PKW als Ersatzteilespender verkauft, Käufer will jetzt Entschädigung/Rücknahme, muss ich haften?
Hallo liebe Community!
Ich hatte vor 9 Wochen ein PKW verkauft, jetzt sagt der Käufer, dass ich ihn arglistig getäuscht haben soll, da jetzt irgendeine Kontrollleuchte auftrat. Der Käufer möchte jetzt das ich die Reparaturkosten übernehme oder den Wagen zurück nehmen soll. Ich sehe das aber nicht ein, der Wagen ist aus Baujahr 1999 und ich bin kein Mechaniker, mir waren keine Mängel bekannt. Der Käufer hat den Wagen probegefahren, und wollte den sofort mitnehmen.
Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, keine Garantie keine Rücknahme, Privatverkauf, Gekauft wie gesehen, Bastlerfahrzeug / Ersatzteilespender.
Hat er das recht dazu ? Muss ich zahlen?
10 Antworten
Nein, musst Du nicht. Du bist Privatverkäufer und ein Auto, das als Ersatzteilspender verkauft wird, ist in der Regel gar nicht mehr fahrtüchtig und das weiß man eigentlich als Käufer.
ist in der Regel gar nicht mehr fahrtüchtig und das weiß man eigentlich als Käufer.
Naja so einfach ist das nicht, auch als Privatverkäufer.
Der Verkäufer schreibt selbst das ihm keine Mängel bekannt sind und es wurde sogar eine Probefahrt mit dem Fahrzeug gemacht.
Ein Bastlerfahrzeug ist idR verkehrsunsicher, nicht zugelassen und eine Probefahrt unmöglich aufgrund der vorliegenden Mängel.
Recht ist immer so eine Sache. Aber wenn wirklich "Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, keine Garantie keine Rücknahme, Privatverkauf, Gekauft wie gesehen, Bastlerfahrzeug / Ersatzteilespender." im Vertrag steht, dann sollten neun Wochen nachher schon reichlich über jeder Reklamationsmöglichkeit sein.
Wie kommst Du im Privatrecht auf 2 Jahre?
§438 Abs.1 BGB
ohne mich mit der Materie auszukennen, aber ich sehe das auch so
Du hast den wagen laut Kaufvertrag als ersatzteilspender beschrieben. Der Wagen wurde also zur Verwertung verkauft und nicht als fahrbares Fahrzeug. Das erkennt man sofort. Wenn er den Wagen nun angemeldet hat und meint, dass er die tote schüssel unbedingt fahren muss dann ist es sein problem.
Desweiterem musst du als Privatverkäufer keine Garantie geben. Dementsprechend ist der Käufer doppelt nicht im recht.
Ignorieren würde ich die Forderung nicht. Kontacktiere den Anwalt deines vertrauens, damit er dem Käufer ein Schriftstück zusendet, wieso er keinen Anspruch auf rückgabe und zahlung der Reparatur hat.
Im normalfall hällt der nervige Typ dann die Beine still und du hast deine Ruhe.
Wozu grundlos Geld für einen Anwalt zum Fenster hinauswerfen, wenn es eine geeignete Rundablage gibt?
"Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, keine Garantie keine Rücknahme, Privatverkauf, Gekauft wie gesehen, Bastlerfahrzeug / Ersatzteilespender." - Das Wichtigste hast du aber leider wohl vergessen. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der gesetzlichen Sachmangelhaftung. Damit haftest du erst mal für 24 Monate für Sachmängel. Wenn der Käufer aber eine Werkstatt betreibt, sollte er sich ja wohl mit Autos auskennen. Wenn er die Reparatur einfach ausführt, hat er verloren. Er müsste dir die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. Einen Wandel bzw. Rücknahme ist z.Zt. noch ausgeschlossen.
PS: Das ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern mein persönliches Fazit aus deiner Fragestellung.
Wurde denn ein vorgefertigter Kaufvertrag (ADAC o.ä.) verwendet? Diese enthalten eine wirksame Klausel zum Gewährleistungsauschluss, damit wärst du aus dem Schneider.
Ansonsten würde es ganz grob davon abhängen, wie man den vertraglich vereinbarten Zustand "Bastlerfahrzeug" auslegt (oder überhaupt anerkennt), ob dieser Fehler dadurch als Mangel zu werten ist und ob der Käufer dir nachweisen kann, dass der Fehler schon beim Kauf vorhanden war.
Warum? Theoretisch hat man dafür 2 Jahre Zeit