Unterhaltspflicht wenn Kind schon mehrfach vom Ausbilder gekündigt wurde

5 Antworten

Ich würde dazu mal einen Anwalt kontaktieren, da ja die Ausbildungen durch den jeweiligen Betrieb gekündigt wurde und nicht durch die Tochter/Sohn.

Grundsätzlich, schau mal hier:

http://www.anwaltskanzlei-lottes.de/aktuelles-familienrecht-kindesunterhalt-kein-unterhaltsanspruch-wenn-ausbildung-nicht-zielstrebig-oder-abbruch.html

sachichnich  28.01.2014, 19:10

und hier:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102970-ausbildungsunterhalt-fuer-volljaehriges-kind-nach-zweimaligem-ausbildungsabbruch

"Auch ein mehrmaliger Abbruch einer begonnenen Ausbildung lässt den Unterhaltsanspruch verfallen. " Ob eine wiederholte Kündigung durch den Betrieb darunter fallen könnte muss wohl ein Anwalt sagen...

FrauWinter  28.01.2014, 22:13
@sachichnich

Das wird auf die Kündigungsgründe ankommen. Wenn sie gekündigt wird, weil sie nicht arbeitet und sich im Betrieb unmöglich benimmt ist es was anderes als wenn sie z.B. aufgrund einer cronischen Erkrankung immer wieder arbeitsunfähig ist.

Ein volljähriges Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch an die Eltern bis zum Ende seines ("regulären") Schulabschlusses und während seiner ersten Ausbildung.

Erhält das Kind Unterhalt von seinen Eltern, so ist es im Gegenzug verpflichtet, seine Ausbildung schnellst- und bestmöglich zu absolvieren - und den Eltern entsprechend Auskunft darüber zu erteilen (Zeugnis, Prüfungsergebnisse etc....). Käme das "Kind" diesen Verpflichtungen nicht nach, so würde es seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern "verwirken" (wobei ihm zumeist ein (1!) Abbruch/ Wechsel zugestanden wird...).

Das hier beschriebene "Kind" dürfte seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern somit verwirkt haben.

sachichnich  29.01.2014, 18:53

Das hier beschriebene "Kind" dürfte seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern somit verwirkt haben.

Womit begründest Du das? Ich denke, dass es durchaus fraglich ist, ob die Kündigung DURCH DEN BETRIEB als Wechsel/Abbruch gewertet werden kann/wird.

Hier wäre wohl vorher zu prüfen aus welchen Gründen die Kündigungen ausgesprochen wurden. Ein Weg zum Anwalt dürfte den Eltern in meinen Augen kaum erspart bleiben....

DFgen  30.01.2014, 09:32
@sachichnich

Laut Fragesteller(in) wurde das "Kind" bereits "...mehrfach in verschiedenen Ausbildungen gekündigt..."...."... Es wurden bereits 3 betriebliche Ausbildungen durch den Arbeitgeber gekündigt...."

sachichnich  31.01.2014, 19:14
@DFgen

Ja, dass WIR das so sehen - 3x gekündigt, das Kind stellt sich bestimmt an bzw. forciert/verursacht die Kündigungen - ist mir klar....da würde ja jeder Laie ein Verschulden des Kindes vermuten.

Ob aber ein GERICHT die 3 Kündigungen (ich vermute "aus betrieblichen Gründen") als Abbruch wertet ist in meinen Augen nach wie vor fraglich und einzelfallabhängig.

Die landläufige Meinung oder moralisch-ethische Sicht ist nicht immer deckungsgleich mit der gerichtlichen/juristischen Sicht....

Wenn ein volljähriger in einer eigenen Wohnung wohnt und dieser noch zur Schule geht, oder eine Ausbildung macht oder studiert, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Allerdings beträgt der monatliche Lebensbedarf pauschal 670,-€. Falls der Volljährige bereits Kindergeld und Sozialleistungen bis 670,-€ bekommt ist kein Unterhalt mehr zu leisten, falls der Volljährige weniger bekommt ist der Differenzbetrag bis 670,-€ aufzustocken.

Gilt die Unterhaltspflicht auch, wenn das Kind bereits über ein Jahr nicht im elterlichen Haushalt lebt. Zumal die Eltern mit dem Auszug auch nicht einverstanden waren. Das Kind hat seine Lage ja damit eigentlich selbst herbeigeführt.

DFgen  30.01.2014, 09:41

Würde eine Unterhaltspflicht bestehen (während Erst-Ausbildung...) , wäre es egal, ob das volljährige Kind noch im elterlichen Haushalt lebt oder einen eigenen Hausstand hätte.

Das hätte allerdings auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs Auswirkungen. Mit eigenem Hausstand hätte das Kind einen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" in Höhe von insgesamt 670 Euro (inklusive Kindergeld und eigenem Einkommen, wobei das Kindergeld dann vom beziehenden Elternteil an das Kind weitergereicht werden müsste...).

Lebt das Kind während der Ausbildung noch im elterlichen Haushalt (bzw. bestünde die Möglichkeit dazu und es ist "auf eigenen Wunsch" ausgezogen) orientiert sich sein Bedarf an der Düsseldorfer Tabelle laut Summe der Einkommen beider Elternteile...

Wenn tatsächiche Arbeitsunfähigkeit vorliegt - auch aufgrund psychischer Erkrankungen - und die Kündigungen darauf zurükzuführen sind und nicht auch chronische "Couchsitzertis" dann hat das keine Auswirkungen auf die Unterhaltspficht der Eltern.