Kündigung in der Ausbildung wegen Krankheit - Arbeitsrecht

10 Antworten

Wie sieht es mit einer Kündigung während der Ausbildung wegen zu vielen Krankheitstagen (jedoch MIT ärztlicher Bescheinigung) aus? Kann der Arbeitgeber kündigen?

Ja er kann gekündigt werden.

Kann ein erkrankter Auszubildender gekündigt werden?

Während einer Krankheit kann ein Auszubildender gekündigt werden. Das heißt die Krankheit des Auszubildenden verhindert nicht, dass eine Kündigung aus anderem Grund (z. B. verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule) wirksam wird.

Der Betrieb kann dem Auszubildenden aber wegen einer Krankheit grundsätzlich nicht kündigen. In zwei Fällen ist eine Kündigung wegen Krankheit jedoch ausnahmsweise möglich, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Da es sich insoweit um eine personenbedingte Kündigung handelt, ist keine vorherige Abmahnung erforderlich:

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Bei häufigen Kurzerkrankungen kann gekündigt werden, wenn in einem Zeitraum von 24 Monaten pro Jahr mindestens ungefähr 45 bis 60 solcher Kurzkrankheitstage anfallen.

Noch mehr steht in der Quelle:

http://www.duesseldorf.ihk.de/Ausbildung_Lehrstellen_Pruefungen/ausbildung/Ausbildung_von_A-Z/1700828/Krankheit_Arbeitsunfaehigkeit.html;jsessionid

Muss er davor eine Abmahnung erteilen?

Soweit ich weiß ja. Aber das kann man bei der IHK erfragen.

Wenn ja, muss diese mündlich oder schrift erfolgen?

Kündigungen bedürfen immer der Schriftform!

MfG

Johnny

johnnymcmuff  12.11.2013, 12:40

Du kannst Dich an Die IHK wenden und um Rat fragen.

Solltest Du nur mündlich gekündigt worden sein. Gehe zur Arbeit und biete Deine Arbeitskraft an.

Sie sollen es Dir schriftlich geben.

Ob der Betie ib es nun macht oder nicht; wenn man Dich nach Hause schickt, gehst Du schnurstracks zum Arbeitsgericht und reichst eine Kündigungsschutzklage ein.

Diese kannst Du ohne Anwalt beim Arbeitsgericht aufnehmen lassen, dort wird man Dich auch bei der Formulierung unterstützen.

Wegen dauernder AU darf der AG nicht kündigen, wohl aber während einer AU und das grundsätzlich auch ohne Abmahnung

Hast Du denn die Probezeit schon hinter Dir?

Falls nicht, bräuchte er für die Kündigung nicht einmal einen Grund zu nennen, weil der Kündigungsschutz erst danach greift.

Eine Kündigung wegen Krankheit kann durchaus rechtmäßig sein, wenn die Anzahl der Fehltage hoch genug ist (ich glaube, mehr als 28) und einige andere Faktoren passen (kleiner Betrieb etc.) hast du selbst beim Arbeitsgericht schlechte Karten. Eine Abmahnung muss nicht sein, jedoch muss bei einem größeren Betrieb das Gesundheitsamt, bzw. der Vertrauensarzt eingeschalten werden. Wenn das Gutachten des Vertrauensarztes schlecht für dich ausfällt, kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Wenn deine Fehltage durch eine langwierige und schwere Erkrankung zustandekamen, wird der Vertrauensarzt ein positives Gutachten ausstellen und eine Kündigung entfällt. Wenn du die ganzen Fehltage mit Schnupfen zugebracht hast, sieht es ganz anders aus.

In der Probezeit kann der das,ja. Ohne Angabe eines Grundes!

Aber nach der Probezeit mit mind. 2 Abmahnungen wegen der SELBEN Begründung!!!

Wenn du RECHTZEITIG!!! Deine Krankmeldung vom Arzt abgegeben hast kann dir nichts passieren, egal wie oft du krank warst!!!!!!

Außer der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund,kann der Ausbilder/Arbeitgeber ein Berufsausbildungsverhältnis nicht kündigen.Erkrankungen werden aber nicht als wichtiger Grund angesehen.

Deshalb vereinbaren die Arbeitgeber gerne mit den ensprechenden Auszubildenden einen Aufhebungsvertrag,wenn sie sich von ihm trennen möchten.

Vor der Unterzeichnung solch eines Aufhebungsvertrags sollte der Azubi sich aber auf jeden Fall bei dem Ausbildungsberater der für seine Ausbildung zuständigen Kammer beraten lassen.

Dieser Schritt sollte außerdem bei allen Problemen während der Ausbildung beschritten werden.Die entsprechende Adresse findet man im Ausbildungsvertrag.

lenzing42  12.11.2013, 13:45

Der erste Absatz bezieht sich natürlich auf die Zeit nach Ablauf der Probezeit.