Privat Auto Verkauft, Käufer will Fahrzeug zurück geben nach ZKD schaden wer ist im Recht?
Hallo,
habe mein Auto Privat Verkauft mit ADAC Kaufvertrag. Hatte den Wagen mit ABS Fehler Verkauft dne ich aber dann noch beseitgen habe lassen von der Werkstatt da ich den Wagen in Ordnung Verkaufen wollte.
Jetzt 1 Woche Später Schreibt mit der Käufer das der Wagen laut Werkstatt einen ZKD Schaden hat und will da sich das Bezahle oder den Wagen zurück nehme. Der Wagen ist schon Umgemeldet er hat schon Felgen beschädigt und viel mehr km drauf.
Bei mir hatte er keine anzeichen gemacht für einen ZKD schaden. Ich habe vor Verkauf noch alle flüssigkeiten geprüft da war alles ok.
Bei der Probefahrt hat der Käufer den wagen direkt richtig getretten im kaltzustand vermutlich auch später auf der Autobahn weil er nach ca 300km angerufen hat weil die rote Stop lampe an ging und wollte wissen ob das bei mir schon vorgekommen ist. Wenn der so weiter gefahren ist wunder es mich icht das die Kaputt geht.
Jetzt nur die Frage bin ich oder er im recht. Gewähleistung, Garnatie und umtausch sind im Vertrag Ausgeschlossen.
8 Antworten
Bei dir war die Kopfdichtung noch i.O. So ein Schaden kann durchaus kurzfristig nach 200 bis300 KM auftreten. Das ist aber dann Sache und Problem des Käufers. Du musst weder den Wagen zurück nehmen noch irgendetwas dazu zahlen wenn die gesetzlich Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist..
Wenn Du einen Mustervertrag des ADAC benutzt hast, ist darin die Sachmängelhaftung ausgschlossen.
Solange Du keine Dir bekannten Mängel arglistig verschwiegen hast, ist damit alles OK.
War bei uns ähnlich: wir haben nach zwölfjähriger problemloser Haltezeit unser damals zwanzigjähriges Auto mit einem ähnlichen Mustervertrag verkauft - und buchstäblich fünf km später flog den Käufern das Kühlwasser auf der Heimfahrt um die Ohren, weil offensichtlich das Thermostatventil gerade dann den Geist aufgegeben hatte.
Keine angenehme Situation - ist aber rechtlich eindeutig: bei korrektem Ausschluss der Sachmängelhaftung ist der Verkäufer rechtlich raus aus der Sache.
Der Käufer wird es nicht einsehen und du wirst dich einem Rechtsstreit stellen müssen...ER hat Rechtsschutz....
So läuft es bei den meisten ab....erst ne billige Karre abgreifen, die dann zerheizt wird und dann mit Rechtsanwalt drohen und rückabwickeln....
Die meisten haben Angst und stellen sich dem Ärger nicht und schon hat er sein Geld wieder und der Verkäufer sitzt auf Schrott.
Auch wenn du keine Lust drauf hast....du bist im Recht! Lass ihn einen Rechtsstreit führen, wenn er will. Du brauchst ja nicht hinzugehen, hast ja einen Anwalt.
Rechtsschutzversicherungen machen auch nicht jeden Blödsinn mit - wenn eine Klage zu erfolglos aussieht, verweigern sie schon mal die Deckungszusage...
Wenn der wagen bei Abholung in ordnung war und der den entsprechend getreten hat ist ein kopfdichtungsschaden zwar möglich aber eben nur wenn er die Warnleuchten missachtet hat. Um was für ein Fahrzeug handelt es sich und um welche fahrzeugdaten.. Km usw,..
Es gibt Fahrzeuge die empfindlicher sind andere, nicht daher die Rückfrage aber wenn du den Wagen von der Werkstatt als repariert zurückbekommen hast gehe ich davon aus das jeder Mechaniker nochmal drüberschaut bevor er ein Fahrzeug rausgibt . Währen da auffälligkeiten gewesen hätte der das auch schriftlich fixiert oder zumindest dir gesagt..
Wegen überhitzung dine ZKD zu ruhinieren ist schon fast vorsatz denn die werden je nach Fahrzeug durch temperaturanzeigen und warnleuchten wenn man diese beachtet auch angezeigt.. Fehler des Käufers ,
wen du in erwägung einer rücknahme bist dann unter nachfolgenden Bedingungen.. Ja wenn entsprechender Ersatz für beschädigtes felgenmaterial und die wertverluste durch Zulassung und andere schäden übernommen werden .. so einfach ist das nicht .. ich würde es darauf ankommen lassen .
Du benötigst eventuell Zeugen vom Mechaniker der Werkstatt angefangen oder anderer Bekannter die den ordnungsgemässen zustand eventuell ( durch beruf oder ausbildung ) beurteilen können. das könnte hilfreich sein.. wennd dann doch zur verhandlung kommt.. Joachim
Früher hieß es "gekauft wie gesehen", das darf man heute nichtmehr schreiben. Aber im Endeffekt ist es so, beim Privatverkauf kann man sich auf keine Mängel berufen, wen das Auto gekauft ist. Er hat ja auch eine Probefahrt gemacht und war damit einverstanden. Der Rest ist Käufer-Risiko.
Früher hieß es "gekauft wie gesehen", das darf man heute nichtmehr schreiben.
Doch, dass darf man auch heute noch schreiben. Sogar bei einem notariellen Kaufvertrag für eine Immobilie. Und es hat auch Bestand. Aber eben nur wie hier in einem Privatverkauf! nicht bei einem gewerblichen Kauf.
Und ein Richter könnte im Falle des Falles diese Willenserklärung sogar als Ausschluss der Sachmängelhaftung interpretieren :-)
Sorry, aber es gibt längliche und fundierte Rechtskommentare, dass mit "gekauft wie gesehen und besichtigt" die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht als wirksam ausgeschlossen gilt.
Aus dem Grund würde ich einen solchen Verkauf immer nur mit einem professionell aufgesetzten Mustertext vornehmen und nicht mit einem selbstgedrechselten Dreizeiler.
Es geht hier nicht um einen "selbstgedrechselten Dreizeiler" Es geht um den Zusatz in einem Kaufvertrag!
Ich hoffe du hast die Gewährleistung ausgeschlossen?!
Vielleicht ist da etwas für dich dabei, was dir hilft.
Danke
Genau das wurde mir soeben vom ADAC Rechtschutz auch gesagt.
Hoffentlich sieht das der Käufer ein ich habe keine lust auf Rechtsstreit.