Therme nicht gewartet; Strafe/Gebühr nach Auszug?
Der Mieter ist laut Mietvertrag dazu verpflichtet, die Gastherme jährlich von einem Fachmann warten zu lassen. Dies wurde über mehrere Jahre nicht getan. Im Mietvertrag steht zusätzlich, dass für jeden nicht vorgelegten Wartungsnachweis der Vermieter berechtigt ist, 60 Euro einzubehalten.
- Ist dies rechtlich möglich, dass nach dem Auszug die 60 Euro pro Wartung verlangt werden können oder trägt der Mieter lediglich das Risiko einer teureren Reparatur?
- Verjährt der Anspruch, sodass maximal 180 Euro (60 Euro x 3 Jahre) einbehalten werden dürfen?
- Darf bei einem Eigentümerwechsel der neue Vermieter die jährlichen 60 Euro für die Mietdauer beim alten Vermieter auch verlangen?
5 Antworten
Der Mieter ist laut Mietvertrag dazu verpflichtet, die Gastherme jährlich von einem Fachmann warten zu lassen.
Ist eigentlich Sache des Vermieters, ob er das an den Mieter abdrücken kann, stelle ich mal in Frage.
Verjährt der Anspruch,
Wenn er berechtigt wäre, würde er natürlich, wie andere Forderungen verjähren.
Siehe oben.
Bei unseren Gerichten kommt der liebe Vermieter damit nicht durch, denn für son Kram ist er allein zuständig und ausfallen geht ja auch nicht, weil diese Kosten und Lasten in die BK-Abrechnung gehören, so jedenfalls der BGH.
Hätte es auf Grund der nicht erfolgten Wartung ein Problem gegeben, durfte der Vermieter hierfür Kostenersatz einfordern. Eine Strafgebühr wegen der Nichtwartung sieht das deutsche Mietrecht nicht vor. Auch im Nachhinein kann eine Wartung für mehrere Jahre nicht nachgeholt werden und dementsprechend sind für die Vergangenheit auch keine Kosten berechenbar.
Im Übrigen lag die Verantwortung beim Vermieter, der hätte zumindest jährlich den Nachweis einfordern müssen.
Die Pflicht zu Wartung kann im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Die im Mietvertrag genannten 60 € bedeuten aber eine Strafgebühr und da habe ich meine Zweifel.
Der Vermieter hätte jährlich den Wartungsnachweis kontrollieren und ggf. bei fehlendem Nachweis selbst die Wartung auf Kosten des Mieters in Auftrag geben können.
- Das wird nicht gehen mit den Strafgeldern ! Den Der Schornsteinfeger wäre verpflichtet gewesen die Anlage still zu legen wen was damit nicht stimmen würde!
- Da er das nicht tat ist damit dan auch alles in ordnung!
- In mietvertragen kann stehen was der vermieter will aber ob das immer auch legal ist was anderes!
- Haustiere wie katzen und hunde kann er ja auch nicht mehr verbieten besonders bei den kleinen hunde geht das erst recht nicht!