Privat Auto verkauft ohne Kaufvertrag! Nun will der Käufer sein Geld zurück...?!

18 Antworten

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Moin,- wie skyfly schreibt würde eigentlich auch bei Privatverkauf ne gewährleistung gelten, wennn sie nicht ausgeschlossen ist.- Es gilt aber auch so genannter konkludentes Verhalten.- D.h. der hat das Fz probefahren können usw.- ganz wichtig für n Gericht ist auch. 2was kann man ortsüblich für 400€ erwarten".- Es würden vor Gericht also die Aussagen gegeneinander stehen.- Dann wird man die Situation vermutlich nach allgemeinen Lebenssituationen bewerten.- da würde meine Rechtsauffassugng sagen, dass für 400 € kein Neuwagen zu kriegen ist.- Dass der Kaüfer das Fz probefahren u. prüfen konnte.- dass die so genannte Mängeleinrede sofort z.B. innerhalb v. 3 Tagen hätte stattfinden müssen und nicht erst nach mehrereh Wochen.- Der Verkäufer und auch niemand sonst kann nach mehreren Wochen nachvollziehen, was in dieser Zeit mit dem Fz gemacht wurde.- hat der Käufer n Unfall damit gehabt? hat der notwendige Wartungen vernachlässigt? hat der laienmäßig rum gebastelt?- Gib doch einfach n Zeugen an, der die Absprachen beim Verkauf bestätigt.- Dann sollteste die Forderung des Käufers eifach zurückweisen.-

user763 
Beitragsersteller
 15.07.2010, 10:18

Das werde ich auch so machen!!! außerdem wenn er mit seinem Rechtschutzanwalt kommt, dann nehme ich mir auch einfach einen anwalt...! Er denkt sich wohl, er hat ein Auto gekauft bei einer ausländischen Frau und kann sie dann somit einschüchtern. er hätte den wagen probefahren können. er ist ja immerhin damit bis nachhause gefahren, was nicht eine kurze fahrstrecke gewesen ist und meldet sich erst 2 wochen später und will vom kauf zurücktreten. das interessante ist, er stellt mich vor 2 möglichkeiten:

1 . ich überweise ihm die 400 € und er verschrottet den Wagen und 2. ich fahre zu ihm, zahle ihm die 400€ + anmeldegebühr und ich nehme den wagen mit!!!

und wenn ich keine der 2 möglichkeiten nehme, wird er seinen rechtschutzanwalt einschalten!!!

:) ist schon lustig

Meinereiner67  15.07.2010, 10:35
@user763

Ah ja,- Dann lass ne mal einschalten.- Norde DEINEN Zeugen ein und stell dann ne Strafanzeige.-

Meinereiner67  15.07.2010, 10:51
@Meinereiner67

Nochwas zu der angesprochenen Gewärleistung u. Mängeleinrede.- Nach den Gesetzen u. für die Gerichte gelten da "die zugesicherten Eigenschaften".- Wenn der Käufer also also n Mangel anmelden will, muss er erstmal nachweisen, was er denn gekauft hat.- Zugesichert, u überprüfbar war für Beide, dass die Karre fährt und das das Fz TÜV bis 1.2012 hat.- und genau DAS ist geliefert worden.- Wenn n Fz heite übern TÜV geht, kann der übermorgen auch erhebliche Mängel haben.- da muss doch nur ne Dichtung im Brmssystem undicht werden, o. der Auspuff, der gestern noch gehalten hat, fällt ab.- Es is also genau das geliefert worden was Bestellt wurde.- Mängel, falls vorhanden hätte der Käufer sofort feststellen u anmelden müssen.-

jbinfo  16.07.2010, 08:36
@user763

Da solltest Du dir nicht wirklich so große Gedanken machen.

Seine Rechtsschutzversicherung wird bei diesem Streitwert voraussichtlich keine Deckungszusage machen. Die Anwalts und Gerichtskosten würden den Streitwert um ein Vielfaches überschreiten.

bnwimmer  21.09.2010, 10:25
@user763

Wieso führst du eigentlich an, das du eine ausländische Frau bist? Glaubst du anderen passiert das nicht? Die Mitleidsmasche ist unnötig.

abwarten: egal ob man einen kaufvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen hat, vertrag ist vertrag, und ob du einen schniedel hast oder nicht, ist ebenfalls unerheblich. wenn es keine zeugen bei eurem vertragsschluss gegeben hat, muss eben das gericht entscheiden, wer evtl. was noch zu zahlen hat und wer nicht. wenn dein "vertragspartner" so heiss auf einen rechtsstreit ist, bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als gelassen abzuwarten, was auf dich zukommt. manche dinge im leben muss man einfach fressen, wie sie kommen. "echte" gerechtigkeit ist sowieso eher ein philosophisches problem, als dass man selbst zufrieden gestellt wird. ABER: geschlechtsteile sagen NICHTS über technische fähigkeiten aus!!!!

Tja, da kannst Du für die Zukunft nur draus lernen - da Du die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hast, bist Du nun für 1 Jahr lang gewährleistungspflichtig.

Da hast Du ganz schlechte Karten....

DPawi  15.07.2010, 09:58

Die Gewährleistung erstreckt sich aber nicht auf Verschleissteile insofern müsste der Typ ja erstmal nachweisen, dass dieser Mangel bereits bestand und ihm nicht bekannt war.

WetWilly  15.07.2010, 10:01
@DPawi

Ohne Kaufvertrag ist die Beweisführung äußerst schwierig und bevorteilt im Zweifelsfall den Käufer.

Ganz einfach: Er kann den Kauf rückgängig machen.

Grundsätzlich gilt auch bei Privatverkäufen ein Gewährleistungsanspruch. Diesen muß der Verkäufer rechtswirksam ausschließen, damit der nicht zum Tragen kommt. Beweispflichtig hierfür ist aber der Verkäufer, weil ihm aus der Behauptung des Gewährleistungsausschlusses ein Vorteil entsteht.

Ich kann nur raten, das Fahrzeug zurück zu nehmen und bei einem erneuten Verkauf in jedem Fall einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen.

DPawi  15.07.2010, 09:55

Ja ja das schon aber es geht ja auch darum, dass er beweisen muss, welche Mängel ihm nicht bekannt waren.. das kann er nicht und nur dann ist ein Rücktritt vom KV möglich, ausserdem müsste er streng genommen ihr dann auch erstmal die möglichkeit der Heilung einräumen.

skyfly71  15.07.2010, 10:11
@DPawi

Nein, das ist Unsinn. Die Beweislast liegt im Zweifelsfall beim Verkäufer, da nirgendwo festgehalten wurde, daß ÜBERHAUPT auf Mängel hingewiesen wurde.

Außerdem reicht alleine eine Aussage des TÜV, daß das Auto gar nicht hätte durchkommen dürfen, für eine Wandlung vermutlich allemale aus.

DPawi  15.07.2010, 10:17
@skyfly71

Das kann man aber auch umdrehen, genau da liegt ja das Problem. Der Käufer muss ebenfalls beweisen können, dass ihm dieser Mangel nicht bekannt war. Wenn es keinen Vertrag gibt, steht halt einfach Aussage gegen Aussage und wenn der TÜV gültig ist, dann nützt ihm das wenig, dass ein anderer TÜV-Mitarbeiter das Gegenteil behauptet. Dafür hafte nicht ich als Eigentümer sondern der TÜV-Prüfer. Also ich wäre da sehr locker und würde einfach mal abwarten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass seine Rechtschutz da ganz locker mal die Genehmigung für eine möglichen Prozess gibt. Den Rest hat Meinereiner67 schon aufgeführt bzgl. Einspruchsfrist etc.

Meinereiner67  15.07.2010, 10:17
@DPawi

für die Gerichte gilt meistens, was man unter abwägung der Umstände für den preis hätte erwarten können.- Wenn man n Fz für mehrere Tsd e kauft kann man erwarten, dass das auch noch mal übern Tüv geht.- bei nem Preis v. unter Tsd € kauft man im Allgemeinen nur noch Rest Tüv, bzw. n Bastelfahrzeug.- für 400 € gibts aber gebrauchte 50er Roller, die meistens laufen.-

ignoriere es gekauft ist gekauft