Preisfehler gekauft und verschenkt?
Beispiel: Kunde kauft einen Preisfehler, z.B. eine Waschmaschine, für 25€ statt 500€.
Es handelt sich um einen klassischen Preisfehler im System.
Der Kunde kauft nun eine, bekommt Sie auch. Er verschenkt diese allerdings direkt.
Kann der Händler was machen? Normalerweise sagt man ja, das er SOFORT den Vertrag anfechten kann etc., aber was ist, wenn der Kunde die selbst gar nicht mehr hat, weil er die verschenkt hat?
6 Antworten
In der Regel besteht in so einem Fall nicht mehr die Möglichkeit der Anfechtung nach § 119 BGB.
Denn es wurde die Ware ja bereits an den Käufer geliefert. Die Anfechtung hat aber unverzüglich zu erfolgen.
Weder beim Online- noch beim Offline-Kauf dauert es lange, bis der Irrtum tatsächlich festgestellt werden kann.
Interessant kann es aber dennoch werden, wenn direkt nach dem Online-Kauf (sprich der Bestellbestätigung) die Ware verschenkt wird. Dazu muss die Ware ja nicht physisch anwesend sein.
Der ursprüngliche Vertrag wird dann zwar angefochten und deshalb nichtig, jedoch gibt es mit der Rückabwicklung ein Problem. Da bin ich mir nicht sicher, ob man da § 275 BGB (wahrscheinlich Abs. 2) anwenden kann.
Ist schon klar, dass es da keine Frist gibt.
Es ist nur schwierig für den Verkäufer darzustellen, dass er selbst nach der Lieferung keine Kenntnis von dem Irrtum nahm.
Internet gekauft? der Händler könnte sich auf einen Preisirrtum berufen. Die Anzeigen sind nur ein Angebot; erst mit Versendung kommt der Auftrag zustande.
wurde die Wama versendet kann der Händler keine Nachforderungen mehr stellen
wurde die Wama versendet kann der Händler keine Nachforderungen mehr stellen
In Deutschland unterscheidet man Kaufvertrag (Einigung) und Erfüllungsgeschäft (Lieferung + Bezahlung). Das Erfüllungsgeschäft kann auch mit dem Abschluß des Kaufvertrages zusammenfallen, wenn vor Absenden der Ware keine Einigung erzielt wurde; dann kommt der Kaufvertrag durch das Absenden der Ware zustande.
Hier soll ja nicht das Erfüllungsgeschäft angefochten werden, sondern der Kaufvertrag; daher spielt es keine Rolle, daß die Ware bereits ausgeliefert ist.
Da das Erfüllungsgeschäft aber vom Kaufvertrag abhängig ist, muß ggf. die Versendung rückabgewickelt werden, sollte der Kaufvertrag erfolgreich angefochten werden.
Naja verschenkt werden kann ja erst, wenn es verschickt wurde.
Also natürlich erst wenn es verschickt wurde gemeint
Der Verkäufer kann den Vertrag anfechten und dann nach 816 BGB die Sache von dem beschenkten heraus fordern.
Das glaube ich kaum. Die Anfechtung erfasst im Grundsatz nicht das dingliche Rechtsgeschäft. Der Käufer hat als Berechtigter verfügt. Anspruchsgrundlage ist die allgemeine Leistungskondiktion, die wegen § 822 BGB direkt gegen den Beschenkten geltend gemacht werden kann.
Offensichtlicher Fehler, Aufklärungspflicht, somit arglistige Täuschung und die schlägt sich auf das dingliche Geschäft durch :)
Weil? Was ist, wenn ich die wie gesagt bereits verschenkt habe, weils ja eigentlich meins war
Wieso überhaupt beschenkt? Ich habe ja für den Artikel bezahlt, nur halt 99% weniger als üblich
Der Vertrag wird vernichtet, du musst die Sache zurückgeben.
Hast du sie an einen Dritten verschenkt, so muss dieser sie herausgeben, nicht du. Dafür gibt es eben spezielle Vorschriften.
Und wenn der das ggf. auch nicht mehr hat oder ähnliches? Hab ich dann noch was damit zutun?
Du hast die Pflicht zur Rückübereignung. Wenn die Sache irgendwie weg ist, dann darfst du sie bezahlen. Zumindest in so eindeutigen Fällen eines Irrtums.
Welcher Zeitraum liegt zwischen Lieferung und Anfechtung ?
Unterstellt: Kaufvertrag zum niedrigeren Preis ist zustande gekommen.
Der Händler kann grundsätzlich den Kaufvertrag wegen Irrtums /alternativ wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben anfechten.
Angesichts des enormen Preisunterschiedes (95%!!!) zu einer vergleichbaren Waschmaschine, hätte es für den Käufer allerdings offensichtlich gewesen sein müssen, dass es sich bei der Preisgestaltung nur um einen Fehler handeln kann.
Daher dürfte das Festhalten an der Vertragserfüllung unbillig und rechtsmissbräuchlich sein.
Der Händler kann widerrufen - das muß er unverzüglich machen (d. h. ohne schuldhafte Verzögern) - das heißt NICHT generell "sofort" im Sinne von bereits bei Kaufvertragsabschluß.
Gerichte räumen rechtssprechungsuneinheitlich Onlineanbieter i. d. R. eine Frist von 10 bis max. 14 Tagen für eine Anfechtungserklärung ein. Das hängt auch damit zusammen, daß die gesamte Verkaufsabwicklung heute weitgehend automatisiert abläuft und ein Händler den Fehler oft erst nach Absenden der Ware bemerkt.
Der Händler muß seinen Fehler auch begründen - das muß schon stichhaltig sein.
Daß die Waschmaschine verschenkt wurde, ändert hierbei nichts.
Wie immer in solchen Fällen, muß aber der Einzelfall geprüft werden - ggf. ergeben sich auch Umstände, die dem Händler kein Anfechtungsrecht einräumen - das müsste dann letztendlich gerichtlich geklärt werden.
Der Beschenkte muß, sofern die Anfechtung erfolgreich ist, die Waschmaschine wieder herausgeben.
Alle anderen Konstellationen sind zu komplex als das man das hier jetzt im einzelnen erläutern könnte.
Naja, also der Händler hat ja dann im Grunde die Begründung, es war ein Preisfehler und offensichtlich zu günstig.
Der Kunde hat den Artikel aber gar nicht mehr, weil dieser nach dem Versand ja auch ihm gehörte und er ja theoretisch machen kann damit, was er will oder nicht?
Wenn der Kunde was kauft, ist er ja nicht dazu verpflichtet alles erstmal 14 Tage zur Seite zu legen, weil es ja sein könnte, wenn und aber...?
Was ist denn dann, wenn der Artikel gar nicht mehr da ist?
Was wäre, wenn man es z.B. an Wildfremde, die man gar nicht kennt verschenkt hätte? Bei einer Waschmaschine unwarscheinlich, aber z.B. Handys, und man hätte die auf der Straße verschenkt? Es waren ja nach Versand meine, da der Kaufvertrag durch Versand ja zustande kam
Bei so einem Preisfehler weiß der Kunde das es ein Preisfehler ist.
Die Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Auf Fahrlässigkeit kommt es nicht an. Die Anfechtung ist folglich nicht verfristet.
Die Rückabwicklung richtet sich nach Bereicherungsrecht. Dort gibt es Spezialregelungen zur Unmöglichkeit.