gekündigt.
Nun will das Kind eine schulische Ausbildung machen. Die Eltern wären soweit ich das online gelesen habe zu Unterhalt verpflichtet. Bzw. es besteht durch das zu hohe Einkommen der Eltern kein BAB Anspruch. Aber, kann das sein. Nur weil das Kind meint jede Ausbildung zu verhauen? Das Alter des Kindes ist 22 Jahre.
Ich hoffe sehr das jemand helfen kann.
Dankeschön schon im Voraus.
5 Antworten
Ich würde dazu mal einen Anwalt kontaktieren, da ja die Ausbildungen durch den jeweiligen Betrieb gekündigt wurde und nicht durch die Tochter/Sohn.
Grundsätzlich, schau mal hier:
Das wird auf die Kündigungsgründe ankommen. Wenn sie gekündigt wird, weil sie nicht arbeitet und sich im Betrieb unmöglich benimmt ist es was anderes als wenn sie z.B. aufgrund einer cronischen Erkrankung immer wieder arbeitsunfähig ist.
Ein volljähriges Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch an die Eltern bis zum Ende seines ("regulären") Schulabschlusses und während seiner ersten Ausbildung.
Erhält das Kind Unterhalt von seinen Eltern, so ist es im Gegenzug verpflichtet, seine Ausbildung schnellst- und bestmöglich zu absolvieren - und den Eltern entsprechend Auskunft darüber zu erteilen (Zeugnis, Prüfungsergebnisse etc....). Käme das "Kind" diesen Verpflichtungen nicht nach, so würde es seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern "verwirken" (wobei ihm zumeist ein (1!) Abbruch/ Wechsel zugestanden wird...).
Das hier beschriebene "Kind" dürfte seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern somit verwirkt haben.
Das hier beschriebene "Kind" dürfte seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern somit verwirkt haben.
Womit begründest Du das? Ich denke, dass es durchaus fraglich ist, ob die Kündigung DURCH DEN BETRIEB als Wechsel/Abbruch gewertet werden kann/wird.
Hier wäre wohl vorher zu prüfen aus welchen Gründen die Kündigungen ausgesprochen wurden. Ein Weg zum Anwalt dürfte den Eltern in meinen Augen kaum erspart bleiben....
Laut Fragesteller(in) wurde das "Kind" bereits "...mehrfach in verschiedenen Ausbildungen gekündigt..."...."... Es wurden bereits 3 betriebliche Ausbildungen durch den Arbeitgeber gekündigt...."
Ja, dass WIR das so sehen - 3x gekündigt, das Kind stellt sich bestimmt an bzw. forciert/verursacht die Kündigungen - ist mir klar....da würde ja jeder Laie ein Verschulden des Kindes vermuten.
Ob aber ein GERICHT die 3 Kündigungen (ich vermute "aus betrieblichen Gründen") als Abbruch wertet ist in meinen Augen nach wie vor fraglich und einzelfallabhängig.
Die landläufige Meinung oder moralisch-ethische Sicht ist nicht immer deckungsgleich mit der gerichtlichen/juristischen Sicht....
Wenn ein volljähriger in einer eigenen Wohnung wohnt und dieser noch zur Schule geht, oder eine Ausbildung macht oder studiert, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Allerdings beträgt der monatliche Lebensbedarf pauschal 670,-€. Falls der Volljährige bereits Kindergeld und Sozialleistungen bis 670,-€ bekommt ist kein Unterhalt mehr zu leisten, falls der Volljährige weniger bekommt ist der Differenzbetrag bis 670,-€ aufzustocken.
Gilt die Unterhaltspflicht auch, wenn das Kind bereits über ein Jahr nicht im elterlichen Haushalt lebt. Zumal die Eltern mit dem Auszug auch nicht einverstanden waren. Das Kind hat seine Lage ja damit eigentlich selbst herbeigeführt.
Würde eine Unterhaltspflicht bestehen (während Erst-Ausbildung...) , wäre es egal, ob das volljährige Kind noch im elterlichen Haushalt lebt oder einen eigenen Hausstand hätte.
Das hätte allerdings auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs Auswirkungen. Mit eigenem Hausstand hätte das Kind einen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" in Höhe von insgesamt 670 Euro (inklusive Kindergeld und eigenem Einkommen, wobei das Kindergeld dann vom beziehenden Elternteil an das Kind weitergereicht werden müsste...).
Lebt das Kind während der Ausbildung noch im elterlichen Haushalt (bzw. bestünde die Möglichkeit dazu und es ist "auf eigenen Wunsch" ausgezogen) orientiert sich sein Bedarf an der Düsseldorfer Tabelle laut Summe der Einkommen beider Elternteile...
Wenn tatsächiche Arbeitsunfähigkeit vorliegt - auch aufgrund psychischer Erkrankungen - und die Kündigungen darauf zurükzuführen sind und nicht auch chronische "Couchsitzertis" dann hat das keine Auswirkungen auf die Unterhaltspficht der Eltern.
und hier:
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102970-ausbildungsunterhalt-fuer-volljaehriges-kind-nach-zweimaligem-ausbildungsabbruch
"Auch ein mehrmaliger Abbruch einer begonnenen Ausbildung lässt den Unterhaltsanspruch verfallen. " Ob eine wiederholte Kündigung durch den Betrieb darunter fallen könnte muss wohl ein Anwalt sagen...