Onlineüberweisung nach Tod des Vaters

8 Antworten

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Gleich zur "Sache"? Dann eben ohne Beileidsbekundung:

Warum war dies möglich?

Mit den Zugangsdaten und PINs kann man legitimiert Überweisungen vornehmen.

Ich dachte die Konten werden im Todesfall gesperrt.

Kontovollmachten sind i. d. R. über den Tod hinaus wirksam, solange sie nicht von den Erben als Rechtsnachfolger widerrufen werden.

Wie bekomme ich eine Übersicht aller Konten meines Vaters und deren Kontostände zum Zeitpunkt seines Todes (ich weiss nur er hatte mehrere Konten bei verschiedenen Kreditinstituten, weiss aber nicht wo)?

Die Banken sind verpflichtet, beim Tod des Kontoinhabers eine entsprechende Aufstellung an die Erschaftssteuerstelle zu melden. Die geht auch den/die legitinierten Erben zu.

Was passiert mit dem Geld das sich meine Schwester nach dem Tod vom Konto des Vaters überwiesen hat?

Es wird wohl für dringende Verpflichtungen (Rechnungen, Miete) oder die Beerdigungskosten aufgewendet werden - die sind nämlich aus dem Nachlass zu bezahlen. Darüberhinaus fällt der Nachlass mit Wertstellung am Todestag der Erbengemeinschaft zu und wäre entsprechend bei der Zuteilung als Vorschuss zu berücksichtigen.

Wie bekomme ich heraus wo er überall evtl. Sterbegeld-/Lebensversicherungen hatte?

Mit Durchsicht seiner Unterlagen oder durch Kontoauszüge (Überweisung der Prämien).

Gibt es sowas wie eine zentrale Auskuntsstelle der Versicherer?

Nein.

Abschließend: da deine Schwester sich um deine Eltern gekümmert hat, solltest du ihr schon zubilligen, aller Erforderliche zu regeln. Sie ist vor Ort und ist da - was du offenbar nicht nötig hattets und hast.

Ob du Erbin bist, wenn ja, zu welcher Quote, weisst du jetzt noch gar nicht - schon möglich, dass deiner Schwester durch ihre Betreuung in besonderer Weise in einem Testament Ansprüche verfügt wurden oder du enterbt wurdest.

In dem Fall hättest du Anspruch auf ein Viertel des Reinnachlasses, den dir deine Schwester als Erbin in bar gemäß einem Verzeichnis zukommen lassen musst - mehr nicht.

Außerdem schuldest du deiner Schwester zunächst einmal Pflege- und Unterhaltskosten an ihre Eltern, sofern sie die leistete.

Also warte das ganze mal ab - und schraube deine Erwartungshaltung wie Forderungen runter bist dun weissst, was dein Rechtsstatus ist :-O

Bis dahin verständige dich bis dahin erst einmal mit ihr, was zunächst zu tun ist bevor du deine unerhörten Vorwürfe ihr gegenüber auch noch äußerst :-O

Denn eins ist sicher - legt sie es darauf an, kann sie dich wirklich über den Tisch ziehen und du bist dagegen machtlos. Aus ihrer Sicht wäre das nicht einmal ungerechtfertigt, wenngleich ungerecht i. S. d. G.

HTH

G imager761

posterisan 
Beitragsersteller
 09.09.2011, 23:12

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Meine Schwester brauchte sich allerdings nicht um meinen Vater zu kümmern bzw. ihn pflegen. Er war selbständig und hat auch noch bis kurz vor seinem Tod gearbeitet. Sie haben halt nur zusammen (jeder hatte seine eigene Wohnung) in einem Mehrfamilienhaus gewohnt.

Ich habe keine Erwartungshaltung was das Erbe angeht, ich bin immer mit meinem eigenem Geld klargekommen. Nur war ich halt überrascht das sich meine Schwester Geld überweisen kann, eine Vollmacht über die Konten hat mein Vater soweit ich weiss ihr nicht gegeben.

Deine Antwort war von allen die sachlichste. Ich wollte nur ne Auskunft und werde noch von anderen hier beschimpft, als wenn das was meine Schwester (vermutlich) getan hat okay wäre...

imager761  09.09.2011, 23:34
@posterisan

Nur war ich halt überrascht das sich meine Schwester Geld überweisen kann, eine Vollmacht über die Konten hat mein Vater soweit ich weiss ihr nicht gegeben.

Auch mit einer mündlichen Erlaubnis (Karte und PIN gegeben) wäre eine Kotoverfügung möglich - das ist durchaus denkbar, wenn man im Krankenhaus liegt, Überweisungen getätigt oder Geld ausbezahlt werden muss.

Wie gesagt, dein evtl. Erbanteil bezieht sich nur auf den Reinnachlass, also dem Vermögen am Todestag abzüglich der Nachlasskosten (Totenschein,Sterbeurkunde, Erbschein, Testamentseröffnug, Beerdigung, Trauerfeier usw.) bzw. der Nachlasskosten (laufende Rechnungen, Miete, Krankenhauskosten usw.).

Selbst ohne Erbberechtigung darf deine Schwester dass im Rahmen Ihrer Fürsorge in die Wege leiten und sich entsprechende Gelder zweckgebunden und belegt aneignen, ohne dass du hier gleich Ungerechtigkeit vermuten oder gar unterstellen solltest.

Sei froh, dass sie das regelt und verständige dich mit ihr - ihr werdet eure Kraft gemeinsam brauchen statt euch gegenseitig missgünstig zu vergiften.

Danke für HA

imager761

nowka2  10.09.2011, 22:11
@imager761

sehr, sehr guter kommentar DH hoch 10

Hallo, es gibt eine Zentralstelle für Steuern. Dort sind alle Konten gemeldet. Frag doch da mal an, ob Dein Vater hier Konten besessen hat. Sobald Dir Bankverbindungen vorliegen, kannst Du, vorausgesetzt, du bist Erbin, Auskunft bekommen. Wir probieren das Gleiche derzeit auch. Auch kannst Du als reguläre Erbin das Finanzamt anschreiben. Sollte ein größeres Guthaben vorhanden gewesen sein, müsste dies ja in der letzten Steuererklärung zu sehen sein (Anlage Kapitalerträge) mit Kontonummer usw. Würde mich freuen, wenn Du mir über Deinen Erfolg oder Nichterfolg berichtest. LG Crizi

die Bank kann die Konten erst dann sperren, wenn ihr bekannt ist, dass dein Vater gestorben ist. wenn dein Vater ein Testament gemacht hat, dann gibt es einen Testamentsvollstrecker und der kann dir sagen was es alles für Geldwerte gibt. Ansonsten benötigt ihr einen Nachlassverwalter der alles regelt . Hättest du ein gutes Verhältnis zu deinem Vater und/oder deiner Schwester gehabt, dann hätte er dich alle wichtigen informationen vor seinem Tod gegeben, nicht wahr......

ichweisnix  10.09.2011, 15:46

, dann gibt es einen Testamentsvollstrecker und der kann dir sagen was es alles für Geldwerte gibt.

Nicht unbedinkt. Im Testament kann man einen Einsetzen muß es aber nicht. In der Regel setzt man Testamentsvollstrecker ein, wenn der Zugriff des Erben auf das Erbe begrenzt weden soll.

posterisan 
Beitragsersteller
 09.09.2011, 18:16

Wie schon geschrieben wohne ich weiter weg von meinem Vater und Schwester, wir haben oft telefoniert, Besuche waren aufgrund der Entfernung er selten.

Wir haben nie darüber gesprochen was er für Konten hat und wo er diese hat. Ob er ein Testament hat weiss ich auch nicht, ich hatte nicht damit gerechnet das mein Vater so plötzlich stirbt und haben deswegen auch nie darüber gesprochen.

Linda

tapri  09.09.2011, 18:29
@posterisan

dann ist deine Schwester dein Ansprechpartner. und wenn du da nicht weiter kommst musst du einen Nachlassverwalter bestellen (und bezahlen)

Ab dem Zeitpunkt des Todes muss deine Schwester über alle Gelder, welche sie vom Konto entwendet/überweist, Rechenschaft ablegen und zwar gegenüber dem Nachlass-Gericht.

Wenn du angeschrieben wirst, kannst du dorthin deine Hinweise und Anfragen senden! Gruss Inga

posterisan 
Beitragsersteller
 09.09.2011, 23:24

Wird das Nachlassgericht denn automatisch tätig? Dann würden die ja hoffentlich dafür sorgen das alles korrekt zugeht oder?

Komisch das hier viele denken ich hätte meinen Vater vernachlässigt, er war noch berufstätig und war in keinster weise pflegebedürftig. Sein Tod kam unerwartet und wir haben deshalb nie über ein Testament oder ein Erbe gesprochen, damit hat halt keiner gerechnet.

Schreiben Sie der Schwester einen Brief mit mit angemesseren Fristsetzung, Sie möge Ihnen mitteilen, ob ein Testament besteht und alle ihr bekannten Nachlasswerte des Vaters auflisten und die Kontostände per Todestag mitteilen. Erhalten Sie keine oder eine aus Ihrer Sicht nicht vollständige Anmtwort, können Sie eine Auskunftsklage anstrengen.

imager761  09.09.2011, 19:51

Unfug :-O

Es besteht grds. keine allg. Auskunftspflicht unter Miterben einer Erbengemeinschaft!

Jeder Miterbe hat sich vielmehr über den Bestand und den Wert des Nachlasses jederzeit selbst in Kenntnis zu setzen - allein schon deshalb, um sich über eine mögliche Überschuldung und damit Ausschlagung der ihm (!) angefallenen Erbschaft selbst hinreichend zweifelsfrei zu informieren :-)

Die Mitwirkung der Miterben (Vorliegen eines Testaments) berechtigt keinesfalls - aus erbrechtlichen und den Bestimmungen des § 242 BGB - zu einen Auskunftsanspruch :-O

Daher lässt sich die beschriebene Auskunftsklage nicht anstrengen :-O

Nur im Falle der Nachlasssverwaltung der Miterbin oder einem Pflichtteilsanspruch der fragantin wäre eine Stufenklage auf Nachlassverzeichnis und Geldanspruch rechtlich möglich. Hierduch würde der Reinnachlass und damit ihr Anspruch um die Anwalts- und Prozesskosten geschmälert.

G imager761