Kündigung in Ausbildung- Arbeitsschutzklage?
Hallo,
Mein Arbeitgeber hat mich jetzt am Ende des zweiten Ausbildungsjahres gekündigt und das fristlos. Grund der Kündigung war ein Krankenschein, der online ausgestellt wurde. Da ein solcher Krankenschein aber vorher bereits vorher zwei Mal ohne Kommentar angenommen wurde, stellt sich mir die Frage ob das überhaupt rechtens ist. Ich wurde nie darauf hingewiesen, dass diese KS im Betrieb nicht anerkannt werden. Zudem sind noch andere inkorrekte Informationen in der Kündigung. Macht es hier noch Sinn eine Kündigungsschutzklage einzureichen? Theoretisch muss ich, um die Ausbildung fortzusetzen, innerhalb von einem Tag bei einem anderen Betrieb einen Vertrag unterschreiben, was ja so gut wie unmöglich ist. Allerdings habe ich Miete etc. zu bezahlen und laufe jetzt Gefahr meine gesamte Existenz zu verlieren dadurch. Bin ehrlich gesagt ziemlich verzweifelt. Habe mich jetzt vorsorglich schon beim Arbeitsamt Arbeitssuchend gemeldet und will trotzdem ans Arbeitsgericht. Vielen Dank schonmal im Voraus
3 Antworten
Du mußt zunächst umgehend den Schlichtungsausschuß der IHK/Handwerkskammer anrufen, sofern es ihn gibt (§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)) - das kannst Du dort nachfragen.
Eine direkte Klage beim Arbeitsgericht wird dann nicht zur Verhandlung angenommen; wenn Klage eingereicht wird, wird sie zurückgestellt.
Nach Schlichtungsspruch hast Du dann 2 Wochen Zeit, Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
Wie Du das schilderst, ist die Kündigung unwirksam.
Hol dir einen Beratungsschein beim Gericht und dann gehst du damit zum Anwalt. Außerdem sprich dochmal mit der Krankenkasse oder Arzt. Muss ja irgendwo stehen, dass die Atteste rechtsgültig sind.
Das ist ganz sicher kein triftiger Grund eine/n Auszubildende/n fristlos zu entlassen - und schon gar nicht, wenn es nicht bereits im Vorfeld Er-/ Abmahnungen gab.
Da Du als Auszubildende/r kaum über ein höheres Einkommen verfügen wirst, kannst Du vermutlich problemlos einen Beratungshilfeschein erhalten, mt dem es Dir möglich ist, gegen einen ganz geringen Eigenanteil eine Juristen (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zu Rate zu ziehen:
https://www.scheidung.org/beratungshilfeschein/
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1_02_2019.pdf
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
https://www.kanzlei-hasselbach.de/2018/kuendigung-und-kuendigungsschutz-von-auszubildenden/11/
2. Kündigung nach Ablauf der ProbezeitDie Hürden für eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit sind hoch. Der Ausbilder kann dem Azubi nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt immer dann vor, wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist oder sonstige Umstände bestehen, die eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Kündigung fristlos erfolgen.
Wichtige Kündigungsgründe können dabei sein:
- wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Verlassen des Arbeitsplatzes
- wiederholtes Fehlen im Berufsschulunterricht
- Urlaubsüberschreitung
- wiederholte Verweigerung der geschuldeten Arbeit
- Störungen im Vertrauensbereich, zum Beispiel durch Diebstahl oder Unterschlagung
- Beleidigungen oder tätlicher Angriff
Je näher die Abschlussprüfung kommt, desto höher sind die Anforderungen an den wichtigen Grund.
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Wichtig ist - die Einhaltung der Frist von 3 Wochen !! um gegen diese Kündigung anzugehen.
Bedenke - ( ohne Beratunghilfeschein ) bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht - in der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten für anwaltliche Vertretung / Gerichtskosten selbst.