Kundenschutz für Makler nach qualifiziertem Alleinauftrag? Muss der Verkäufer den möglichen Käufer namentlich nennen?
Situation: Makler hatte einen qualifizierten Alleinauftrag für 6 Monate. Haus wurde nicht verkauft. 1.) Der Makler hatte in dieser Zeit ca. 500 Kunden per Email angeschrieben und mit einem Expose (samt Energieausweis) versorgt. Leider hat sich daraufhin Niemand gemeldet.
2.) Der Makler hat ein anderes Haus im Angebot, was sehr begehrt war, (in anderer Lage). Da die grundsätzlichen Rahmenbedingungen (Preis, Größe, Grundstück) jedoch ähnlich waren wie bei dem NICHT verkauften Haus 1 , hat dieser Makler die erste Immobilie ebenfalls mit angeboten und ebenfalls die Leute, die Haus 2 besichtigt haben, mit dem Expose / Unterlagen von Haus 1 versorgt.
3.) Die Aktion wurde zum Ende der Vertragslaufzeit gestartet.
Ergebnis: Da der Verkäufer den qualifizierten Alleinauftrag nicht verlängert hat, hat der Makler per Stichtag (Ende Vertragslaufzeit 30.6.17) dem Verkäufer eine Kundenschutzliste mitgeteilt, die eben alle Kunden enthält, die alle bereits ein Expose erhalten haben, jedoch leider in der Vertragslaufzeit nicht besichtigt haben.
Ab 1.7.17 hat der Verkäufer eine eigene Anzeige im Internet veröffentlicht und daraufhin Besichtigungen gehabt. Auch mit 3 Kunden, die vom Makler bereits ein Expose erhalten haben.
Der Verkäufer meint nun, dass der Makler KEIN Recht auf seine Provision hat, weil er ja nicht mit den Kunden besichtigt hat in der Vertragslaufzeit und diese Kunden ja auf SEINE Anzeige erst reagiert hätten.
Frage: 1. Hat der Makler Anspruch auf seine Provision bei Verkauf an einen Käufer aus seiner Kundenliste? 2. Muss der Verkäufer den Namen des Käufers nennen, wenn dieser jetzt (nach Vertragslaufzeit) kauft?
Anmerkung: Der Preis ist der gleiche wie vom Makler angeboten. Danke für qualifizierte Rückmeldungen und Entschuldigung für den langen Text.
6 Antworten
Der Verkäufer meint nun, dass der Makler KEIN Recht auf seine Provision hat, weil er ja nicht mit den Kunden besichtigt hat in der Vertragslaufzeit und diese Kunden ja auf SEINE Anzeige erst reagiert hätten.
Die Besichtigung spielt keine Rolle, der § 652 BGB beschreibt nur den Nachweis, bzw. die Vermittlung eines Vertrags durch den Makler.
Hier kann das bloße Versenden eines Exposés schon völlig ausreichend sein.
Hier ist allerdings der Maklervertrag abgelaufen, so dass meiner Meinung auch der Provisionsanspruch verwirkt ist. Es besteht ja kein Vertragsverhältnis mehr.
Unabhängig davon muss der Makler nachweisen, dass der Verkauf der Immobilie durch seine Bemühungen zustande gekommen ist. Das dürfte hier kaum möglich sein.
Ich habe jetzt mal einen anderen Kommentar gelesen. Der Sachverhalt ist dann doch nicht so einfach.
Es gab einen Kunden, der mit dem Makler schon besichtigt hat und nur den Kauf abgelehnt hat, weil die Maklerprovision zu hoch war.
Hieraus könnte sich durchaus ein Anspruch des Maklers ergeben. Vielleicht aber kein Provisions- sondern ein Schadenersatzanspruch.
Die Widerrufsbelehrung ist eigentlich egal und hat mit dem Provisionsanspruch hier nichts zu tun.
Wenn Du es dir einfach machen willst, verkaufe einfach an einen anderen Interessenten.
Hallo ChristianLE!
Der Auftrag ist ja inzwischen ausgelaufen - Stand 30.6.17! Somit ist das ja nicht mehr möglich an einen anderen Interessenten zu verkaufen.
In erster Linie sind es mal Deine Kunden. Meines Wissens ist es auch unerheblich ob qualifizierter Vertrag oder nicht, Du hast die Adresse genannt und somit bleibt es Dein Kunde und zwar ca. 1 Jahr. So haben Gerichte auch schon geurteilt. Diese Zeit wird tlw. anerkannt, da ein Hauskauf mit dem ganzen Prozess eben auch mal mehrere Monate dauert. Die Maklerprovision wäre nur dann gefährdet, wie du sicher auch selbst weißt, wenn der Zeitraum "extrem" später wäre und/oder der Kaufpreis signifikant anders wäre. Leider finde ich das Urteil nicht, wo ich das mal gelesen habe. Ich kenne auch einen Fall, da hat der Makler beim Verkäufer im Auftrag des Interessenten um einen geringeren Preis nachgefragt, welcher dann vom Verkäufer abgelehnt wurde. Nach Ablauf des Maklervertrages, verkaufte der Verkäufer aber zu diesem geringeren Preis direkt an den Interessenten. Auch da war das Gericht auf Seiten des Maklers, auch Richter haben manchmal den Durchblick.
Hallo AchIchBins!
Danke!
- Aber MUSS der Verkäufer dem Makler den Namen des Käufers nennen? Der Verkäufer meint nämlich, dass er das nicht müsste und somit kann ja auch nur erschwert überprüft werden, ob und wer von den Maklerkunden gekauft hat.
- Und wie wird die Kaufpreisreduzierung ausgelegt? Kann man das in % sagen, also z.B. sofern der Kaufpreis z.b. 10 % oder mehr oder 15 % oder mehr gesenkt wird, wäre es ein neues Angebot und nicht mehr courtagepflichtig?
- Und was ist, wenn der Maklerkunde sagt, er hätte ja erst Interesse gehabt bei dem Verkäuferinserat und das Expose hat er gar nicht beachtet?
Hallo,
zu 1.) hier ein Text dazu: http://www.123recht.net/Durchsetzung-der-Maklerprovision-bei-Schwarzkauf-__a153220.html
zu 2.) da liegt man im Streitfall in den Händen des Richters.
zu. 3.) siehe auch Text bei 1. Ich habe nun ein paar Sachen dazu gelesen. Die Richter riechen den Braten wohl öfters und akzeptieren "doof stellen" des Provisionspflichtigen eher nicht und dass nur das gelesen wird was einem gefällt.
Vielleicht hilft dir dieser Auszug aus dem Internet weiter. Wahrscheinlich beruft sich der Makler auf den Abschnitt "Laufzeit und Bindung", welche mindestens 4 Monate nach Beendigung des Alleinauftrags weiterbesteht. .
https://www.realbest.de/immobilienverkauf/maklervertrag/
Genaueres ist dann unter dem Link "Maklerprovision Gesetz" nachzulesen.
Entscheidend ist, wann der Makler den Nachweis erbracht hat. Hat er ihn während der Laufzeit des Vertrages erbracht, ist der Interessent provisionspflichtig. Das gilt insofern für alle Interessenten auf der Liste.
Auch hier gilt, wie in so vielen Fällen, miteinander sprechen und einigen!
Viel Erfolg
Der Makler hat Anspruch auf Provision, sofern er für den Verkauf an einen seiner potentiellen Köäufer ursächlich war; dies hat er zu beweisen.
Der Makler hat doch bereits VOR Ende seiner Vertragslaufzeit = per 30.6.17 - dem Verkäufer mitgeteilt, dass er die Immobilie den in der Kundenliste stehenden Kunden angeboten hat. Ist das kein Nachweis? Abgesehen davon, dass der Makler auch wie jetzt üblich die Widerrufsrechtsbelehrung hingeschickt hat und zumindest teilweise (vermutlich auch die Kunden, die besichtigit haben) diese gelesen und akzeptiert haben. (Entsprechende Rückmail beim Makler)