Renten Rückzahlung nach dem Tod des Vaters.

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Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo "AnnaBolika73",

bevor ich zu meinen Ausführungen zu Ihrer Anfrage komme, möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid aussprechen, dass Sie beide Elternteile in so kurzer Zeit verloren haben. Ich wünsche Ihnen dahingehend alles erdenklich Gute.

Wenn ich Ihre Frage richtig interpretiere, so wurde der Bescheid zur Zahlung der Hinterbliebenenrente nun gem. § 48 Abs. 1 SGB X zurückgenommen. Diese Regelung findet Anwendung, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das ist der Fall, wenn Ihrem Vater die Witwenrente auf unbestimmte Zeit bewilligt wurde, wovon ich vorliegend ausgehe. Nachdem Ihr Vater erneut geheiratet hat, versäumte er es offensichtlich, der Rentenversicherung die Wiederheirat mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung war er jedoch gesetzlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, unter anderem auch Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat.

Grundsätzlich genießen derartige Bescheide einen Vertrauensschutz, sofern korrekte Angaben gemacht wurden und die Leistung somit nicht durch Falschangaben erschlichen wurden. Ihrem Vater wäre jedoch m.E. ein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X abzusprechen, weil er zumindest aus grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gewusst hat, dass ihm nach seiner Wiederheirat die bewilligte Witwerrente nicht mehr zustehe.

Fraglich ist jedoch, ob die Aufhebung der Rentenbewilligung mit ergangenem Bescheid gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, der über § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X entsprechend anzuwenden ist, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Beklagten von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse erfolgte. Ist dies nicht der Fall, so könnte der Aufhebungsbescheid unwirksam sein. Da Sie schrieben, dass Ihr Vater im letzten Jahr verstarb und Sie nun einen Aufhebungsbescheid erhielten, sollte dies unbedingt von Ihnen geprüft werden.

Ausführungen aus erbrechtlicher Sicht wurden hier bereits richtigerweise von @DerSchopenhauer ausgeführt, welchen ich gerne beipflichten möchte.

Ich bedaure Ihre Angelegenheit, wünsche Ihnen aber dennoch ein erholsames und sonniges Wochenende.

AnnaBolika73 
Beitragsersteller
 22.06.2013, 21:15

Danke vielen Dank für die ausführliche Antwort. WillLoman und der Schopenhauer haben wirklich die besten Antworten gegeben. Und wen soll ich jetzt als hilfreichste Antwort auszeichnen? ---Das kann noch etwas dauern bitte um Geduld------------und bitte nicht böse sein, wenn ich mich entscheide.

WillLoman  24.06.2013, 09:38
@AnnaBolika73

Sehr gerne und vielen Dank für den Stern.

Die Rentenversicherung erlangt grundsätzlich keine automatische Kenntnis von einer Wiederheirat

Die Wiederheirat hätte der RV mitgeteilt werden müssen; die Rente ist also zu Unrecht bezogen worden.

Die Verjährungsfrist bei ungerechtfertigtem Rentenbezug beträgt grundsätzlich 10 Jahre.

Die Erben übernehmen gesamtschuldnerisch die Haftung = Erbenhaftung

Das bedeutet, daß auch in das persönliche Vermögen der Erben vollstreckt werden kann, sofern die Rückzahlung das Erbe übersteigt.

Sollte das Erbe die Rückzahlung übersteigen ist das aus dem Erbe zu zahlen, da ja im Grunde dieser Teil des Erbes zu unrecht vererbt wurde.

Wenn die Rückzahlung das Erbe übersteigt kann ein Nachlassverwaltungsverfahren (§§ 1981 ff. BGB) beantragt werden, da ja zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht klar war, daß diese Forderung besteht; damit wird dann die Haftung auf das Erbe selbst beschränkt.

AnnaBolika73 
Beitragsersteller
 21.06.2013, 18:03

was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung = Erbenhaftung genau?

AnnaBolika73 
Beitragsersteller
 21.06.2013, 18:09
@AnnaBolika73

....heißt das etwa wenn mein Bruder seinen Teil nicht bezahlen kann, das ich dann in die Presche springen muss.

DerSchopenhauer  21.06.2013, 22:54
@AnnaBolika73

So ist es - die können sich an den solventesten Erben wenden - der muß alles zahlen und hat dann einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem anderen...

AnnaBolika73 
Beitragsersteller
 22.06.2013, 07:50
@DerSchopenhauer

Vielen dank, ich hab das fast schon geahnt dass, das so herauskommt .

AnnaBolika73 
Beitragsersteller
 21.06.2013, 16:32

Danke das war schon eine professionelle Antwort. Doch in der siebten und achten Zeile stellen sich die Nackenhaare auf. So viel ist es dann doch nicht zu berappen. Es war zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht klar das diese Forderungen bestehen. Unser Vater hat sich nach seiner zweiten Heirat immer mehr von uns zurückgezogen vielleicht nicht freiwillig) obwohl er drei Enkel hatte. Deshalb ist es jetzt schon ein wenig herb das womöglich akzeptieren zu müssen.

Da euer Vater nun Verstorben ist (mein herzliches Beileid) sind die nächsten Angehörigen für alle Zahlung (außer es gibt einen Vormund) zuständig soweit ich weiß. Aber vielleicht fragt du mal einen Anwalt, der kennt sich da sicher besser aus oder Bestattungsinstitute, die wissen sowas meistens auch.

Der Vater hat nicht gemeldet dass er wieder geheiratet war. Ab dem Zeitpunkt war er eben kein Witwer mehr, sondern Ehemann. Er ist jetzt verstorben. Die zuviel erhaltene Rente wird von den Erben zurückverlangt. Das ist so rechtens. Es sei denn, ihr habt das Erbe ausgeschlagen. Warum die 2. Ehefrau ( hier die erwähnte "Stiefmutter"???) nicht geerbt hat, ist mir nicht bekannt. Sie hat zumindest Anrecht auf Pflichtteil : Pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB sind nur die nächsten Familienangehörigen, wie die Eltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder und der überlebende Ehegatte. Dann könnte sie als Erbe auch zur Zurückzahlung herangezogen werden. Mfg

Ob der Vater es "vergessen" hat mag dahin gestellt sein. Jedenfalls hat er unberechtigt weiter Geld kassiert. Diese unrechtmäßig erworbene Geld ist nun in die Erbmasse geflossen. Also ist der Erstattungsanspruch der RV gegen den Erben vollkommen in Ordnung.

Wenn er die Meldung pflichtgemäß erstattet hätte, wäre ja jetzt entsprechend weniger zu erben da gewesen.

AnnaBolika73 
Beitragsersteller
 21.06.2013, 16:06

Danke für die Antwort. Aber das Geld was er zu unrecht kassiert hat ist leider nicht in die Erbmasse geflossen sondern eher in den Geldbeutel unserer Stiefmutter! Deswegen fühlt sich das jetzt schon ungerecht an.

DerHans  21.06.2013, 16:08
@AnnaBolika73

Natürlich ist es indirekt auch in der Erbmasse enthalten. Dann hätte dein Vater eben mehr anderes Geld ausgeben müssen.

Seid doch froh, dass überhaupt etwas zu erben da war.